Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 C-3343/2009

19. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Einreiseverweigerung

Volltext

Abtei lung II I C-3343/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2010 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreiseverweigerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3343/2009 Sachverhalt: A. Am 30. März 2009 beantragten die beiden kosovarischen Staatsangehörigen Z._______ und N._______ (geboren am 2. März 1969 und 26. September 1972; nachfolgend: Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Pristina ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei D._______ (ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C; nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in V._______. Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Mai 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Das Ehepaar stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten vor allem jüngere Personen sich insbesondere im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestünde dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Nachweise, dass den Gesuchstellern besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Zudem seien die beiden Gesuchsteller gemäss deren eigenen Angaben zur Zeit auch nicht erwerbstätig; dies entgegen den Ausführungen des Gastgebers, der bekräftige, seine Gäste würden mit Bestimmtheit in den Kosovo zurückkehren, da sie dort berufstätig seien, wofür er jedoch keinerlei Belege eingereicht hätte. Des Weiteren lägen auch keine besonderen, beispielsweise humanitären Gründe vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C-3343/2009 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2009 erhob der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchsteller. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garantiere er für deren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz; das von der Vorinstanz als hoch eingeschätze Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der Eingeladenen sei unbegründet. Zudem behauptet er, die Gesuchsteller besässen einen eigenen Pharmabetrieb im Kosovo, der von ihnen dringend weitergeführt werden müsse. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, mit entsprechenden Beweismittel die behauptete selbständige Berufstätigkeit der beiden Gesuchsteller zu belegen, reichte dieser mit Schreiben vom 22. August 2009 einen Arbeitsvertrag im Original einschliesslich einer Übersetzung in deutscher Sprache ein. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 30. März 2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Pristina, welche im Übrigen mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei, sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbehörde ergangen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift belege der eingereichte Arbeitsvertrag nicht, dass die Gesuchsteller im Kosovo beruflich verwurzelt seien. Aufgrund der Abklärungen bei der Schweizer Vertretung handle es sich vielmehr um einen Gefälligkeitsvertrag, der einfach beschafft werden könne. Es fehlten die im Kosovo notwendigen Steuerzertifikate und Arbeitsbestätigungen, ohne welche dem eingereichten Arbeitsvertrag keine Bedeutung zukomme. Die Verpflichtungserklärung des Gastgebers allein genüge nicht, um eine fristgerechte Wiederausreise der beiden Gesuchsteller zu garantieren; es bestehe für die Vorinstanz aber keinerlei Anlass, an der Integrität und Seriosität des Gastgebers zu zweifeln. E. Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. C-3343/2009 F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-3343/2009 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. C-3343/2009 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Gesuchsteller der Visumpflicht. 6. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Die Gesuchsteller leben im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. <http:// www.worldbank.org >, Countries > Europe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief – November 2009, besucht im Januar 2010). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfolgungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179 http://www.worldbank.org/ http://www.worldbank.org/

C-3343/2009 Gesuche. Im 4. Quartal waren es 151 Gesuche. Kosovo liegt damit in der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an achter Stelle (vgl. Asylstatistik des BFM 4. Quartal 2009, S. 6). 6.3 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um einen 40-jährigen Mann und eine 37-jährige Frau, die miteinander verheiratet sind. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie mit dem Beschwerdeführer verwandt bzw. verschwägert sind. Gemäss Akten obliegen ihnen jedoch keine familiären Verpflichtungen (wie insbesondere gegenüber eigenen Kindern). Die beiden Ehepartner hielten sich noch nie in der Schweiz auf und auch keiner von ihnen erhielt bisher ein Schengen-Visum ausgestellt. 7.2 Die beiden Gesuchsteller waren laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung arbeitslos (jeweils Ziff. 19: "No job"). Im Gegensatz hierzu liegen jedoch widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers vor, der seinerseits behauptet, die beiden Gesuchsteller müssten aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit rechtzeitig nach Beendigung ihres Besuchaufenthaltes wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Die Feststellung der Vorinstanz, diese widersprüchlichen Angaben stellten ein Indiz für einen unklaren Aufenthaltszweck dar, wird durch den von der Schweizer Vertretung in Pristina als Gefälligkeitsvertrag qualifizierten Arbeitsvertrag, der von den Gesuchstellern im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel nachgereicht worden ist, bestätigt. Ausserdem liegen keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ziehen C-3343/2009 lassen, in denen die Gesuchsteller leben. Aufgrund der vorliegenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchsteller befänden sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. 8. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle Situation sowie seine Garantieerklärung vom 23. April 2009 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 9. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). C-3343/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...] sowie [...], Akten retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Aargau in Kopie (Ref-Nr. AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: Seite 9

C-3343/2009 — Bundesverwaltungsgericht 19.01.2010 C-3343/2009 — Swissrulings