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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 C-329/2007

12. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,953 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-329/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 27. November 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-329/2007 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...), ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Österreich. Seit seinem Lehrabschluss im Jahr 1963 arbeitete er in der Schweiz stets in der gleichen Unternehmung als Radio- und TV- Elektriker. In dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Mit Gesuch vom 19. Februar 2006, eingegangen bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen am 2. März 2006, meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle St. Gallen für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung und Rente an. Als Grund für die Anmeldung machte er Rückenschmerzen, Kniebeschwerden, Schwindelgefühle auf Hausdächern, Probleme beim Tragen von schweren Lasten, Diabetes Typ 2, Hypertonie und Adipositas geltend. Die Behinderung habe seit den 90er Jahren graduell zugenommen (SVA act. 1). B. In den Akten befinden sich insbesondere folgende massgebende Unterlagen: - Die Dres. B._______ und C._______ des Kantonalen Spitals X._______ hielten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2004, nach der notfallmässigen Hospitalisation des Versicherten vom 19. November bis 29. November 2004, folgende Diagnosen fest: Lumbalgie mit zeitweiser Ausstrahlung in die linke Hüfte mit unauffälliger Neurologie; metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2; mediale Knieschmerzen links unklarer Ätiologie mit Schmerzausstrahlung und Schwellung des Unterschenkels sowie mit Bakerzyste; Sigmadivertikulose (SVA act. 4 Seite 17). - Gemäss Arztbericht vom 10. März 2006 von Dr. D._______, Hausarzt, haben die Diagnosen Lumbovertebralsyndrom (seit 1994) und ungerichteter Schwindel (seit 2005) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen seien die Adipositas permagna, Hypertonie, Diabetes Typ 2, Refluxösophagitis und obstruktive Schlafapnoe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (SVA act. 4 Seite 5). C-329/2007 - Der Arbeitgeber erwähnte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2006, dass der Versicherte bestenfalls noch zu 10% einsetzbar sei (SVA act. 11). - Die IV-Stelle St. Gallen klärte im Folgenden die medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Unter anderem liess sie ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erstellen. Im Rahmen der MEDAS-Abklärung erstellte Dr. med. E._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 6. Juni 2006 ein Gutachten über den Versicherten. Die Diagnosen Akrophobie (ICD-10: F40.2) und längerdauernde Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10:F43.21) hätten insofern eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, als er in einer körperlich adaptierten Tätigkeit generell zu 30% vermindert arbeitsfähig sei. Die Restarbeitsfähigkeit könne vollzeitig mit um 30% reduzierter Leistung erbracht werden. Aufgrund der Akrophobie bestehe eine qualitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit für Montagearbeiten in bereits geringer Höhe. Des Weiteren erwähnte der Gutachter, dass, solange die Depression nicht weitgehend behoben sei, es nicht zumutbar sei, im Sinne der Schadenminderungspflicht Gewichtsreduktion zu verlangen (SVA act. 20 Seite 13). Die MEDAS-Gutachter Dres. F._______ und G._______ fassten in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2006 (SVA act. 20 Seite 1 ff.) zusammen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend durch die morbide Adipositas sowie mässige degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk und an der Lendenwirbelsäule eingeschränkt werde. Die psychiatrischerseits festgestellte Höhenangst sowie die psychischen Begleitfaktoren führten dazu, dass ein Einsatz im Antennenbau nicht mehr zumutbar sei, ebenso wenig das Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Insgesamt schätzten die Gutachter die Minderung der Leistungsfähigkeit auf 30%. Im Ergänzungsschreiben vom 29. Juni 2006 (SVA act. 25 Seite 2 f.) präzisierten sie, dass der Versicherte wegen der Höhenangst und der morbiden Adipositas für Tätigkeiten im Antennenbau zu 100% arbeitsunfähig sei. Wie gross der Anteil wirklich sei, könne mangels Arbeitgeberbericht nicht beziffert werden. Für das Tragen von herkömmlichen/schweren Fernsehgeräten zu zweit sei die Einschränkung auf 40-50% zu schätzen; dies aufgrund der morbiden Adipositas und der verschiedenen, allerdings mässigen degenerativen Veränderun- C-329/2007 gen. Für die übrigen Tätigkeiten in der Werkstatt liege die Minderung der Leistungsfähigkeit bei insgesamt 30%, unter Berücksichtigung der psychischen Faktoren und der morbiden Adipositas. Insgesamt seien körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, hingegen seien körperlich leichte bis zum Teil mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 70% zumutbar. - Dr. med. D._______ hielt auf Anfrage in seinem Schreiben vom 27. Juni 2006 fest, dass der Versicherte für körperlich schwere Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig sei. Körperlich mittelschwere Arbeiten seien dem Versicherten teilweise zuzumuten, soweit sich diese mehrheitlich in der Werkstatt abspielten. Für leichte Arbeiten im Werkstattbereich sei er zu 100% arbeitsfähig. Das Hauptproblem seien gemäss Auskunft des Arbeitgebers die Wege von und zur Kundschaft sowie gewisse Installationsarbeiten (SVA act. 25 Seite 1). - Zur Klärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit des Versicherten wurde durch den Arbeitsvermittler der IV-Stelle St. Gallen am Arbeitsplatz des Versicherten eine Abklärung vorgenommen. Gemäss Schlussbericht des Arbeitsvermittlers vom 27. September 2006 ist der Versicherte in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit noch zu 70% arbeitsfähig, wobei nicht vom angestammten Arbeitsplatz, sondern von einer Tätigkeit auf dem freien Markt ausgegangen werde, z.B. als Bestücker in der Elektrobranche. Es sei mit dem Versicherten und dem Arbeitgeber vereinbart worden, dass die IV den Fall mit dem Einkommensvergleich abschliesse. Der Arbeitgeber werde mit dem Versicherten eine Weiterbeschäftigung oder eine Frühpensionierung prüfen (SVA act. 27). C. Dr. H._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit Bericht vom 28. September 2006 Stellung (SVA act. 28). Aufgrund der Diagnosen könne der Versicherte zu 50% mittelschwere körperliche Arbeiten und zu 100% schwere körperliche Arbeiten dauerhaft nicht mehr ausführen. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien repetitive Einsätze der Hände Überkopf und Überschulter, häufiges Bücken, Kauern, Knien, Kriechen, Hocken, Rumpfvorbeugen, Rumpfrotation, Gehen in unebenem Gelände, Steigen auf Leitern/Gerüsten, Treppen mit Last begehen, Tätigkeiten mit erhöhten geistigen Anforderungen und Arbeiten mit Ab- C-329/2007 sturzgefahr. Zusammenfassend attestierte der RAD dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2005 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2006 (seit der MEDAS-Untersuchung). In leidensangepassten Tätigkeiten bestehe aufgrund der psychiatrischen Einschränkung (längerdauernde Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik), der vorschnellen Ermüdung (bedingt durch die Schlafstörung) und der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. D. Die IV-Stelle St. Gallen teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2006 mit, dass der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 30% ergebe, so dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (SVA act. 34). Gleichzeitg sehe sie vor, die Arbeitsvermittlung gemäss Besprechung vom 13. Juli 2006 abzuschliessen (SVA act. 35). E. Am 27. November 2006 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Leistungsbegehren auf eine Rente (SVA act. 56) und ebenfalls am 27. November 2006 in einer zweiten Verfügung den Abschluss der Arbeitsvermittlung (SVA act. 57). F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 zeigte die procap St. Gallen- Appenzell die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht (SVA act. 51). Mit Beschwerde vom 12. Januar 2007 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten und eventualiter seien ergänzende berufliche Massnahmen zu prüfen. Zudem sei ihm für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. Zur Begründung führte er aus, dass für die Bemessung des Valideneinkommens lediglich auf den letzten effektiven Lohn von CHF 52'780.- abgestellt und dabei offensichtlich übersehen worden sei, dass der Arbeitgeber den Lohn des Versicherten ohne Gesundheitsschaden auf CHF 66'300.- beziffert habe. Für die Festlegung des Invalideneinkommens seien notwendige und mögliche berufliche Massnahmen abzuklären. Es sei nicht verständlich, weshalb die C-329/2007 Vorinstanz nicht grundsätzlich den Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Umschulungsmassnahmen geprüft habe. Es sei damit festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch formell nicht richtig geprüft habe, im Endergebnis aber richtigerweise berufliche Massnahmen im vorliegenden Ausmass nicht zur Anwendung brachte. Denn wenn die Umschulungsmassnahmen geprüft worden wären, wäre die Vorinstanz wohl zum Ergebnis gelangt, dass eine berufliche Umschulung aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Versicherten keinen Sinn mehr machen würde und auch beim jetzigen Arbeitgeber keine behinderungsadaptierte Tätigkeit zur Verfügung stehe. Es stelle sich die Frage nach der ihm für die Bemessung des Invalideneinkommens zumutbaren Tätigkeit. Eine Hilfsarbeit zur Verwertung der hypothetischen Restarbeitsfähigkeit könne ihm nicht zugemutet werden, weshalb auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen sei. Es sei ihm somit eine halbe Rente zuzusprechen. G. Die Vorinstanz reichte am 4. April 2007 gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 27. März 2007 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihr Begehren damit, dass die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht schon seit längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit habe sich sein Gesundheitszustand nicht relevant auf sein Einkommen auswirken können. Gemäss dem IK-Auszug und den Angaben des Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer von 1996 bis 2005 CHF 52'780.verdient. Eine Lohnerhöhung auf CHF 66'300.