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Abteilung III C-3250/2026
Abschreibungsentscheid v o m 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tabitha Germann.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. Februar 2026.
C-3250/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Februar 2026 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) adressierten Postsendung mit verbotenen Dopingmitteln gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFög, SR 415.01), welche am 7. November 2025 durch das Zollinspektorat B._______ zurückbehalten worden war, angeordnet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Mai 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die am 23. Februar 2026 per E-Mail erhobene Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 3. Februar 2026 weitergeleitet hat (BVGer-act. 1 f.), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2026 aufgefordert worden ist, bis zum 19. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3), dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2026 zudem eine Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung für die Verbesserung der Beschwerdeschrift durch das nachträgliche Anbringen einer Unterschrift gesetzt worden ist (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 21. Mai 2026 die Beschwerde vom 23. Februar 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3250/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tabitha Germann
C-3250/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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