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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2022 C-3349/2022

25. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,102 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3349/2022

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch B._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022.

C-3349/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 eine ordentliche Witwenrente von monatlich Fr. 351.– mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 zu. A.b Die dagegen erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 21. März 2022 ab. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dieser Einspracheentscheid der Versicherten bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2022 zugestellt (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2). B. B.a Die SAK übermittelte mit Schreiben vom 3. August 2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Versicherten bzw. ihres Vertreters vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (Eingang bei der SAK per E-Mail am 19. Juni 2022) als potentielle Beschwerde (BVGer-act. 1 f.). Darin wurde um Zustellung diverser Unterlagen ersucht (neuer Auszug aus dem individuellen Konto des verstorbenen Ehemannes der Versicherten, beglaubigte Nachweise/Lohnzettel der Arbeitgeber für die Beschäftigungszeiten, Berechnung der Rente). Zur Begründung wurde angeführt, diese Nachweise seien erforderlich, um ein Verfahren zur Geltendmachung neuer Beträge zu führen, einerseits betreffend die Invalidenrente des verstorbenen Ehemannes der Versicherten sowie anderen ihm zustehenden Leistungen, andererseits betreffend die Witwenrente der Versicherten. In einem weiteren als «Aussag» betitelten Schreiben der Versicherten vom 14./15. Juni 2022 führte sie aus, sie habe die ihr vorliegenden Lohnzettel ihrem Vertreter übergeben, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Daten mit denjenigen aus dem individuellen Konto ihres verstorbenen Ehemannes übereinstimmen und ob die Höhe seiner Rente regelrecht berechnet sei. Der Vertreter sei bevollmächtigt zwecks Erteilung eines neuen Auszugs aus dem individuellen Konto, Erlasses einer neuen Verfügung für die Rente ihres Ehemannes sowie ihrer Witwenrente und Zustellung der Rentenberechnung bzw. der Berechnungsaufstellung der Rente. B.b Die Versicherte wurde mit Schreiben vom 29. August 2022 um Mitteilung bis zum 30. September 2022 ersucht, ob die Eingabe vom 14. Juni

C-3349/2022 2022 als Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 oder durch die SAK zu behandeln sei (BVGer-act. 3). B.c Mit Sendung vom 16. September 2022 (serbischer Poststempel) wurden dem Bundesverwaltungsgericht nochmals das als «Aussag» betitelte Schreiben vom 14./15. Juni 2022 sowie diverse Dokumente übermittelt, welche teilweise bereits mit der Eingabe vom 14. Juni 2022 eingereicht worden waren (BVGer-act. 4).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Es beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf eine Überprüfung ihrer Witwenrente richten, sind sie als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 21. März 2022 entgegenzunehmen. 2.2 Der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 27. März 2022 begann und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 10. bis und mit 24. April 2022 (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) – am 10. Mai 2022 endete. Die am 19. Juni 2022 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde ist somit offensichtlich

C-3349/2022 verspätet, weshalb auf sie im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3. 3.1 Für das Gesuch um Zustellung von bzw. Einsicht in Unterlagen wie namentlich einem individuellen Kontoauszug und Lohnunterlagen sowie für die Erläuterung der Berechnung der Renten ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3.2 Diesbezüglich sind die Eingabe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (BVGer-act. 1) sowie die Sendung vom 16. September 2022 (BVGeract. 4) zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 4.2 Es ist keine Parteieentschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3349/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 14. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen (BVGer-act. 1) sowie die Sendung vom 16. September 2022 (BVGer-act. 4) werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-3349/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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