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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 C-3167/2023

7. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,313 Wörter·~47 min·3

Zusammenfassung

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragszeit; Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3167/2023

Urteil v o m 7 . Juli 2026 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2023.

C-3167/2023 Sachverhalt: A. Die am (…) 1958 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), zog am 1. März 1995 von Deutschland in die Schweiz und am 30. September 2002 zurück nach Deutschland. Als sie in die Schweiz zog, war sie noch in Deutschland erwerbstätig (bis 12. Juni 1995). Aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz vom 1. Juni bis 31. Oktober 2007 entrichtete sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Als Versicherungszeiten sind zudem im Jahr 1995 die Monate Juli und August mit dem Vermerk «m» (mariage/Ehejahre) vermerkt. Aus der 1994 geschlossenen Ehe mit B._______ (geb. am […] 1960) – welcher von August 1990 bis 30. November 2025 in der Schweiz arbeitete und ununterbrochen AHV-Beiträge entrichtete – hat sie zwei Kinder. Diese wurden am (…) 1995 bzw. (…) 1997 geboren. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz bezog sie phasenweise Mutterschafts- sowie Erziehungsgeld aus Deutschland und nahm Erziehungsurlaub wahr (vgl. vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 16. Juni 2023 [nachfolgend: SAK-act.] 7, 11 f., 14, 15, 17, 19, 20, 22, 28 ff. und 43 f.]). B. B.a Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund den durch die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2022 gestellten Rentenantrag zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK; SAK-act. 10 und 11). B.b Auf Nachfrage der SAK bestätigte die Einwohnerkontrolle C._______ am 14. Februar 2023, dass die Versicherte am 1. März 1995 von Deutschland in die Schweiz zu- und am 30. September 2002 nach Deutschland wegzog (SAK-act. 12 f.). B.c Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 lehnte die Vorinstanz das Rentengesuch der Versicherten ab. Als Begründung führte sie aus, dass nicht für ein ganzes Jahr, sondern lediglich für sieben Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften abgerechnet werden könnten und die einjährige Mindestbeitragsdauer deshalb nicht erfüllt sei. Aufgrund der deutschen Pflichtversicherung in den Perioden (…) bis (…) 1995 und (…) 1995 bis (…) 2002 könne der Wohnsitz in der Schweiz nicht berücksichtigt werden (SAK-act. 18).

C-3167/2023 B.d Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2023 (Eingang Vorinstanz 13. März 2023) Einsprache. Als Begründung führte sie zusammengefasst aus, am 1. März 1995 sei sie zu ihrem Mann in die Schweiz gezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch bei der Stadt (…) in Deutschland beschäftigt gewesen. Ihre Tochter sei am (…) 1995 geboren worden, die Mutterschutzfrist habe am (…) 1995 begonnen und sie habe bis zum (…) 1995 Mutterschaftsgeld bezogen. Ab dem (…) 1995 habe sie Erziehungsurlaub genommen und Erziehungsgeld bezogen. Anlässlich der Geburt des Sohnes am (…) 1997 habe sie Mutterschaftsgeld erhalten (vom […] 1997 bis […] 1997), anschliessend Erziehungsurlaub genommen und bis zum (…) 2000 Erziehungsgeld bezogen. Das Arbeitsverhältnis habe sie zum Ende des Erziehungsurlaubs gekündigt. Ihren Unterlagen zufolge habe eine Pflichtbeitragszeit der deutschen Rentenversicherung lediglich bis zum (…) 2001 und nicht wie in der Verfügung angegeben bis (…) 2002 bestanden. Sie sei sodann vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 für drei Monate bei der Stadt (…) in Deutschland und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2007 bei der Gemeinde D._______ in der Schweiz jeweils in einem Teilzeitpensum tätig gewesen. Sie bitte deshalb um Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften und Gewährung einer Rente (SAK-act. 22). B.e Mit zwei Schreiben vom 2. Mai 2023 stellte die SAK Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle E._______ zum Aufenthalt und zu Beitragszeiten zur schweizerischen AHV/IV der Versicherten vom 2. Mai 2005 bis 31. Mai 2007 bzw. 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2007 an. Daraufhin antwortete die Einwohnerkontrolle am 5. Mai 2023, dass die Versicherte im Einwohnerregister nicht verzeichnet sei (SAK-act. 23 ff.). B.f Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten vom 8. März 2023 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2022 (recte: 2023). Als Begründung führte sie zusammengefasst aus, im individuellen Konto (IK) seien lediglich 7 Beitragsmonate (zwei Monate im Jahr 1995 und 5 Monate im Jahr 2007) vermerkt. Als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland gelange das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit; FZA [in Kraft seit dem 1. Juni 2002], SR 0.142.112.681), zusammen mit den zugehörigen Verordnungen zur Anwendung. Dazu zähle auch die Verordnung Nr. 1408/71 (Grundverordnung). Falle eine Person unter die Grundverordnung, seien nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anwendbar. Bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung eine

