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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2014 C-3229/2013

30. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,111 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rente | AHV (Witwenrente, einmalige Abfindung)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3229/2013

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Kosovo, vertreten durch Mukadeze Bajrami, Rr. Skenderbeu Nr. 05, XZ-60000 Gjilan, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (Witwenrente, einmalige Abfindung).

C-3229/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am (…) 1963 geborene, verwitwete, in Kosovo lebende kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Formular vom 28. September 2012 (SAK-act. 10) über den kosovarischen Versicherungsträger zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Hinterlassenenrente angemeldet hat; dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (SAKact. 18) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Abkommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Witwenrente oder eine einmalige Abfindung bestehe; dass X._______, vertreten durch Mukadeze Bajrami, gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 mit Eingabe vom 19. Februar 2013 (vgl. SAKact. 20) Einsprache erhob; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 22) an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Mukadeze Bajrami, gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache einer einmaligen Abfindung beantragt hat; dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 1. Juli 2013 (BVGer-act. 3) ein schweizerisches Zustelldomizil bekanntgegeben hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 (BVGeract. 5) unter Wiederholung der Begründung aus dem Verwaltungsverfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass sich die Beschwerdeführerin in der Sache nicht mehr vernehmen liess und mit ihrer Eingabe vom 6. November 2013 (BVGer-act. 12) lediglich bestätigte, dass sie im vorliegenden Verfahren von Mukadeze Bajrami vertreten werde; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen

C-3229/2013 Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG); dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG); dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 2 lit. a AHVG); dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht; dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist;

C-3229/2013 dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung vom 28. September 2012 in Bezug auf sich und ihren verstorbenen Ehemann ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angab und diese auch aktenkundig ist (vgl. Geburtsurkunde, Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAKact. 11]); dass die Beschwerdeführerin zudem keine weitere Staatsangehörigkeit geltend macht und demzufolge ausschliesslich vom Vorliegen einer kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat; dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-3229/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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