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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2019 C-3457/2017

14. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,461 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3457/2017

Urteil v o m 1 4 . März 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Singapore, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017.

C-3457/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde (…) 1974 geboren und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Er ist verheiratet und seit 1. Juni 2011 in Singapore wohnhaft. Er erklärte am 5. Juli 2015 den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 3, 7). Er führte in seinem Begleitschreiben sinngemäss aus, er sei bis zum 31. Mai 2015 als „Abgesandter von B._______“ (mit einem „Schweizer Vertrag“) obligatorisch versichert gewesen. Seit 1. Juni 2015 habe er nun einen „lokalen Vertrag“ mit der B._______ Singapore und sei daher nicht mehr obligatorisch versichert (act. 7, Seite 3, 5). A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) bestätigte ihm mit Schreiben vom 7. August 2015 die Aufnahme ab 1. Juni 2015 (act. 12). A.c Für das Jahr 2015 legte die Vorinstanz den Beitrag mit Verfügung vom 12. Mai 2016 auf Fr. 10‘475.20 fest (act. 18). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer gab in der Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 an, er sei als Angestellter (der B._______) im Vollpensum erwerbstätig. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau sei ebenfalls der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Er habe 2016 ein Bruttoeinkommen im Ausland von SGD (Singapore Dollar) 250‘000.- und unregelmässige Leistungen von SGD 52‘000.- sowie eine Zahnarztentschädigung von SGD 400.bezogen. Er legte seine Lohnabrechnungen bei (act. 19). Er ergänzte in einem E-Mail vom 19. Februar 2017 sinngemäss, auf einem Teil des Bonus seien bereits Beiträge (im Betrag von Fr. 847.-) abgeführt worden, und verwies auf einen angefügten Lohnausweis, der einen Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- belegt (act. 20). B.b Die Vorinstanz legte mit Verfügung vom 28. Februar 2017 den Beitrag für das Jahr 2016 ausgehend vom deklarierten massgebenden Einkommen von (total rund) SGD 302‘400.- bzw. von umgerechnet Fr. 215‘900.auf Fr. 22‘216.10 fest (act. 21).

C-3457/2017 B.c Der Beschwerdeführer erhob am 10. März 2017 Einsprache. Er beantragte eine Prüfung des Beitrags 2016. Er führt wie bereits im E-Mail vom 19. Februar 2017 sinngemäss aus, auf einem Teil des Bonus seien bereits Beiträge (im Betrag von Fr. 847.-) abgeführt worden, was bislang nicht berücksichtigt worden sei (act. 23). B.d Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, der Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- sei bei der Berechnung des Beitrags 2016 nicht berücksichtigt worden. Der Bonus sei gemäss dem Lohnausweis 2016 für Arbeitsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausbezahlt worden (act. 28). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragte eine Prüfung des Beitrags 2016. Er führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, ein Bonus werde immer erst im Folgejahr für die (Arbeits-)Leistungen im Vorjahr erbracht. Der Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- entspreche den deklarierten unregelmässigen Leistungen von SGD 52‘000.-. Der Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- sei - entsprechend der Anstellungsdauer bei B._______ Schweiz (bis 31. Mai 2015) - bereits zu 5/12 der obligatorischen Beitragspflicht unterstellt worden. Der bereits bezahlte Beitrag sei daher beitragsmindernd zu berücksichtigen. 7/12 des Bonus würden auf die Anstellungsdauer bei B._______ Singapore (ab 1. Juni 2015) entfallen. Es seien nur auf diesem Teil Beiträge zu erheben (BVGer act. 1). C.b Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 11. September 2017 im Wesentlichen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen benannt noch neue Belege beigebracht, die eine Änderung des Entscheids ermöglichen würden. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der „angefochtenen Verfügung“ (BVGer act. 8). C.c Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 14. September 2017 den Schriftenwechsel per 16. Oktober 2017 ab (BVGer act. 9). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C-3457/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2016) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). 2.4 Weiter sind Verwaltungsweisungen, die gesetzliche und verordnungsmässige Bestimmungen konkretisieren und eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität

C-3457/2017 gewährleisten sollen, auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen darzustellen. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 3.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs.

