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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 C-333/2014

30. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·710 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Übriges)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-333/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Yannick Antoniazza-Hafner.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, Postfach, 4002 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung (Urteil vom 4. Dezember 2013 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt).

C-333/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) mit Entscheid vom 12. April 2013 die Einsprache von A._______ abgewiesen und ihre Verfügung vom 28. März 2013, mit welcher sie die Zusprache eine Invalidenrente der Unfallversicherung ablehnte und dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zufolge einer Integritätseinbusse von 12.5% zusprach, bestätigt hat, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2013 guthiess, den angefochtenen Entscheid vom 12. April 2013 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückwies, dass der Versicherte mit Beschwerde vom 17. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss um die Aufhebung des Urteils des Sozialsversicherungsgerichts Basel-Stadt ersuchte, dass vorliegend die Suva als zuständiger UVG-Versicherer mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 über Leistungen der Unfallversicherung betreffend den Beschwerdeführer entschieden hat, dass gemäss geltendem Recht die kantonalen Gerichte für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Entscheide zuständig sind (Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] und Art. 109 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20 März 1981 [UVG; SR 832.20] e contrario), dass als zweite Beschwerdeinstanz das Bundesgericht zuständig ist (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass somit ─ wie in der Rechtsmittelbelehrung des kantonalen Gerichts angegeben ─ das obgenannte Urteil des Sozialsversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 beim Bundesgericht anzufechten ist, dass demnach wegen sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),

C-333/2014 dass somit die Akten zur Behandlung der Beschwerde an das Bundesgericht zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden an das Bundesgericht überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde) – das Bundesgericht (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde vom 16. Januar 2014 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-333/2014 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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