C-3167/2023 Geldleistung bezögen, werde davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausübten. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübe, unterliege den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 lit. a der Grundverordnung). Beziehe eine Person Ersatzeinkommen, sei dies einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt und der die Leistung auszahlende Staat sei der Erwerbsstaat. Während sie Mutterschaftsentschädigung aus Deutschland erhalten habe, sei sie somit in Deutschland und nicht der Schweiz versichert gewesen. Sodann seien im Formular über die Deutsche Versicherungszeit (P5000) zwischen (…) 1995 und (…) 2005 Pflichtbeitragszeiten (in Deutschland) eingetragen. Eine Anrechnung von Beitragszeiten für dieselbe Zeit in der Schweiz sei nicht möglich. Insgesamt betrage die Beitragsdauer in der Schweiz weniger als 12 Monate und es bestehe kein Anspruch auf eine Altersrente (SAK-act. 26). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2023 (Posteingang: 5. Juni 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, der Zeitraum vom (…) 2001 (allenfalls auch bereits früher seit dem (…) 2000, da sie ab diesem Zeitpunkt kein Erziehungsgeld mehr erhalten habe) bis zum 30. September 2002 werde bei der Berechnung der deutschen Rente nicht berücksichtigt. Dieser nicht berücksichtigte Zeitraum (entweder bereits ab dem (…) 2000, spätestens aber ab dem (…) 2001) sei für die Berechnung der AHV-Rente relevant und entsprechend zu berücksichtigen (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 18. Juni 2023 sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2023 und begründete dies damit, dass Beschäftigungs- und der Beschäftigung gleichgestellte Zeiten gegenüber reinen Wohnsitzzeiten vorrangig zu betrachten seien. Während die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, seien im Formular P5000 Pflichtbeitragszeiten eingetragen. Dies sei anhand der Kennziffern 10 und 11 (Pflichtbeitragszeiten) und 47 (gleichgestellte Zeiten) nachvollziehbar. An diese Qualifikation durch die Deutsche Verbindungsstelle sei die SAK gebunden. Als Beitragszeit seien ihr sodann die Monate Juli und August 1995 zu Unrecht im IK eingetragen worden. Insoweit seien die Ausführungen in der Einspracheverfügung sogar zuungunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren, was aber im Ergebnis nichts ändere: die gesetzliche Mindestbeitragsdauer bleibe damit unerreicht (BVGer-act. 3).

C-3167/2023 C.c Mit Replik vom 23. August 2023 sowie ergänzender Eingabe vom 30. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin sowohl einen Feststellungsbescheid als auch eine Rentenauskunft der deutschen Rentenversicherung Bund vom (…) 2023 ein (BVGer-act. 6 ff.). C.d Am 29. September 2023 duplizierte die Vorinstanz und führte aus, die Eingaben (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführerin vom 23. bzw. 30. August 2023 (BVGer-act. 6 ff.) bestätigten ihre Ansicht. Im Zeitraum von (…) 2000 bis (…) 2003 seien Entgeltpunkte abgerechnet worden und diese Zeiten seien obligatorisch bei der Berechnung der deutschen Altersrente berücksichtigt worden. Dies stimme im Übrigen mit der Qualifikation dieser Zeiten im Formular P5000 als Pflichtbeitragszeiten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überein (BVGer-act. 10). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen, der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 11). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Juni 2023 (Posteingang: 5. Juni 2023) ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG).

2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Aufgrund des Rügeprinzips, welches im Beschwerdeverfahren vor dem

C-3167/2023 Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer C-3977/2021 vom 18. November 2024 E. 2.2; C-5222/2021 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023, mit welchem die SAK das mit Verfügung vom 22. Februar 2023 abgewiesene Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente bestätigte. Streitig und zu prüfen ist die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden, ob die Vorinstanz zu Recht von einer nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer ausgegangen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnte sowohl in Deutschland als auch der Schweiz und war in beiden Ländern erwerbstätig. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor und es gelangen grundsätzlich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) und

C-3167/2023 die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) – zuvor bis 31. März 2012 durch Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 1408/71) geregelt – und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) – zuvor bis 31. März 2012 durch Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geregelt –, zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der VO Nr. 883/2004) – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). Namentlich werden Altersrenten der schweizerischen AHV autonom berechnet; ausländische Versicherungszeiten werden nicht angerechnet (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4; Urteile des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5; 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 ff.).

Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 133 V 329 entschieden, dass vorteilhaftere bilaterale Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar bleiben, wenn eine versicherte Person ihr Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten des FZA ausgeübt hat. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 149 V 97 (welcher die in BGE 142 V 112 noch offen gelassene Frage verbindlich klärte) bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Vertrauensschutz (sog. Rönfeldt/Petroni- Prinzip; Urteil des EuGH vom 21. Oktober 1975 24/75 Petroni, Slg. 1975 S. 1149) auch unter der Herrschaft der am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 uneingeschränkt anwendbar bleibt. Dies gilt, sofern das bilaterale Abkommen günstiger ist und die versicherte Person ihr Freizügigkeitsrecht – wie im vorliegenden Fall durch Wohnsitznahme in der Schweiz – ausgeübt hat, bevor das FZA in Kraft getreten und die VO 883/2004 für die Schweiz anwendbar geworden ist (vgl. auch BVGE 2018 V/4 E. 8.1.1 und Urteil des BVGer C-1700/2021 vom 27. April 2023). Entsprechend sind vorliegend allfällige vorteilhaftere Vorschriften aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964

C-3167/2023 (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Abkommen mit Deutschland) zu berücksichtigen (vgl. E. 10 ff. hiernach).

