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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2026 C-3440/2026

2. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,108 Wörter·~6 min·19

Zusammenfassung

Marktüberwachung | Antidoping, Sicherstellung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3440/2026

Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Antidoping, Sicherstellung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026.

C-3440/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (Vorinstanz) – nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme eingegangen ist – mit Verfügung vom 15. April 2026 die Einziehung und Vernichtung des am 23. November 2025 im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Zürich bei A._______ (Beschwerdeführer) sichergestellten Fläschchens mit 14 Tabletten Stanozolol anordnete und ihm eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 3), dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 4. und 6. Mai 2026 an die Vorinstanz um «Stornierung der Busse» ersucht hat, da ihm die Tabletten nicht gehörten (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Mai 2026 die Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. und 6. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-3440/2026 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2026 feststellte, dass die erwähnten Eingaben per E-Mail an die Vorinstanz gerichtet waren, es damit unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2026 erheben will, und die Eingaben zudem weder Anträge noch eine Begründung enthalten und keine Originalunterschrift tragen, dass es den Beschwerdeführer deshalb aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben will und bejahendenfalls, seine Beschwerde zu unterzeichnen, Anträge zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 21. Mai 2026 nachweislich am 1. Juni 2026 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht reagierte und damit seine Eingaben an die Vorinstanz vom 4. und 6. Mai 2026 nicht aufforderungsgemäss verbesserte, dass nach dem Gesagten auf die Eingaben an die Vorinstanz vom 4. und 6. Mai 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. auch SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 85), dass dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung vom 21. Mai 2026 zudem eine Frist bis 22. Juni 2026 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt wurde, wobei im Fall der Nichtleistung oder nicht rechtzeitigen Leistung auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass daher der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- erst am 30. Juni 2026 zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging (BVGer-act. 6), dass der verlangte Kostenvorschuss somit innert Frist (22. Juni 2026) nicht bezahlt wurde, weshalb auch aus diesem Grund (androhungsgemäss) auf die Eingaben vom 4. und 6. Mai 2026 nicht einzutreten ist,

C-3440/2026 dass der Beschwerdeführer damit nicht kostenpflichtig wird und der geleistete Kostenvorschuss einstweilen bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückbehalten wird, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher der am 30. Juni 2026 geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an eine von ihm zu bezeichnende Zahladresse zurückzuerstatten ist, dass entsprechend dem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

C-3440/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. und 6. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der am 30. Juni 2026 geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf eine von ihm zu bezeichnende Zahladresse zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Christa Grünig

C-3440/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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