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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2022 C-3259/2022

7. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·706 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Juni 2022

Volltext

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Abteilung III C-3259/2022

Urteil v o m 7 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 16. Juni 2022.

C-3259/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von X._______ (im Folgenden: Versicherte) mit Verfügung vom 16. Juni 2022 abgewiesen hat (BVGer-act. 2, Beilage 1), dass die Versicherte am 26. Juni 2022 unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Kardiologie und Notfallmedizin bei der Vorinstanz eine Eingabe eingereicht und angegeben hat, sie hätte gerne – bevor sie zu den Akten gelegt werde – gewusst, warum ihre Lungenverschlechterung nicht berücksichtigt worden sei (BVGer-act. 1), dass die Versicherte weiter ausgeführt hat, sie wende sich nicht an das Gericht in St. Gallen, da sie finanziell nicht gut gestellt sei (BVGer-act. 1), dass die IVSTA mit Schreiben vom 27. Juli 2022 die Eingabe der Versicherten vom 26. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass die Versicherte vorliegend nicht erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 unter Androhung eines Nichteintretens aufgefordert wurde, innert fünf Tagen seit Erhalt der Verfügung zu erklären, ob sie vorm Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben will und ihre Eingabe zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-3259/2022 dass die Zwischenverfügung vom 10. August 2022 der Versicherten am 13. August 2022 zugestellt worden ist, dass die Versicherte sich innert der gesetzten Frist nicht geäussert und dem Bundesverwaltungsgericht ihren Beschwerdewillen nicht kundgetan hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-3259/2022 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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