4.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwirkung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Von unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern. Das neue Recht findet dabei lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Von dieser unechten Rückwirkung zu unterscheiden ist die echte Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesetz bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis anknüpft, das sich vor dessen Inkrafttreten ereignet hat und das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Norm abgeschlossen ist. Diese echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 150 I 144 E. 6.1; 148 II 1 E. 5.1; Urteile 9C_121/2024 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).

4.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 143 II 297 E. 5.3.3 m.w.H, 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b).

4.4 Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (…) 2022 erreicht. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am (…) 2022

C-3167/2023 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG). Somit sind die Bestimmungen des AHVG und der AHVV in der bis (…) 2022 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version zitiert und angewendet

4.5 Hinsichtlich der Frage der Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz während ihrer Wohndauer in der Schweiz im Zeitraum von 1995 bis 2002 gilt – entsprechend dem Grundsatz, wonach Rechtssätze für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte gelten – unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen grundsätzlich das in den Jahren 1995 bis 2002 geltende Recht (vgl. Urteile des BVGer C-4832/2021 vom 18. März 2024 E. 2; C-780/2018 vom 30. April 2020 E. 2.2; C-3441/2010 vom 14. Juni 2013 E. 2.2; C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2). Besondere Übergangsbestimmungen, welche es zuliessen, die Unterstellung unter die AHV rückwirkend zu verneinen, sind weder in der AHV-Gesetzgebung noch im Staatsvertragsrecht enthalten. 5. Zunächst sind die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 5.1 Grundsätzlich sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch in der AHV versichert (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). 5.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das ordentliche Rentenalter vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). 5.3 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Frauen, welche das massgebende Altersjahr vollendet haben (64. Altersjahr) und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29

C-3167/2023 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.3.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 5.3.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2023 vom 5. April 2024 E. 9.1). 5.4 Innerhalb der nach der Beitragsdauer zu bestimmenden Rentenskala (vgl. Art. 52 AHVV) richtet sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).

C-3167/2023 5.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 5.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift ist die Versichertenstellung vorausgesetzt; nicht erforderlich ist hingegen, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (Urteil des BVGer C-962/2018 vom 14. März 2023 E. 5.7 m.H.). Erziehungsgutschriften werden nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern im Rahmen der Rentenberechnung von Amtes wegen berücksichtigt (Art. 140 Abs. 1 AHVV e contrario; MARCO REICHMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, N. 5 zu Art. 30ter AHVG). 5.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden (Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die Versicherten haben das Recht, bei jeder Ausgleichskasse einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen

C-3167/2023 (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Eine Kontoberichtigung kann nur vorgenommen werden, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der Rechtsprechung der volle Beweis dafür gelänge, dass der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit in der AHV versichert war. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt (BGE 117 V 261). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). 6. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 verneinte die Vorinstanz einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zufolge nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer (SAK-act. 26). Dem Auszug aus dem individuellen Konto sind die Beitragsmonate Juni bis Oktober 2007 zu entnehmen (SAK-act. 17). Sodann argumentierte die Vorinstanz, der Bezug eines kurzfristigen Ersatzeinkommens (z.B. Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1]) werde der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Somit gelte der Staat, welcher diese Leistung zahle, als Erwerbsstaat. Dies sei vorliegend Deutschland. Dem Formular über die Deutsche Versicherungszeit (P5000) seien Pflichtbeitragszeiten zwischen (…) 1995 und (…) 2005 zu entnehmen. An diese Qualifikation der Beiträge sei sie gebunden und während dieser Zeit seien keine Beitragszeiten in der Schweiz anzurechnen (SAK-act. 26). 7. Die Parteien äussern sich diesbezüglich zusammengefasst wie folgt: 7.1 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde dafür, dass für die Berechnung der AHV-Rente der Zeitraum vom (…) 2001 bis zum

C-3167/2023 30. September 2002 als Beitragsdauer berücksichtigt werden müsse. Allenfalls sei auch bereits der Zeitraum ab (…) 2000 relevant, da sie ab diesem Datum kein Erziehungsgeld mehr erhalten habe (BVGer-act. 1). 7.2 Dagegen wendete die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 zusammengefasst ein, es könnten nur fünf Monate an Beitragszeiten im Jahr 2007 berücksichtigt werden, da Beschäftigungs- und der Beschäftigung gleichgestellte Zeiten gegenüber reinen Wohnsitzzeiten gemäss FZA als vorrangig zu betrachten seien. Dem Formular P5000 der Deutschen Verbindungsstelle seien, während die Beschwerdeführerin in der Schweiz gewohnt habe, Pflichtbeitragszeiten zu entnehmen. Die Qualifikation, was eine Pflichtbeitragszeit oder gleichgestellte Zeit sei, obliege alleine dem Rentenversicherungsträger des jeweiligen Vertragsstaates und an diese Qualifikation sei die SAK gebunden. Es spiele sodann keine Rolle, ob sie Erziehungsgeld erhalten habe oder nicht. Im Grunde hätten auch die zwei Monate Juli und August 1995 (Zeiten der Mitversicherung) nicht anerkannt werden dürfen. Dies führe dazu, dass die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei und ihr keine Rente zugesprochen werden könne. Die Beschwerde vom 18. Juni 2023 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 zu bestätigen (BVGer-act. 3). Ergänzend legte sie in der Duplik vom 29. September 2023 dar, das Rentenauskunftsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom (…) 2023 stütze die These, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. So zeige es auf, dass der Beschwerdeführerin zwischen (…) 2000 und (….) 2003 Entgeltpunkte abgerechnet worden seien. Diese Zeiten seien bereits für die Berechnung der deutschen Altersrente berücksichtigt worden, was sich mit der Qualifikation im Formular P5000 durch die Deutsche Rentenversicherung Bund decke (BVGer-act. 10). 8. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 1995 von Deutschland in die Schweiz und am 30. September 2002 zurück nach Deutschland zog (SAK-act. 12). Sie hat zwei Kinder (geboren am […] 1995 sowie am […] 1997) und ist seit dem (…) 1994 mit ihrem Ehemann verheiratet. Dieser arbeitete ab August 1990 bis November 2025 durchgängig in der Schweiz, war in der AHV versichert und leistete entsprechende Beiträge (SAK-act. 7 S. 5ff.). 9. Die Vorinstanz führt zunächst aus, die Deutsche Verbindungsstelle habe –

