Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.01.2011 C-3200/2010

25. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3200/2010 Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf N._______.

C-3200/2010 Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende N._______ (geboren 1931, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. Februar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Tochter und deren Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, dass die Eingeladene seit 10 Monaten verwitwet sei und im Jahre 2003 ihr Visum um zwei Monate überzogen hätte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und (mit negativer Stellungnahme) an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. April 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden gegenwärtigen Krise und der schwierigen politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Dementsprechend bildeten Staatsangehörige aus Sri Lanka eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylbewerbern. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2010 beantragt der Gastgeber und Schwiegersohn der Eingeladenen, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Schwiegermutter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, Grund des Besuches der Gesuchstellerin seien die in der Schweiz lebenden Angehörigen und insbesondere der Geburtstag ihres Enkels. Die Eingeladene sei bereits im Juni 2007 besuchshalber in der Schweiz gewesen und nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückgekehrt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der

C-3200/2010 Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ältere und inzwischen verwitwete Person ohne ersichtliche Verpflichtungen im Heimatland. Weder aus den Unterlagen noch aus dem elektronischen Visa System (EVA) ergäben sich Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Schwiegermutter letztmals im Jahre 2007 als Besucherin in der Schweiz geweilt hätte und anschliessend fristgerecht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Hingegen sei die Eingeladene gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Colombo im Jahre 2003 erst zwei Monate nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts in ihr Heimatland zurückgekehrt. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin wiederum einen längeren oder sogar einen dauerhaften Aufenthalt im Schengenraum anstrebe. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenügend seien (Steuerschulden). E. In seiner Replik vom 15. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2003 nach dreimonatigem Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit einem gültigen (Schengen-)Visum in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. Von allfälligen Steuerschulden habe er keine Kenntnis; er zahle die Steuern lediglich in Teilzahlungen, was von der Gemeinde jedoch genehmigt worden sei. Der Eingabe waren Passkopien der Gesuchstellerin beigelegt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von

C-3200/2010 einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die

C-3200/2010 Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

C-3200/2010 5.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien – wie das BFM in seiner Vernehmlassung festhielt – die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend. 7.2. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,

C-3200/2010 dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.4. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Januar 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1). 7.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka

C-3200/2010 sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken). 7.6. In Anbetracht des erst vor eineinhalb Jahren beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag. 8. 8.1. Die aus Pungudutivu im Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus einem Krisengebiet stammende Eingeladene ist 80-jährig und soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Tochter im eigenen Haus in Sri Lanka leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die (betagte) Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich die Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland begeben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Zudem dürfte die Eingeladene – als Rentnerin – kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. 8.2. Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie dem Enkelkind bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt

C-3200/2010 es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Ausnahme einer Tochter, zu deren Lebenssituation von den Beteiligten allerdings keine näheren Angaben gemacht werden, offenbar sämtliche Familienangehörige der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Bundesrepublik Deutschland) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchstellerin werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 8.3. Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die seit Mai 2009 verwitwete Gesuchstellerin könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehörigen zu verbringen oder sich über die beantragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Festsetzungstendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nach den Möglichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt seiner Schwiegermutter in der Schweiz erkundigt hat. 9. 9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich insbesondere im Norden Sri Lankas seither verschlechterte (vgl. Ziff. 7.4. und 8.1. hievor) sowie dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mittlerweile verwitwet ist, die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt (vor mehr als sieben Jahren) wesentlich verändert.

C-3200/2010 9.2. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwiegermutter zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 9.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz zu Recht ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Beschwerdeführer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wurde (vgl. insb. Ziff. 5.2. und 5.3. hievor). 10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3200/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG […]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:

C-3200/2010 — Bundesverwaltungsgericht 25.01.2011 C-3200/2010 — Swissrulings