Abtei lung II I C-3348/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise zu Besuchszwecken Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3348/2009 Sachverhalt: A. A._______, 1974 geborener Staatsangehöriger von Ägypten, beantragte am 25. Januar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Kairo ein Visum für einen zeitlich nicht definierten Familienbesuch bei seinen im Kanton Zürich lebenden Verwandten. Die Vertretung übermittelte dieses Einreisegesuch nach formloser Verweigerung zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 22. April 2009 ab. Unter Hinweis auf die Verhältnisse im Heimatland des Gesuchstellers begründete sie ihre Ablehnung im Wesentlichen damit, dass dessen fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese Annahme sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesuchsteller einen früheren Aufenthalt in der Schweiz dazu missbraucht habe, weitere zweieinhalb Monate illegal im Schengenraum zu verbringen. Darüber hinaus lägen auch keine besonderen, beispielsweise humanitären Gründe vor, die die Erteilung eines Visums trotzdem rechtfertigen könnten. C. Gegen diese Verfügung erhob B._______, Bruder des Gesuchstellers, am 22. Mai 2009 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, der beabsichtigte Familienbesuch solle ein bis zwei Monate dauern, dies deshalb, weil er selbst es sich aus familiären und beruflichen Gründen nicht leisten könne, längere Zeit bei seinen Verwandten in Ägypten zu verbringen. Er bedauere, dass sein Bruder seinen letzten Besuchsaufenthalt in der Schweiz für einen zusätzlichen Besuch in Italien genutzt habe. Für dessen künftige fristgerechte Rückkehr in sein Heimatland könne er aber garantieren, zumal sein Bruder dort eine Anstellung beim Staat habe und seine Familie – Ehefrau, Kinder und Vater – unterhalten müsse. Hierfür habe er entsprechende Bescheinigungen beigefügt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz C-3348/2009 unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abweisung der Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, das Vorbringen des Gastgebers und die von ihm eingereichten Beweismittel stünden in Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, der sich in seinem Visumsgesuch als ledig bezeichnet habe. Dass letzterer sich im Jahr 2003 mindestens fünf Monate in Europa aufgehalten habe, erwecke ausserdem Zweifel an der behaupteten Berufstätigkeit, die gemäss der nun vorgelegten Arbeitsbestätigung angeblich seit 2001 ausgeübt werde. E. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 17. August 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). C-3348/2009 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen C-3348/2009 Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, C-3348/2009 zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Ägypten zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht. 8. Geht es um die Frage nach dem Aufenthaltszweck und damit auch um das Kriterium der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht. 8.1 Ägypten scheint die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bereits weitgehend überstanden zu haben. So stiegen die Werte für das Wirtschaftswachstum seit Anfang 2009 wieder kontinuierlich an und lagen am Jahresende bei 5,1 Prozent. Haupteinnahmequellen des Landes sind – in dieser Reihenfolge – die Förderung und der Export von Erdöl und Erdgas, der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeitnehmer im Ausland sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal. Die an dritter Stelle stehenden Überweisungen von Auslandsägyptern machen rund vier Prozent des Bruttoinlandprodukts aus, wobei der aus Europa stammende Anteil im Haushaltsjahr 2008/2009 um 16 Prozent gestiegen ist. Letzteres deutet darauf hin, dass viele – insbesondere jüngere Menschen – versuchen, ins europäische Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Verständlich wird dies daraus, dass die Konjunkturprogramme der Regierung bisher nicht den erhofften Beschäftigungseffekt hatten und dass der ägyptische Arbeitsmarkt – bei einer Arbeitslosenquote von 9,4 Prozent – jährlich bis zu 750'000 Schul- und Universitätsabgänger absorbieren muss (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de> Länder, Reisen und Sicherheit > Ägypten > Wirtschaft, Stand: März 2010, besucht im November 2010). Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen C-3348/2009 werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8.3 Eigenen Angaben zufolge ist der 36-jährige Gesuchsteller ledig. Im Visumantrag hat er seine derzeitige berufliche Tätigkeit als technical supervisor at Salsabiel Company for Contracting bezeichnet, die Fragen zu seinem Arbeitgeber (Adresse/Telefonnummer) allerdings nicht beantwortet. Abweichend sind die Erklärungen des Gastgebers, der bereits anlässlich der kantonalen Erhebungen angab, sein Bruder sei Familienvater und Ministerialbeamter, und hieraus die Gewähr für dessen fristgerechte Wiederausreise ableitete (vgl. Eingabe an das Migrationsamt Zürich vom 21. März 2009). 8.3.1 Die voneinander abweichenden Angaben zum Zivilstand versucht der Beschwerdeführer mit den mangelnden Englischkenntnissen seines Bruders zu erklären. Entspricht dies den Tatsachen, so stellt sich jedoch die Frage, warum dieser für seinen Visumantrag keine fremde Hilfe in Anspruch genommen hat; statt dessen hat er mehrere Rubriken des Formulars – z.B. die Fragen nach Arbeitgeber, nach Besuchsdauer und nach früheren Aufenthalten im Schengenraum – gar nicht oder – z.B. die Frage nach seiner Ehefrau – nicht sinnentsprechend beantwortet. Derartige Unsorgfältigkeiten sind schon deshalb nicht belanglos, weil ansonsten die Angaben zu einem Einreisegesuch unverbindlich wären und beliebige Korrekturen und Interpretationen zuliessen. Irrtümer sind zwar nicht auszuschliessen; hierfür müssten aber plausible Gründe genannt werden. Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers kritisch zu betrachten, versucht er doch, die eigenen Angaben seines Bruders und die in mehrfacher Hinsicht gegen dessen fristgerechte Wiederausreise sprechenden Aspekte in ein anderes Licht zu rücken. 8.3.2 Seine abweichende Darstellung belegt der Beschwerdeführer mit zwei Schriftstücken in arabischer Sprache, denen er eine eigene Übersetzung beigefügt hat. Hiermit will er zum einen glaubhaft machen, sein Bruder sei Familienvater mit zwei Kindern, zum anderen, dieser sei als Ministerialbeamter für Bewässerungsprojekte tätig. Die angebliche Arbeitgeberbescheinigung attestiert dem Gesuchsteller eine bereits seit Februar 2001 bestehende Anstellung beim Staat, ein Umstand, der angesichts von dessen rund fünfmonatiger Europareise C-3348/2009 im Jahr 2003 jedoch wenig glaubhaft ist. Gleiches gilt auch deshalb, weil der Gesuchsteller in seinem Visumantrag ansonsten kaum eine andere Berufstätigkeit angeben hätte, die viel weniger auf seine finanzielle Absicherung und damit auch auf seine Rückkehrbereitschaft schliessen lässt. Bestehen somit Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten – und angeblich schriftlich belegten – Beamtenstellung seines Bruders, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bescheinigung über dessen Familiensituation den tatsächlichen Umständen entspricht. 8.4 Dass sich der Gesuchsteller im Jahr 2003 lange Zeit in Europa aufgehalten hat, weist nicht nur darauf hin, dass er seinerzeit gar nicht im Beamtenverhältnis stand, sondern auch darauf, dass er damals gänzlich frei von sonstigen beruflichen und familiären Verpflichtungen war. Sein damaliger, an den Besuch in der Schweiz anschliessender illegaler Aufenthalt in Italien lässt befürchten, dass er auch diesmal seiner Verpflichtung zur fristgerechten Wiederausreise nicht nachkommen könnte bzw. mit dem hiesigen Besuch in der Schweiz andere Zwecke verfolgt. Dabei kann die Zusicherung des Beschwerdeführers, die heimatliche Rückkehr seines Bruders diesmal besser überwachen zu wollen, diese Befürchtung nicht zerstreuen; im Gegenteil, spricht doch diese Zusicherung eher dafür, dass beider Vorstellungen hinsichtlich des Einreisezwecks nicht unbedingt übereinstimmen. Ohnehin können Gastgeber lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 9. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Dass womöglich andere Familienangehörige des Beschwerdeführers ein Besuchervisum erhielten und die damit verbundene Pflicht zur Wiederausreise beachteten, spielt dabei keine Rolle, hat doch die jeweilige Risikoanalyse aufgrund der Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. 10. Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visumertei- C-3348/2009 lung aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Notwendigkeit für einen Familienbesuch ersichtlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch – wie er selbst vorbringt – die Möglichkeit, seinen Bruder in Ägypten zu besuchen. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-3348/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz ( - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: Seite 10