C-3167/2023 während die Beschwerdeführerin in der Schweiz ihren Wohnsitz gehabt habe – Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. An diese Qualifikation sei sie gebunden (BVGer-act. 3; SAK-act. 26). 9.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom (…) 2023 ein. Diesem ist für die umstrittene Periode (1. März 1995 bis 30. September 2002 [SAK-act. 12]) was folgt zu entnehmen (BVGer-act. 8 Beilage): Zeitraum Entgelt (DM) Art der Zeit, Anmerkung (…) 1995 – (…) 1995 (…) Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (…) 1995 – (…) 1995 Schwangerschaft oder Mutterschutz (…) 1995 – (…) 1995 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1995 – (…) 1995 (…) Einmalig gezahltes Entgelt (…) 1996 – (…) 1996 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1997 – (…) 1997 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1997 – (…) 1997 Schwangerschaft oder Mutterschutz (…) 1997 – (…) 1997 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1997 – (…) 1997 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1998 – (…) 1998 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1998 – (…) 1998 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 1999 – (…) 1999 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 2000 – (…) 2000 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 2001 – (…) 2001 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung (…) 2000 – (…) 2001 Zusätzlich als Kindererziehungszeit vorgemerkter Zeitraum (…) 1995 – (…) 2007 Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung

9.2 Im deutschen Versicherungsverlauf sind im hier interessierenden Zeitraum somit «Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung», «zusätzlich als Kindererziehungszeit vorgemerkter Zeitraum», «Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung», «Schwangerschaft oder

C-3167/2023 Mutterschutz», «Einmalig gezahltes Entgelt» und «Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen» eingetragen (BVGer-act. 8 Beilage). 9.3 Insofern ist einhergehend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Qualifikation der Beitragszeiten durch die deutsche Rentenversicherung Bund stattgefunden hat. An diese Qualifikation durch eine ausländische Behörde ist die Vorinstanz aber nicht gebunden. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts. Mit anderen Worten ist die Beurteilung, ob eine Person der schweizerischen Gesetzgebung untersteht, von der zuständigen Behörde in der Schweiz nach den tatsächlichen Verhältnissen und gemäss schweizerischem Recht vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.; 131 V 371 E. 9.1). 9.4 So hatte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 V/5 einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, dass Begriffe wie «Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung» oder «Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung» im deutschen Versicherungsverlauf eine Erwerbstätigkeit in Deutschland belegten, welche eine Unterstellung unter die schweizerische Gesetzgebung ausschlösse. Da jedoch eine Erwerbstätigkeit in Deutschland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte – im konkreten Fall betreute die Beschwerdeführerin in der Schweiz vier Kinder, während ihr Ehemann dort einen Landwirtschaftsbetrieb führte –, war sie gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 aufgrund ihres Wohnsitzes ausschliesslich in der Schweiz versichert. Insbesondere im Bereich der Kindererziehung greift die subsidiäre Zuständigkeit eines früheren Beschäftigungsstaates nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nur dann, wenn der aktuelle Wohnsitzstaat keine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kennt. Da die Schweiz solche in Form von Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies AHVG ausdrücklich vorsieht, blieb die Schweiz primär zuständig. Eine dennoch erfolgte, unter Umständen fiktive oder fehlerhafte Anrechnung durch die ausländische Behörde entbindet die Schweiz somit nicht von der Pflicht, die Rente autonom unter Berücksichtigung aller schweizerischen Versicherungsperioden zu berechnen (Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004). Jedenfalls ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die rein formelle Qualifikation oder Bezeichnung von Einträgen im ausländischen Versicherungsverlauf («Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen») für sie nicht verbindlich und entbindet sie nicht davon, den tatsächlichen Sachverhalt abzuklären und eigenständig

