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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2009 C-3234/2007

14. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,383 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | IV, Verfügung vom 12. April 2007

Volltext

Abtei lung II I C-3234/2007/kui {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madelaine Hirsig, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Dominik Zehntner, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Verfügung vom 12. April 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3234/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 1. Der am _______ 1953 geborene französische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete während über 6 Jahren in der Schweiz (u.a. act. 27, S. 6). In dieser Zeit leistete er Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). 2. Der Beschwerdeführer hatte 1994 bei einem Unfall eine Patellaluxation erlitten und machte u. a. geltend er leide seither an Algodystrophie, weiter habe er Lumbalgien und psychische Beschwerden. Vom 1. November 1995 bis zum 30. November 2000 wurde ihm eine ganze Invalidenrente gewährt (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] vom 26. Juli 2001 [act. 27, S. 6] und das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vom 10. Dezember 2004 [act. 51, S. 2]). 3. Im Frühjahr 2005 stellte er erneut ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente, welches mit Verfügung vom 12. April 2007 (act. 91) – nach Erlass des Vorbescheides vom 23. Januar 2007 (act. 83, S.4) – mangels anspruchsbegründender Invalidität von der IVSTA abgewiesen wurde. Sie führte aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei lediglich ein Invaliditätsgrad von 32% ausgewiesen, weshalb keine Rente zugesprochen werden könne. 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er machte ergänzend geltend, sein medizinischer Zustand sei ungenügend abgeklärt, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, damit im Rahmen dieses C-3234/2007 Verfahrens eine Untersuchung des Versicherten durch den regionalen ärztlichen Dienst beider Basel erfolgen könne. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie folgte damit den Ausführungen der von ihr zur Stellungnahme aufgeforderten IV-Stelle Basel- Stadt, welche am 4. Juli 2007 ausgeführt hatte, kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe ihr der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neue medizinische Unterlagen eingereicht. Der Regionale ärztliche Dienst beider Basel (RAD Basel) habe diese geprüft und sei zum Ergebnis gelangt, dass zusätzliche medizinische Abklärungen nötig seien, um das Gesuch abschliessend prüfen zu können. Es müsse abgeklärt werden, ob sich die Algodystrophie derart verstärkt habe, dass sie sich zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. 6. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2001 wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 als verspätet und nicht ausschlaggebend aus den Akten gewiesen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 53 Abs. 2 und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 8. Der Beschwerdeführer hatte am 4. April 2007 bei der IV-Stelle Basel verschiedene medizinische Berichte eingereicht, welche vor Erlass der C-3234/2007 Verfügung der IVSTA vom 12. April 2007 nicht mehr einlässlich gewürdigt worden sind. In der Beschwerde vom 10. Mai 2007 wurde geltend gemacht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei unvollständig abgeklärt, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen sei. Im Rahmen der Vernehmlassung liess die IV-Stelle Basel die Unterlagen vom RAD Basel überprüfen. Die Ärztin Dr. R._______ kam in ihrem Bericht vom 25. Juni 2007 (act. 92) zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen unsicher sei, ob sich die Algodystrophie zusätzlich einschränkend auf die bisher festgestellte Arbeitsunfähigkeit auswirke. Sie schlage deshalb vor, den Beschwerdeführer durch den RAD Basel untersuchen zu lassen. Die Vorinstanz vertritt nun gestützt auf diese ärztlichen Ausführungen die Ansicht, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt. Sie beantragt daher die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung. 9. Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG ist die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Beschwerdegrund. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, steht vorliegend fest, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2007 auf einer unvollständig ermittelten sachverhaltlichen Grundlage beruht. Weiter steht fest, dass weitere ärztliche Untersuchungen und Beurteilungen notwendig sind, deren Ergebnis noch offen ist. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Sistierung abzuweisen und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 10. Die Beschwerde vom 10. Mai 2007 ist demnach teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12. April 2007 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anordnung, den Beschwerdeführer betreffend der Algodystrophie durch die Ärzte des RAD Basel abzuklären und aufgrund der Ergebnisse darüber zu entscheiden, ob zusätzlich eine multidisziplinäre Untersu- C-3234/2007 chung durchzuführen ist, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Die IVSTA hat anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. 11. Dem im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario). Von der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu erheben. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, welche mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Akten einen Anwaltsaufwand von ca. 7 Std. als angemessen und notwendig, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Mehrwertsteuer ist für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003). Das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) ist daher pauschal auf Fr. 1'650.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung ist unter diesen Umständen gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig zu erheben und zu würdigen, um anschliessend neu zu verfügen. C-3234/2007 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'650.-- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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