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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2012 C-3449/2012

14. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·716 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Eingliederungsmassnahmen | Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. Juni 2012)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3449/2012

Urteil v o m 1 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. Juni 2012).

C-3449/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 15. Juni 2012 das Begehren von A._______ um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen hat, da eine erfolgreiche Eingliederung nicht möglich erscheine, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (C.P.T.F.E.), diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass Verfügungen der IVSTA nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), auch im Bereich der Eingliederungsmassnahmen, beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG und Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) aufgefordert worden ist, bis zum 24. August 2012 einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (act. 2), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 1. August 2010 zugestellt worden ist (act. 3), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hat (act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-3449/2012 dass bei einer Erledigung im frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 63 Abs. 1, letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), .

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-3449/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2012 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

C-3449/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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