C-3167/2023 zu würdigen; dies gilt umso mehr, als selbst eine allfällig fehlerhafte Rechtsanwendung durch den ausländischen Träger die Schweizer Behörde nicht von der korrekten Anwendung ihres eigenen Rechts dispensiert (BVGE 2022 V/5 E. 8.4.4). 10. Weiter ist zu prüfen, welche Normen auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt (Arbeitslohn und Leistungsbezug [Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld] aus Deutschland, Wohnort Schweiz) zur Anwendung gelangen. 10.1 Für Sachverhalte, die vor dem 1. Juni 2002 eingetreten sind, sowie für die Beurteilung der Rechtsstellung von Personen, welche ihr Freizügigkeitsrecht bereits vor diesem Datum ausgeübt haben, bleibt das Abkommen mit Deutschland die massgebliche Rechtsgrundlage. Das Abkommen trat am 1. Mai 1966 in Kraft und regelte die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Deutschlands und der Schweiz auf bilateraler Ebene. Die Kollisionsnorm zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften findet sich in Art. 5. Gemäss Art. 5 Abs. 1 unterliegen Personen, die im Gebiet einer Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausüben, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei (Erwerbsortsprinzip; vgl. ZAK 1981 S. 517; BGE 136 V 258 E. 2.1). Abs. 2 hält fest, dass für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Abs. 1 von Art. 5 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet erzielte Einkommen berücksichtigt. Für die Berechnung der Altersrente ist nicht vorgesehen, dass auch die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten einzubeziehen sind (vgl. BGE 131 V 1 E. 1.2 m.H. auf BGE 130 V 51). Wesentlich ist, dass es keine Vermutung in dem Sinne kennt, dass bei einer Person, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung bezieht, davon ausgegangen wird, dass sie (die Person) diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt (Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004; vgl. auch Urteil des EuGH vom 7. Juni 2005 Dodl/Oberhollenzer, Slg. 2005, I-5049; HEINZ-DIETRICH STEINMEYER, in: Fuchs/Janda (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, Art. 11 N. 8 f. und N. 14). Mangels einer dem späteren EU-Recht entsprechenden Fiktion entfällt die Priorität des Beschäftigungsstaates mit der Beendigung der tatsächlichen Arbeitsausführung. Insofern eine Person keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, gelten die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 SVA).

C-3167/2023 10.2 Mit dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 wurde das Sozialversicherungsabkommen durch die Bestimmungen der VO 1408/71 abgelöst. Der Übergang von der bilateralen Ebene zur EU-weiten Koordination wird durch die Übergangsbestimmungen in Art. 94 VO Nr. 1408/71 geregelt. Gemäss Art. 94 Abs. 1 begründet die Verordnung zwar keinen Anspruch für die Zeit vor dem 1. Juni 2002, jedoch sind nach Art. 94 Abs. 2 alle Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die vor diesem Datum zurückgelegt wurden, für die Feststellung von Rechten nach dieser Verordnung zu berücksichtigen. Die Art. 13 bis 17a VO 1408/71 bestimmen als Kollisionsnormen die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Grundsatz der Einheitlichkeit; BGE 139 V 216 E. 2.3 m.w.H.; 133 V 137 E. 6.1). Als Hauptregel gilt nach Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris), wonach eine Person den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, in dessen Gebiet sie eine abhängige Erwerbstätigkeit ausübt (BGE 132 V 53 E. 4.1). Für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sieht Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71 als Auffangtatbestand die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vor (Wohnortprinzip), sofern sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen. 10.3 Seit dem 1. April 2012 wird die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU durch die VO 883/2004 geregelt. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts erfolgt nach den Art. 11 bis 16. Art. 11 besagt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats unterliegen (Abs. 1). Abs. 2 bestimmt sodann: «Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit Geldleistungen beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.» Vorbehältlich der Artikel 12-16 gilt: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats (Abs. 3 lit. a; Erwerbsortprinzip [vgl. BGE 147 V 285 E. 3.3.1; 143 V 52 E. 6.2.1 m.w.H.]). Während Art. 11 Abs. 3 lit. a für Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende als Grundregel das Erwerbsort- bzw. Beschäftigungslandprinzip vorsieht (vgl. TILO ZEISKE, Das Statut der sozialen Sicherheit bei grenzüberschreitender Arbeitgeberentsendung, 2016, S. 131 ff.), bestimmt Art. 11

C-3167/2023 Abs. 2, dass Personen, die eine Geldleistung aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder einer ausgeübten selbstständigen Tätigkeit beziehen, für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften so behandelt werden (Vermutung), als würden sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin ausüben (vgl. STEINMEYER, a.a.O., Art. 11 N. 8 f. und N. 14). Für sonstige Personen, für die keine anderen Zuweisungsregeln anwendbar sind, gilt die Auffangregel des Wohnortprinzips (Art. 11 Abs. 3 lit. e). 10.4 Die beschriebene Vermutung (STEINMEYER, a.a.O., Art. 11 N. 8) bewirkt, dass Versicherte koordinationsrechtlich im System des letzten Beschäftigungsstaates „gehalten“ werden, auch wenn der Arbeitsvertrag faktisch ruht. Dies führt dazu, dass das Erwerbsortsprinzip weiterhin Vorrang vor dem Wohnortprinzip hat (Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004). Diese weite Auslegung des Erwerbstätigenbegriffs wurde durch den Europäischen Gerichtshof bereits frühzeitig gefestigt (Urteil Dodl/Oberhollenzer N. 31 ff.), wonach der Status als Arbeitnehmer auch während der Elternzeit bei Bezug von Leistungen wie Erziehungsgeld fortbesteht. Greift die Fiktion des Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004 (Unterstellung in Deutschland wegen Bezugs von Geldleistungen), so bewirkt dies den Ausschluss aus der schweizerischen Versicherungspflicht kraft Wohnsitzes (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). 10.5 Während Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004 regelt, dass der Bezug von Geldleistungen aufgrund einer Beschäftigung der tatsächlichen Ausübung gleichgestellt wird, enthält Art. 5 des Abkommens mit Deutschland keine entsprechende Bestimmung. Die Unterstellung knüpft daher grundsätzlich an die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Staatsgebiet an. Endet die tatsächliche Erwerbstätigkeit (zum Begriff der Erwerbstätigkeit: vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3 m.w.H.), ist mangels einer Gleichstellungsregel im Einzelfall zu prüfen, ob weiterhin eine Beschäftigung im Sinne des Abkommens vorliegt oder ob die Zuständigkeit auf den Wohnstaat übergeht. 10.6 Ungeachtet der zeitlichen Ablösung des bilateralen Abkommens durch das EU-Verordnungsrecht, hat das Bundesgericht in BGE 149 V 97 bestätigt, dass das Günstigkeitsprinzip auch unter der Geltung der VO 883/2004 Fortbestand hat. Es erwog weiter, dass für Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit bereits vor dem 1. Juni 2002 ausgeübt haben, stets ein Vergleich zwischen dem aktuellen EU-Koordinationsrecht (VO 883/2004) und den Bestimmungen des zuvor geltenden bilateralen Abkommens durchzuführen ist. Erweist sich die Anwendung des bilateralen Abkommens als für die versicherte Person günstiger, so bleiben die Rechte

C-3167/2023 und Pflichten aus dem bilateralen Abkommen unberührt und verdrängen in diesem Umfang das modernere Recht (FZA). Dieser Vorrang vorteilhafterer bilateraler Bestimmungen bleibt auch beim Übergang von der VO 1408/71 zur VO 883/2004 gewahrt (vgl. BGE 149 V 97). 10.7 Um zu prüfen, welches völkerrechtliche System günstiger ist, ist weiter das damals geltende nationale Beitragsrecht zu erörtern (vgl. E. 4.3 hiervor). 10.7.1 Die schweizerische AHV ist eine universelle Volksversicherung. Versichert sind insbesondere natürliche Personen die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ihren Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). 10.7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der ab 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) waren nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit. Diesbezüglich ergab sich im Rahmen der 10. AHV-Revision eine Änderung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet. Hierbei gilt es zu beachten, dass beide Ehegatten in der AHV versichert sein müssen (vgl. BGE 140 V 98 E. 9.1 ff.). 10.7.3 Die Definition der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die den tatsächlichen Gegebenheiten Vorrang vor der formellen Vertragsgestaltung einräumt. Die Erwerbstätigkeit basiert auf der Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (persönlichen) Tätigkeit, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen (Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt; Art. 5 Abs. 2 AHVG). Ein rein formeller Bestand des Arbeitsvertrages genügt nicht; vielmehr muss die Erwerbsabsicht durch die tatsächliche, planmässige Erbringung von Arbeit erstellt sein. Fehlt diese tatsächliche Leistung – etwa bei Leistungen, die keinen Entgeltcharakter für aktuelle Arbeit haben, wie das deutsche Erziehungsgeld (eine reine Familienleistung; im Gegensatz bei Berücksichtigung der Beschäftigungsfiktion: Urteil des EuGH vom 10. Oktober 1996 C-245/94 und C-312/94 Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895; Urteil Dodl und Oberhollenzer N. 30 ff.; sowie grundlegend zum Entfallen des Erwerbsstatus: Urteil des EuGH vom 11. Juni 1998 C-275/96

C-3167/2023 Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, N 60 ff.) –, entfällt das Statut der Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3 m.w.H.). 10.7.4 Dies ist der massgebliche Punkt, an dem das Abkommen mit Deutschland im Vergleich zum FZA vorteilhafter ist: Zwar statuieren sowohl das Abkommen mit Deutschland (in Art. 5) als auch das europäische Koordinationsrecht (Art. 13 VO 1408/71 bzw. Art. 11 VO 883/2004) das Erwerbsortsprinzip (lex loci laboris). Wer arbeitet, ist dort versichert, wo er arbeitet. Der Unterschied – und der Grund für den unterschiedlichen Ausgang der Unterstellungsfrage – liegt aber in der Auslösung dieses Prinzips, namentlich in der Definition der "Erwerbstätigkeit". Das Erwerbsortsprinzip greift dann, wenn eine Person überhaupt als erwerbstätig zu qualifizieren ist. Grundsätzlich erfolgt die Qualifikation einer Erwerbstätigkeit (ob unselbständig oder selbständig) nach den innerstaatlichen Regeln desjenigen Staates, auf dessen Gebiet die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.; NEF/RITZ, a.a.O., S. 712 f.). Unter dem europarechtlichen Regime wird der Erwerbsbegriff durch die autonome Auslegung des EuGH (vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer N. 30 ff.) ausgedehnt. Die Eigenschaft als Erwerbstätiger wird durch den Bezug von Familienleistungen (Erziehungsgeld) aufrechterhalten. Dies aktiviert das Erwerbsortsprinzip. Unter der Geltung des Abkommens mit Deutschland ist für die Definition der Erwerbstätigkeit auf das nationale, wirtschaftlich geprägte Verständnis zurückzugreifen (Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3 m.w.H.). 10.8 Als deutsche Staatsangehörige mit einem Sachverhalt, welcher sich auf die Vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht, ist die Beschwerdeführerin vom sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Abkommens mit Deutschland erfasst (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a und Art. 3 SVA). Sodann hat sie ihr Recht auf Freizügigkeit vor dem 1. Juni 2002 (Zuzug in die Schweiz am 1. März 1995) ausgeübt. Unter Berücksichtigung der VO 883/2004 würde die Beschwerdeführerin aufgrund des Bezugs von Geldleistungen (Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004) weiterhin dem deutschen Recht unterstellt bleiben. Eine Unterstellung unter die schweizerische AHV wäre aufgrund des Ausschlusses der Doppelversicherung unzulässig. Nach dem Abkommen mit Deutschland knüpft die Unterstellung an die tatsächliche Beschäftigung oder Tätigkeit an. Da die Beschwerdeführerin während der Erziehungsphase keine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte, entfällt die Priorität des Beschäftigungsstaats. Es greift die Auffangnorm des Wohnortsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens mit Deutschland. Infolge des Wohnsitzes in der Schweiz

