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Abteilung III C-3301/2018
Urteil v o m 2 9 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Andreas Schneiderlöchner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, befristete Rente, Verfügung der IVSTA vom 2. Mai 2018.
C-3301/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Mai 2018 A._______ für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2015 eine ordentliche ganze Invalidenrente zugesprochen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 12. Juni 2018) angefochten hat mit dem Begehren, es sei ihm ab 1. Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.b IVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 16. Juli 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben mit Rückschein am 18. Juni 2018 an seine Adresse in Deutschland zugestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch kein Fristerstreckungs- oder Wiederherstellungsgesuch gestellt hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-3301/2018 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-3301/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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