- sei nicht als realistisch zu betrachten. H. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 orientierte der Beschwerdeführer, dass er eine Gutsprache seiner Rechtsschutzversicherung erhalten habe und daher sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückziehe. Des Weiteren verzichtete er auf die Einreichung einer Replik. I. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von CHF 400.-, welcher mit Überweisung vom 13. Juli 2007 bezahlt wurde. C-329/2007 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der auf den 27. November 2006 datierten Verfügung begann frühstens am 28. November 2006 zu laufen. Angesichts des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2006 bis am 2. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Postaufgabe am 12. Januar 2007 frist- und formgerecht ein (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 und Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist. C-329/2007 2. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2006 zu Recht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zusprach und ob eventualiter ergänzende berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen C-329/2007 wären. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde explizit aus, dass die Einstellung der Bemühungen betreffend Arbeitsvermittlung nicht beanstandet werde. Die Verfügung vom 27. November 2006 betreffend des Abschlusses der Arbeitsvermittlung ist somit in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. 3.3 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 2. März 2006 bei der IV-Stelle St. Gallen eingereicht, weshalb vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). C-329/2007 3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwendbar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). 4.3 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massgebend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger, wobei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massgebend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorliegend wurde das Gesuch am 2. März 2006 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle St. Gallen eingereicht, weshalb allfällige Leistungen frühestens ab März 2005 ausgerichtet werden können. 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des C-329/2007 angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. November 2006; vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwischen dem 2. März 2005 und dem 27. November 2006 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden ist. 4.5 Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von mindestens 70%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG Bst. a [Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er- C-329/2007 werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). 4.7 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5. 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts C-329/2007 zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99). 5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). 5.3 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist C-329/2007 entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung. 6. 6.1 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen, sind die folgenden ärztlichen Gutachten und Berichte relevant: Im Arztbericht des Hausarztes Dr. D._______ vom 10. März 2006 (act. 4 S. 3 ff.) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Lumbovertebralsyndrom seit 1994, ungerichteter Schwindel seit 2005. Der genaue Grad der resultierenden Arbeitsfähigkeit sei mittels eines Besuchs im Betrieb des Patienten festzustellen. Die Verfasser des MEDAS-Gutachtens stellten aufgrund der Untersuchung vom 1. bis 2. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer sei für Tätigkeiten im Antennenbau zu 100% und für das Tragen von schweren Geräten zu zweit zu 40-50% arbeitsunfähig. Für die übrigen Tätigkeiten in der Werkstatt liege die Minderung der Leistungsfähigkeit bei insgesamt 30% (act. 20, 25). Im Ergänzungsschreiben vom 29. Juni 2006 präzisierten sie die Beurteilung dahingehend, als dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch im Umfang von 70% zumutbar seien. In seinem Bericht vom 27. Juni 2006 differenziert Dr. D._______ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er sieht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten und eine teilweise Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Arbeiten. Für leichte Arbeiten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Dr. H._______ vom RAD schätzt in seinem Bericht vom 28. September 2006 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Arzt- C-329/2007 berichte und des Gutachtens inklusive Ergänzungsschreiben für schwere Arbeiten auf 100% und für mittelschwere Tätigkeiten auf 50%. Insgesamt ergebe dies für den bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 25% seit November 2005 (Zeitpunkt des Beginns der krankheitsbedingten Absenz von 25%: 22. November 2005) und von 50% seit Mai 2006 (Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchung: 1./2. Mai 2006). In angepassten Tätigkeiten bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (act. 28, S. 3). Diese Schlussfolgerungen von Dr. H._______ sind überzeugend und nachvollziehbar. 