Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3437/2019
Urteil v o m 3 0 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Andorra), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 6. Juni 2019.
C-3437/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 die Einsprache von A._______ (Versicherter) vom 18. Dezember 2019 abwies und die Verfügung vom 15. November 2018 bestätigte, wonach dem Versicherten ab dem 1. November 2018 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'101.- zugesprochen wurde, dass gegen diesen Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass der Versicherte innerhalb der Rechtsmittelfrist mit einer per Post am 1. Juli 2019 aufgegebenen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass dieser Sendung eine bereits an die Vorinstanz mit 26. Februar 2019 datierte identische Eingabe (vgl. Vorakten 37) beilag, wonach der Versicherte im Rahmen des Einspracheverfahrens einer Aufforderung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 nachkam, weitere zusätzliche Informationen betreffend Beitragszeiten und Einträge im individuellen Konto beizubringen (vgl. Vorakten 34), dass der Versicherte in seiner genannten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren zusätzlichen Ausführungen machte, namentlich ob die Eingabe eine Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid darstellen soll, dass unter diesen Umständen die Eingabe des Versicherten vom 1. Juli 2019 kein Rechtsmittel darstellt, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) ohne Einholung einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
C-3437/2019 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 1. Juli 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
C-3437/2019 Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: