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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2008 C-3207/2007

11. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·698 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung)

Volltext

Abtei lung II I C-3207/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 1 . Juli 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. G._______, Frankreich, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3207/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 17. April 2007 auf die Einsprache von G._______ nicht eingetreten ist; dass G._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass die Vorinstanz mit Wiederwägungsverfügung vom 25. April 2008 auf ihren Entscheid vom 17. April 2007 zurückgekommen ist; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten; dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann; dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass die Vorinstanz mit Wiedererwägung vom 25. April 2008 den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgehoben und die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2005 in die obligatorische Versicherung überführt hat; C-3207/2007 dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Beschwerderückzug von der Bedingung abhängig macht, dass ihr durch die Wiedererwägung kein finanzieller Schaden entstehen dürfe und zudem auch die Versicherungsdeckung ihres Ehemannes geklärt werden müsse; dass der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Vorinstanz kein finanzieller Schaden entsteht und ihr Versicherungsschutz weitergeführt wird, was die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2008 ausdrücklich bestätigt hat; dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Thema ist und somit darüber nicht entschieden werden kann; dass die Vorinstanz im Übrigen – wie vorstehend ausgeführt – den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt ist; dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG); dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass der Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-3207/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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