6.2 Diese ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen beinhalten eine detaillierte Anamnese, sind begründet, nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und entsprechen grundsätzlich den bundesgerichtlichen Anforderungen an Arztberichte mit hohem Beweiswert (vgl. E. 5.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann auf sie abgestützt werden. Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) in seiner angestammten Tätigkeit ab November 2005 zu 25% und ab Mai 2006 zu 50% arbeitsunfähig war. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist von einer Leistungsminderung von 30% ab Mai 2006 (Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens) auszugehen. 6.3 Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage, in welchem Zeitpunkt die Wartefrist von mindestens einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG als eröffnet gilt und wann sie abgelaufen ist. 6.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu berücksichtigen (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 124; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], 2004, Rz 2020). Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). C-329/2007 6.3.2 Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). Der Beschwerdeführer war - wie oben ausgeführt - ab dem 22. November 2005 zu 25% und ab dem 1. Mai 2006 bis im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. November 2006) zu 50% arbeitsunfähig. Die Wartezeit wurde somit am 22. November 2005 eröffnet und ist am 28. November 2006 abgelaufen (153 Tage à 25% und 212 Tag à 50% ergeben total 39.52%, aufgerundet 40%). Somit ist die Wartefrist erst einen Tag nach Erlass der angefochtenen Verfügung abgelaufen. Da jedoch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit ohne jeden Zweifel auch am 28. November 2006 noch 40% betrug, käme es einem überspitzten Formalismus und einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn die angefochtene Verfügung allein aus diesem Grund aufgehoben würde, ohne dass das Vorliegen der weiteren Anspruchvoraussetzungen geprüft werden könnte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter seien ergänzende berufliche Massnahmen zu prüfen. In der Beschwerdebegründung bringt er vor, gemäss Art. 16 ATSG seien vor Eruierung des Invalideneinkommens die notwendigen und möglichen beruflichen Massnahmen abzuklären. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrads hätte die IV-Stelle daher zuerst die beruflichen Massnahmen, insbesondere die Umschulung, prüfen müssen, was diese nicht getan habe. Es könne festgehalten werden, dass die Vorinstanz zwar formell den Anspruch nicht richtig geprüft habe, im Endergebnis aber richtigerweise berufliche Massnahmen im vorliegenden Ausmass nicht zur Anwendung gebracht habe. Angesichts der Ziele der Invalidenversicherung und insbesondere der 5. IVG-Revision (Eingliederung vor Rente) müsse gewährleistet sein, dass Personen, die noch berufstätig seien, an ihrem Arbeitsplatz verbleiben könnten und nicht mit hypothetischen Verweisungstätigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis hinausgedrängt würden. C-329/2007 7.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch lediglich Berufsberatung und Rente beantragt. Die IV-Stelle beauftragte dennoch zusätzlich einen Arbeitsvermittler mit einer Abklärung allfälliger beruflicher Massnahmen. Im Gespräch zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Beschwerdeführer kamen die Parteien überein, dass berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, welche die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung beinhaltet, angesichts des Alters und der konkreten Umstände vorliegend wenig Sinn machten. Der Beschwerdeführer bestätigte dieses Vorgehen denn auch in seiner Beschwerdebegründung und erklärte sich damit einverstanden. Aus diesem Grund focht er auch die Verfügung vom 27. November 2006 bezüglich der Einstellung der beruflichen Massnahme nicht an. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, berufliche Massnahmen seien ihm nicht zumutbar, und der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, welche Rechte er aus der beantragten Prüfung von ergänzenden beruflichen Massnahmen für sich ableiten will. Somit ist festzuhalten, dass der genannte Eventualantrag einer hinreichenden nachvollziehbaren Begründung entbehrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8. 