Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3254/2026
Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 16. Februar 2026).
C-3254/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Februar 2026 den Anspruch von A._______ auf eine Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung ab dem 1. März 2026 aufgehoben hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2, Beilage), dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 21. April 2026 (Poststempel) an die Vorinstanz Beschwerde erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe einschliesslich einer Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 5. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass in der Zwischenverfügung betreffend Fristwahrung insbesondere festgehalten wurde, dass der Betrag bei einer Banküberweisung aus dem
C-3254/2026 Ausland rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein muss, dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 15. Mai 2026 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 4, Beilage), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 16. Mai 2026 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Freitag, den 15. Juni 2026, abgelaufen ist, dass der Kostenvorschuss von Franken 816.75 mit Aufgabedatum 17. Juni 2026 (900.– Euro) am selben Tag mit Valuta 17. Juni 2026 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde (BVGer-act. 5, Beilage Gutschriftbestätigung vom 24. Juni 2026), dass demzufolge der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist, sondern verspätet geleistet hat, dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 816.75 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3254/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 816.75 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: