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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2026 C-3423/2026

29. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·970 Wörter·~5 min·12

Zusammenfassung

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3423/2026

Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Remo Leu.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. April 2026.

C-3423/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 15. April 2026 (BVGer-act. 2, Beilage 3) informierte, dass eine an sie adressierte Sendung zurückgehalten worden sei, dass die Vorinstanz verfügte, dass die zurückgehaltenen Produkte eingezogen und vernichtet würden und die Gebühr für die Bearbeitung auf CHF 400 festgelegt werde, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. April 2026 (BVGer-act. 2, Beilage 4) um Wiedererwägung und Stellungnahme bat und unter anderem ausführte, sie werde 75 Jahre alt und habe nicht die Absicht, Hochleistungssport zu betreiben oder an Sportwettkämpfen teilzunehmen; es handle sich bei den von ihr bestellten Mitteln um ergänzende Nahrungsmittel, die sie bereits diverse Male von der Apotheke oder direkt in Deutschland eingekauft habe, und nun habe sie die exakt gleichen Mittel direkt in den USA bestellt aus Kostengründen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2026 (BVGer-act. 2, Beilage 5) mitteilte, dass sie nicht mehr zuständig sei und dass sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht wenden müsse, wenn sie Beschwerde erheben wolle, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Weiteren mitteilte, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben wolle, wenn die Vorinstanz bis zum 7. Mai 2026 keine anderslautende Rückmeldung erhalte und sie die E-Mail-Korrespondenz in diesem Fall an das Bundesverwaltungsgericht als mögliche Beschwerde weiterleite, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin mit den gesamten Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2026 (BVGer-act. 2) überwiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2026 aufforderte, einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu bezahlen (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 9. Juni 2026 (BVGer-act. 6, Beilage 1) mitteilte, dass ihr sehr viel daran gelegen sei, die Angelegenheit ein für alle Mal aus der Welt zu schaffen und die Vorinstanz

C-3423/2026 sie raschest möglich wissen lasse solle, welchen Betrag sie wohin überweisen solle, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Juni 2026 (BVGer-act. 6, Beilage 1) informierte, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig sei und dass es der Beschwerdeführerin frei stehe, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn sie die Verfügung nicht mehr anfechten wolle, dass die Vorinstanz weiter mitteilte, dass die Gebühr fällig sei, sobald die Verfügung rechtskräftig werde, und die Beschwerdeführerin die Gebühr mittels Einzahlungsscheins bezahlen könne, dass der einverlangte Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren am 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGeract. 5), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juni 2026 (BVGer-act. 6) mitteilte, dass sie nichts weiter anfechten wolle und [die Verfügung] akzeptiere und dass ihr persönlich viel daran gelegen sei, den Fall abzuschliessen und sie um Bescheid bitte, was sie wohin überweisen müsse, dass die Beschwerdeführerin damit ihren weiteren Beschwerdewillen verneinte, dass das Beschwerdeverfahren deshalb im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2026 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Gerichtsverfahren zu verzichten ist (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3423/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2026 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Remo Leu

C-3423/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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