8.1 Betreffend die Berechnung des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er zwar gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 15. März 2006 einen AHV-pflichtigen Lohn von CHF 52'780.- pro Jahr erhalten habe, dass er ohne Gesundheitsschaden allerdings einen Jahreslohn von CHF 66'300.- verdienen würde. Da er von seinem Arbeitgeber zuletzt einen reduzierten Leistungslohn erhalten habe, sei bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn von CHF 66'300.- abzustützen. 8.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass gemäss Dr. H._______ vom RAD beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2005 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2006 bestehe. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht schon seit längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, womit sich sein Gesundheitszustand auch nicht relevant auf sein Einkommen ausgewirkt haben könne. Der Beschwerdeführer habe von 1996 bis 2005 den gleichen Lohn erhalten. Die geltend gemachte Lohnerhöhung per 2006 sei nicht als realistisch zu betrachten. C-329/2007 8.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (act. 5) betrug das jährliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von 1997 bis 2005 CHF 52'780.- (Ausnahmen im Jahr 2000: CHF 52'980.-, und 2004: CHF 51'968). Im Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung vom 19. Februar 2006 (act. SVA 1) gab der Beschwerdeführer an, pro Monat CHF 4'400.- inkl. 13. Monatslohn zu verdienen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers führte im Arbeitgeberformular (datiert vom 15. März 2006) auf, dass der Beschwerdeführer aktuell CHF 52'780.pro Jahr bzw. CHF 4'060.- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn verdiene. Wenn der Beschwerdeführer ganz gesund wäre, so würde er CHF 66'300.- verdienen (Ziffer 16 des Formulars, SVA act. 11). Des Weiteren gab der Arbeitgeber an, der Beschwerdeführer erbringe seit dem 6. Juni 2006 nur noch 10% der Leistung. Den effektiven Arbeitsleistungen würde ein Lohn von CHF 26'390.- pro Jahr entsprechen (Ziffer 14 des Formulars; SVA act. 11). Die Aussagen des Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ein Einkommen von CHF 66'300.- verdienen würde, wurden vom Beschwerdeführer weder begründet noch belegt. Der branchenübliche Lohn eines ausgebildeten Fernseh- und TV-Technikers lässt sich weder den Vorakten noch der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) entnehmen. Er dürfte jedoch dem Lohn für Detailhandel und Reparatur gemäss LSE 2006, privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 3, Männer, entsprechen, welcher CHF 4'994.- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt. Wird dieser Betrag aufgerechnet auf die beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers üblichen 42.5 Stunden pro Woche, ergibt dies einen Monatslohn von CHF 5'306.- (CHF 4'994.- : 40h x 42.5h) bzw. einen Jahreslohn von CHF 63'674.-. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit CHF 52'780.einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hat. 8.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- C-329/2007 schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE BGE 134 V 322 E.4, BGE 129 V 222 E. 4, BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte. Ebenso wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass er sich damit aus freien Stücken begnügt hätte. Vielmehr muss aufgrund der Angaben des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung des Durchschnittslohns für Detailhandel und Reparatur gemäss LSE davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits einen Einfluss auf seine unterdurchschnittliche Entlöhnung am bisherigen Arbeitsplatz hatte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens wird daher vorliegend unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2006, privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 3, Männer, abgestellt, was einen anrechenbaren Jahreslohn von CHF 63'674.- ergibt. 9. 9.1 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 27. November 2006 von einem Invalideneinkommen von CHF 37'315.- aus. Die Grundlagen und Kriterien, die sie dieser Berechnung zugrunde gelegt hat, sind den Vorakten der Vorinstanz nicht zu entnehmen. In der Stellungnahme der SVA St. Gallen vom 27. März 2007 zu Handen der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. April 2007 zur Beschwerde wird dazu ausgeführt, bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle auf den Tabellenlohn T1, Privater Sektor, Niveau 4 abgestellt. Sie habe einen Minderverdienst von 8,6% gegenüber dem Valideneinkommen und die 30%ige Einschränkung berücksichtigt, was zu einem Invalideneinkommen von CHF 37'315.- führe. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30%. C-329/2007 9.