C-3457/2017 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens (…) in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des (…) Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 3.5 Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (Rz 2001 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML); Stand 1. Januar 2016). Zusätzliche Monatslöhne (wie z.B. der 13. Monatslohn), Gratifikationen, Treueprämien, Gewinnbeteiligungen, Dienstaltersgeschenke und Prämien für gute Vorschläge gehören in vollem Umfang zum massgebenden Lohn, unbekümmert um deren Höhe und ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitnehmenden einen rechtlichen Anspruch auf sie haben (Rz 2006 WML). 3.6 Das (Arbeits-)Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert. Beiträge sind daher in diesem Zeitpunkt zu entrichten. Als realisiert gilt ein gutgeschriebenes Entgelt jedenfalls dann, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über welche die Arbeitnehmenden verfügen können (Rz 1009 f. WML). 3.7 Freiwillig Versicherte, welche für ein bestimmtes Erwerbseinkommen obligatorisch versichert sind, haben von dem aufgrund einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz erzielten und von der obligatorischen Versicherung nicht erfassten Einkommen Beiträge an die freiwillige Versicherung zu entrichten (Rz 4011 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV); Stand: 1. Januar 2016). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 (act. 28), mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Februar 2017 abgewiesen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist mithin der AHV/IV-Beitrag 2016 (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).

C-3457/2017 4.1 Aufgrund des aktenkundigen Lohnausweises 2016 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auf einem Teilbetrag von Fr. 15‘059.- seines Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- als Arbeitnehmer bereits regulär Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV in der Höhe von Fr. 847.- abgeführt hat. Gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers und gestützt auf Rz 4011 WFV ist der besagte Teilbetrag des Bonus vom massgebenden Einkommen 2016 auszunehmen. Nicht freizustellen ist demgegenüber der andere Teilbetrag des Bonus von Fr. 21‘342.-, der nach den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Anstellungsdauer bei B._______ Singapore (ab 1. Juni 2015) entfällt. Weiterhin zu berücksichtigen ist das Bruttoeinkommen im Ausland von SGD 250‘000.- sowie die Zahnarztentschädigung von SGD 400.- (act. 19), die umgerechnet mit dem Wechselkurs von 0.71427 einen Zwischenbetrag von Fr. 178‘853.20 ergeben (act. 21). Das massgebende Einkommen 2016 beläuft sich nach der entsprechenden Korrektur (abgerundet auf die nächsten 100 Franken) noch auf Fr. 200‘100.-. Bei einem Beitragssatz von 9.8 % resultiert ein AHV/IV-Beitrag von Fr. 19‘609.80 (vgl. Art. 13b Abs. 1 VFV). Der Verwaltungskostenbeitrag von 5 % beträgt Fr. 980.50 und ist gleichzeitig mit dem AHV/IV-Beitrag zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). AHV/IV-Beitrag und Verwaltungskostenbeitrag totalisieren sich für das Jahr 2016 auf Fr. 20‘590.30. Der Beschwerdeführer schuldet der freiwilligen Versicherung nur diesen Betrag und nicht Fr. 22‘216.10, wie dies die Vorinstanz am 28. Februar 2017 verfügte (act. 21). Hinweise auf eine bereits erfolgte Zahlung sind in den Akten nicht verzeichnet. 4.2 Nach dem Gesagten ist mithin der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen. Der Standpunkt der Vorinstanz vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Sie trägt keine Argumente vor, die zu einer anderen Entscheidung führen würden (act. 25, 27, 28, BVGer act. 8). Entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- über die ordnungsgemäss deklarierten unregelmässigen Leistungen von SGD 52‘000.- sehr wohl erfasst und zum massgebenden Einkommen des Jahres 2016 gerechnet (act. 19, 21). Der veranschlagte Ausgangsbetrag von (rund) SGD 302‘400.- entspricht dem dokumentierten Total der bezogenen Arbeitsentgelte 2016 (act. 19, Seite 17). Weiter ist es unbeachtlich, dass der Bonus auf den Arbeitsleistungen (in Singapore) im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 basiert, wie dies auf dem Lohnausweis 2016 vermerkt wurde. Massgeblich ist gemäss Rz 1009 f. WML der Zeitpunkt der Realisierung des Einkommens, und diese erfolgte ausweislich der Lohnabrechnung mit der Auszahlung (Gutschrift) vom 12. Februar 2016 (act. 19, Seite 7).

C-3457/2017 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als begründet erweist. Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage des massgebenden Einkommens von umgerechnet Fr. 200‘100.- zuzüglich des Verwaltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf (total) Fr. 20‘590.30 festgelegt. Der materielle Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und es wird insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 60 zu Art. 52, Seite 693). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Sinne abzuändern. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3457/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage des massgebenden Einkommens von umgerechnet Fr. 200‘100.- zuzüglich des Verwaltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf Fr. 20‘590.30 festgelegt. Der angefochtene Einspracheentscheid wird entsprechend abgeändert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-3457/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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