Abtei lung II I C-3319/2007/mas {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 18. April 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3319/2007 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 21. Januar 2005 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin zu Handen der Schweizerischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (act. 5). Nach Prüfung diverser Unterlagen wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 ab – mit der Begründung, der Gesuchstellerin sei trotz des Gesundheitsschadens noch eine dem Gesundheitszustand angepasste, gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2005 Einsprache bei der IV-Stelle und beantragte erneut die Gewährung einer IV-Rente. Zur Begründung ihres Antrags verwies sie unter anderem auf das im Auftrag des Sozialgerichts Freiburg, Deutschland, erstellte psychiatrische Gutachten vom 16. November 2005 (act. 60), gemäss welchem bei ihr eine Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, depressiven und dependenten Anteilen diagnostiziert und der Grad der Behinderung mit 50 beziffert wurde. Unter Berücksichtigung dieses sowie eines weiteren fachärztlichen Gutachtens kam die IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei, dass jedoch in anderen, leichteren Tätigkeiten noch eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe. Der Invaliditätsgrad betrage damit 56%. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde daher mit Entscheid vom 18. April 2007 die Verfügung vom 9. Dezember 2005 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2004 zugesprochen (act. 78). B. Am 11. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlimmert und sie sei auch in leichteren Tätigkeiten arbeitsunfähig. C-3319/2007 C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes basiere auf einem umfassenden medizinischen Dossier, welches insbesondere zwei aktuelle psychiatrische Gutachten enthalte. Aus diesen Gutachten gehe klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin in leichten Verweisungstätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 60% bestehe, woraus eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 56% resultiere, die einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründe. D. Mit Eingabe vom 8. September 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre ursprünglichen Anträge und verwies auf den Bericht vom 3. September 2007 ihrer Hausärztin, welcher eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierte. E. In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, welcher nach Prüfung des neuen ärztlichen Berichtes zum Schluss gekommen war, die Ausführungen der Hausärztin widersprächen den im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten (vom 28. Februar 2005, vom 16. November 2005 sowie vom 2. März 2006), welche eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 60% in angepassten Tätigkeiten bestätigten. F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. G. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird in den folgenden Erwägungen – soweit erforderlich – näher eingegangen. C-3319/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 11. Mai 2007, mit welcher der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2007 angefochten wurde. Gegenstand des Verfahrens ist somit der Entscheid, wonach die Versicherte ab dem 1. März 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressatin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG). 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder C-3319/2007 unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen C-3319/2007 umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). 2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). 3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). C-3319/2007 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht. 3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. April 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu be- C-3319/2007 rücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (18. April 2007) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der C-3319/2007 Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des Gesetzes ist. 4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht laut Art. 28 Abs. 1 IVG der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG). Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]). Massgeblich ist das Datum des Gesuchs. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie C-3319/2007 die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln: Bei der Bemessung der Invalidität kommt es auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an – und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. C-3319/2007 4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am beurteilenden Arzt, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und C-3319/2007 nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 12 N. 16). 4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit (seit dem 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE 125 V 146). 4.5.4 Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete un- C-3319/2007 entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). 4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b). 4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7). C-3319/2007 In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den Einkommensvergleich die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 18. April 2007 massgeblich. Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus, dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Einkommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen gegenüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländischen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz abgestellt wird. 5. Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme auch in leichteren Verweisungstätigkeiten arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. 5.1 Anlässlich des Einspracheverfahrens wurden der Vorinstanz neuere medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf Veranlassung des Sozialgerichts Freiburg in Deutschland erstellt worden waren, so das psychiatrische Gutachten vom 16. November 2005 von Dr. A._______ (act. 60) sowie das neuro-psychiatrische Gutachten vom 2. März 2006 von Frau Dr. B.________ (act. 62). Gestützt auf diese Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund langdauernder Krankheit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG eine Erwerbseinbusse ab dem 5. März 2003 vorliegt, und sprach der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2004 zu. 5.1.1 Im Gutachten vom 16. November 2005 von Dr. A._______ wurde in psychiatrischer Hinsicht eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert C-3319/2007 mit asthenischen und depressiven und dependenten Anteilen, wobei die Beschwerdeführerin als vordergründig rezidivierend depressiv, teilweise auch als somatisierend bezeichnet wurde, da seelische Konflikte ihr Krankheitsempfindungen einzelner Körperorgane vermitteln, ohne dass diese Körperorgane tatsächlich erkrankt sind. Als psychiatrische Befunde nannte der Gutachter eine starke, unlösbare Abhängigkeitsbildung zu den Eltern, eine depressive Grundstimmung und eine relativ ausgeprägte Willensstärke, nicht im Leiden zu verharren. Auf somatischem Gebiet erwähnte er eine Zystenbildung im Ovarialbereich, einen Bandscheibenvorfall, eine Schilddrüsenstörung, degenerative Erscheinungen des Bewegungsapparates sowie rezidivierende, chirurgisch zu behandelnde Prolapsprobleme im Analbereich. Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass der seelische Zustand der Beschwerdeführerin durch die Gesundheitsstörungen erheblich und andauernd beeinträchtigt sei. Die Depression und die Asthenie bezeichnete er als mittelschwer, die Neigung zu psychosomatischen Erkrankungen als mittelschwer bis schwer. Den Grad der Behinderung bezifferte er aus rein psychiatrischer Sich auf 40, insgesamt auf 50. 5.1.2 In ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 2. März 2006 diagnostizierte Frau Dr. B.________ eine Somatisierungsstörung, eine depressive Entwicklung und eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung. Sie stellte weiter fest, dass eine Fülle von körperlichen Beschwerden, insbesondere Schmerzen des Bewegungsapparates sowie Magen- und Darmbeschwerden im Vordergrund stünden, wobei sich deutliche funktionelle bzw. psychogene Überlagerungen darstellten. Schliesslich konnte sie eine Minderung der Vitalgefühle in Form einer allgemeinen Kraftlosigkeit feststellen – jedoch keine Major Depression, sondern vielmehr ein chronifiziertes depressives Zustandsbild im Sinne einer Dysthymia, das mit Stimmungsminderung und einer gewissen Anhedonie einhergeht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie eine Tätigkeit im Beruf als Ergotherapeutin nur im Umfang von weniger als 3 Stunden als möglich, während sie die Verrichtung von leichten körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Verantwortung für sich selbst und andere sowie ohne besondere psychische Belastung im Umfang von 3 bis weniger als 6 Stunden für zumutbar hielt. Berücksichtigt hat Frau Dr. B.________ nebst anderen medizinischen Berichten auch das psychiatrische Vorgutachten vom 28. Februar 2005 von Frau Dr. C._______ (act. 36), in welchem bereits eine rezidivie- C-3319/2007 rende depressive Störung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden waren und die berufliche Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Arzthelferin mit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf 3 bis 6 Stunden geschätzt worden war. 5.2 Die beiden psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2005 sowie vom 2. März 2006 sind umfassend, berücksichtigen die geklagten psychischen und die physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Darlegung der Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten werden hinreichend begründet. So geht aus beiden Gutachten klar hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Jahren unter diversen somatischen Krankheiten leidet, dass diese Erkrankungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ins Gewicht fallen, sondern dass die psychische Situation klar im Vordergrund steht. So hält etwa Dr. A._______ in seinem Gutachten fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine von Natur aus in körperlicher Hinsicht derart instabile Person handle, dass Organe bei psychischer Belastung relativ rasch somatisch erkrankten. Er führt weiter aus, dass dies weit über eine Somatisierungsstörung hinaus gehe, bei der ein Organ als krank empfunden werde, aber keine somatischen Veränderungen aufweise. So befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Kreislauf von psychischen Belastungen mit reaktiver somatischer Organerkrankung, was wiederum zu sozialen und psychischen Beeinträchtigungen führe. Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin allerdings die Stellungnahme vom 3. September 2007 ihrer Hausärztin Dr. D._______ beigebracht, in der eine vollständige Erwerbsunfähigkeit attestiert wird. Die Ausführungen der Hausärztin vermögen aber keineswegs den Anforderungen an ein Gutachten zu genügen und sind somit nicht geeignet, die umfassenden und fundierten Stellungnahmen der beiden Psychiater in Frage zu stellen. Zudem ist der von der Hausärztin erhobene Vorwurf, die IV-Stelle sei willkürlich und in Widerspruch zu den deutschen Gutachtern von einer Restarbeitsfähigkeit von 60% ausgegangen, offensichtlich nicht zutreffend: während Dr. A._______ sich lediglich über den Grad der Behinderung nach deutschem Recht ausspricht – der für die Invaliditätseinschätzung nach schweizerischem Recht nicht massgeblich ist (vgl. Erw. 6 hiernach) – geht Frau Dr. B.________ von einer Arbeitsfähigkeit in C-3319/2007 leidensangepassten Verweisungstätigkeiten im Unfang von 3 bis maximal 6 Stunden pro Tag aus. Zudem hatte auch bereits Frau Dr. C._______ eine Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten von 3 bis 6 Stunden pro Tag angenommen. Angesichts dieser ärztlichen Aussagen erscheint die Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf 60% durchaus korrekt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen auf die beiden psychiatrischen Gutachten abgestützt hat, da keine konkreten, objektiven Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertisen sprechen und ihnen somit im Rahmen der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Beschwerden in ihrem angestammten Beruf als Arzthelferin, Pflegerin oder Ergotherapeutin nicht mehr arbeitsfähig ist, dass jedoch in anderen, leichteren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60% besteht. 5.3 Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich (act. 74) wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen wurde das Valideneinkommen auf 2'045 Euro pro Monat festgelegt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf deutsche Erhebungen und kam bei einer vollschichtigen Tätigkeit in Versicherungen oder als Verkäuferin zu einem monatlichen Verdienst von rund 1'860 Euro und – nach Berücksichtigung eines relativ hohen leidensbedingten Abzugs von 20% – zu einem Einkommen von rund 893 Euro bei einer 60%igen Tätigkeit. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von (gerundet) 56% gibt der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Dem sozialmedizinischen Gutachten vom 6. Mai 2004 von Dr. E._______ (act. 28) kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im März 2003 wegen einer depressiven Episode sowie einer sozialen Phobie in einer Klinik befand und ihre letzte Arbeitsstelle zwischen September 2003 und Mai 2004 krankheitshalber längere Zeit unterbrechen musste. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 5. März 2003 besteht, weshalb die Beschwerdeführerin ab März 2004 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG) Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. C-3319/2007 6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus einem allfälligen Rentenanspruch seitens der Deutschen Rentenversicherung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). Die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Beweiswürdigung der im Recht liegenden Akten. Dabei können sich aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen durchaus Abweichungen in der schweizerischen und der ausländischen Beurteilung ergeben. 7. Die Vorinstanz hat somit zu Recht der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die Beschwerde vom 11. Mai 2007 ist daher abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). C-3319/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 10]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 19