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, wegen Unzumutbarkeit von Hilfsarbeiten sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf abzustellen. Zu prüfen ist daher vorab, ob dem Beschwerdeführer einfache und repetitive Verweisungstätigkeiten, die keine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 4 gemäss LSE), zuzumuten sind. 9.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI- Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). C-329/2007 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Die Zuweisbarkeit der für das angerechnete Invalideneinkommen massgebenden „Modellarbeit“ ist ferner von versichertenseitigen individuellen Voraussetzungen abhängig, welche den Kreis der medizinisch und allenfalls sozial-praktisch zumutbaren Arbeiten umreissen. Der Zumutbarkeitsbegriff dient der Grenzziehung zwischen dem Verhalten, das von einer Person erwartet werden darf, und jenem Verhalten, das man von ihr nicht mehr verlangen soll, und damit auch der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Entscheid hat die Anliegen der Allgemeinheit und jene des Betroffenen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen (SVR 1998 IV Nr. 2. E. 3a). In dem Umfang, in dem eine versicherte Person von ihrem funktionellen Leistungsvermögen und dem Vorhandensein psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlicher Weise entgegen; das ist jedoch nach der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche die versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung einer gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr engem Rahmen der Fall (BGE 132 V 393 E. 3.2). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner bisherigen Tätigkeit als gelernter Radio- und Fernsehtechniker gearbeitet. Er hat nicht dargetan, weshalb ihm die Ausübung von leidensangepassten Verweisungstätigkeiten, die keine spezifischen Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, im Rahmen der Schadenminderungspflicht unzumutbar sein soll- C-329/2007 ten. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den durchschnittlichen Tabellenlohn gemäss LSE, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, abgestellt hat. 9.3 Der Beschwerdeführer könnte in einer Verweisungstätigkeit gemäss LSE 2006, Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Spalte Total, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. pro Woche CHF 4'732.- verdienen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit im Jahr 2006 41.7 Std. pro Woche betrug, dass beim Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten eine Leistungsminderung von 30% besteht und dass aufgrund seines Alters - er war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 60jährig -, der langjährigen Mitarbeit beim gleichen Arbeitgeber sowie der nur noch in Teilzeit von 70% möglichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ein leidensbedingter Abzug von 20% als gerechtfertigt erscheint. Somit beträgt das Invalideneinkommen pro Monat CHF 2'762.bzw. pro Jahr CHF 33'148.-. 10. Wird das Valideneinkommen von CHF 63'674.- mit dem Invalideneinkommen von CHF 33'148.- in Beziehung gesetzt, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 30'526.-. Das entspricht einem Invaliditätsgrad von 47.9% bzw. gerundet von 48% ([{63'674 - 33'148} x 100]: 63'674). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich lebt und Schweizer Staatsbürger ist, bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 48% einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 11. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie demnach teilweise gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist eine Viertelsrente ab November 2006 zuzusprechen. C-329/2007 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Obsiegens die auf die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 200.- festgesetzt und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 400.- zu verrechnen (Art. 63 VwVG). Die Differenz von CHF 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG ist für Leistungen von Anwältinnen und Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Basierend auf einem geschätzten Zeitaufwand von 9 Stunden à CHF 220.- zuzüglich Spesen wird das Anwaltshonorar auf CHF 2'000.- festgelegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers wird die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung damit auf CHF 1'000.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 27. November 2006 wird aufgehoben. C-329/2007 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Viertelsrente ab November 2006 zugesprochen. 3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer einschlägigen Verfügung. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 200.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.- verrechnet. Die Differenz von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- zu bezahlen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verweisen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt C-329/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 25

C-329/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 C-329/2007 — Swissrulings