C-3167/2023 unterliegt sie – zumindest für einen Grossteil der Periode mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E. 10.9 ff. hiernach) – der schweizerischen Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Durch Befreiung von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Ehefrau gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) bzw. im Anschluss die Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes (vgl. SAK-act. 7 S. 5]) und die damit verbundene «beitragsfreie Mitversicherung» gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) war sie, ohne eigene Beiträge zu zahlen, in der AHV versichert. Das bilaterale Abkommen ist für sie somit günstiger. 10.9 Weiter ist basierend auf diesen Ausführungen die Versicherungsunterstellung konkret zu prüfen. 10.9.1 Dem Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom (…) 2023 ist im Zeitraum vom (…) 1995 bis (…) 1995 ein Entgelt von DM (…) und die Anmerkung «Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen» zu entnehmen. Vom (…) 1995 bis (…) 1995 ist «Schwangerschaft oder Mutterschutz» vermerkt. Bis zu ihrem Wegzug aus der Schweiz und der erneuten Wohnsitznahme in Deutschland ist lediglich noch ein Entgelt von DM (…) mit dem Zusatz «Einmalig gezahltes Entgelt» eingetragen. Zudem enthält die Rentenauskunft vom (…) 2023 folgenden Hinweis: «Mit der Anmerkung Einmalig gezahltes Entgelt gekennzeichnete Entgelte werden einer vorherigen Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen zugerechnet.» Vom (…) 1997 bis (…) 1997 ist erneut «Schwangerschaft oder Mutterschutz» eingetragen (BVGer-act. 8 Beilage; vgl. auch E. 9.1 hiervor). 10.9.2 Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, die Mutterschutzfrist habe am (…) 1995 begonnen und sie habe bis zum (…) 1995 Mutterschaftsgeld bezogen. Ab dem (…) 1995 habe sie Erziehungsurlaub genommen und Erziehungsgeld bezogen. Durch die Geburt des Sohnes am (…) 1997 habe sie wiederum vom (…) 1997 bis am (…) 1997 Mutterschaftsgeld erhalten und im Anschuss erneut Erziehungsurlaub genommen und Erziehungsgeld bezogen (SAK-act. 28 S. 3 f.). 10.9.3 Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung zur wirtschaftlichen Absicherung der Frau während der gesetzlichen Schutzfristen (§ 200 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 [RVO; RGBl. 1911 S. 509] in der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung; § 13 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter vom 24. August 1965 [MuSchG; BGBl. I S. 912] in der Fassung

C-3167/2023 der Bekanntmachung vom 18. April 1968 [BGBl. I S. 315] bzw. vom 17. Januar 1997 [BGBl. I S. 22]). Der Anspruch besteht in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG). Die Leistung setzt sich aus einem Krankenkassenanteil und einem Arbeitgeberzuschuss zusammen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 MuSchG; § 200 Abs. 1 RVO). Der Erziehungsurlaub (seit 1. Januar 2001: Elternzeit) bezeichnet den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung eines Kindes. Die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen in dieser Zeit (§§ 15 ff. des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub vom 6. Dezember 1985 [BErzGG; BGBl. I S. 2154]). Das Erziehungsgeld (seit 1. Januar 2007: Elterngeld; vgl. < https://www.boeckler.de/fpdf/HBS-008588/p_fofoe_WP_281_2023.pdf >, abgerufen am 18.03.2026) ist eine staatliche Leistung während der Erziehung von Kindern. Anspruch darauf hat, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit einem Kind in einem Haushalt lebt, dieses selbst betreut und erzieht sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Für Geburten ab 1993 besteht der Anspruch für die Dauer von 24 Monaten (§§ 1, 4 und 5 BErzGG; vgl. auch E. 10.11 hiernach). 10.9.4 Anhand der durch die Vorinstanz eingebrachten «Liste der für P5000 zu verwendenden Codes» (BVGer-act. 3 Beilage) lässt sich weiter nachvollziehen, dass zwischen «Pflichtbeitragszeiten» (Art. 10), «Pflichtbeitragszeiten – abhängig beschäftigt» (Art. 11), «Pflichtbeitragszeiten – selbstständig erwerbstätig» (Art. 12) und «Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt» (Art. 13) unterschieden wird. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass mit Bezug zu Pflichtbeitragszeiten im Formular P5000 vom (…) 2023 (BVGer-act. 1 Beilage) vom (…) 1995 bis (…) der Art. 11 («Pflichtbeitragszeiten – abhängig beschäftigt»), danach aber bis zum Wegzug nach Deutschland am 30. September 2002 – abgesehen von Art. 47, welcher mit «Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft» bezeichnet ist – einzig der Art. 10 («Pflichtbeitragszeiten») vermerkt ist. 10.9.5 Basierend auf den Einträgen im Versicherungsverlauf ergibt sich was folgt: Im hier interessierenden Zeitraum ist bis am (…) 1995 Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen und ein Entgelt (vom […] bis […] 1995) von (…) DM eingetragen. Erfasst ist zudem der Art. 11 («Pflichtbeitragszeit – abhängig beschäftigt»; BVGer-act. 2 Beilagen und act. 3 Beilage). Dies deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach ihrem Umzug in die Schweiz noch in Deutschland beschäftigt gewesen (SAK-act. 28 S. 3). Eine Versicherungsunterstellung zufolge Beschäftigung ausschliesslich in

C-3167/2023 Deutschland (Erwerbsstaat) ist folglich bis zum 12. Juni 1995 nachvollziehbar (Art. 5 Abs. 1 SVA). 10.9.6 Vom (…) 1995 bis (…) 1995 ist im Versicherungsverlauf «Schwangerschaft oder Mutterschutz» eingetragen (BVGer-act. 8 Beilage). Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Periode Anspruch auf Mutterschaftsgeld (inkl. Arbeitgeberanteil) aus Deutschland (§ 200 RVO i.V.m. §§ 13 und 14 MuSchG). Aufgrund des Arbeitgeberanteils – der auch im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG als Erwerbseinkommen zu qualifizieren wäre – galt die Beschäftigung als fortbestehend, womit Deutschland koordinationsrechtlich weiterhin zuständig war. Anders verhält es sich für die Periode vom (…) 1997 bis (…) 1997, auch wenn erneut «Schwangerschaft oder Mutterschutz» eingetragen ist. Durch die Geburt des zweiten Kindes bestand erneut Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Da aber aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses das Mutterschaftsgeld nur durch die Krankenkasse geleistet wurde (ohne Arbeitgeberzuschuss [§ 14 Abs. 1 MuSchG]), führte dies für die Beschwerdeführerin dazu, dass sie als Nichterwerbstätige in der Schweiz versichert war (§13 MuSchG; Art. 1 Abs. 1 AHVG; Art. 5 SVA). 10.9.7 Das im Anschluss (an das Mutterschaftsgeld) bezogene deutsche Erziehungsgeld (§§ 1 und 4 BErzGG) ist eine Familienleistung und nicht als Lohnersatzleistung einzustufen (vgl. Urteil Hoever und Zachow N. 22 ff.). Infolgedessen stellt dieser Leistungsbezug auch aus Sicht der schweizerischen AHV-Gesetzgebung keinen massgebenden Lohn dar (vgl. dazu BGE 139 V 12 E. 4.3 ff.; BGE 111 V 161 E. 3a). Da keine Erwerbstätigkeit vorliegt, kann der Bezug dieser Leistung keine koordinationsrechtliche Versicherungspflicht in Deutschland begründen (Art. 5 SVA). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gem. Art. 6 Abs. 2 lit. b und f AHVV sowohl Familienzulagen als auch Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität, nicht zum Erwerbseinkommen zählen (im Gegensatz zum aufgrund der ersten Geburt erhaltenen Mutterschaftsgeld [Art. 5 Abs. 2 AHVG]; vgl. E.11 hiernach). 10.10 Ferner lässt sich den Akten nichts entnehmen, was auf eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ab dem 13. Juni 1995 bis zum Wegzug nach Deutschland am 30. September 2002 hinweisen könnte (SAK-act. 1 S. 5 und act. 12). Im Gegenteil erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Umzug in die Schweiz am 1. März 1995 zu ihrem Ehemann noch beschäftigt gewesen, habe aber danach Mutterschaftsund Erziehungsgeld bezogen, den Erziehungsurlaub genommen sowie sich vollumfänglich der Kinderbetreuung gewidmet, nachvollziehbar (SAK-

C-3167/2023 act. 1 S. 5 und 28 S. 3). Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass im deutschen Versicherungsverlauf lediglich bis zum (…) 1995 ein Entgelt (und zusätzlich ein «Einmaliges Entgelt») sowie Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen eingetragen ist und von diesem Zeitpunkt bis zum Wegzug nur «Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung», «Schwangerschaft oder Mutterschutz» sowie «Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung» und diese Einträge weder als «Pflichtbeitragszeiten – abhängig beschäftigt» noch «Pflichtbeitragszeiten – selbstständig erwerbstätig» klassifiziert sind (BVGer-act. 1, 3 und 6 jeweils Beilagen). Das «Einmalige Entgelt» von (…) DM wird schliesslich laut Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom (…) 2023 einer vorherigen Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen zugeordnet (BVGer-act. 8 Beilage) und ist mit dem Art. 10 («Pflichtbeitragszeit») klassifiziert, weshalb auch aus diesem Eintrag nicht auf eine Erwerbstätigkeit in Deutschland geschlossen werden kann (BVGer-act. 3 Beilage; vgl. E. 10.9.4 hiervor). 10.11 Im Lichte dieser Ausführungen sind sodann die Einträge im IK der Beschwerdeführerin von Juni bis Oktober 2007 zu prüfen (SAK-act. 17). 10.11.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei nach ihrem Wegzug nach Deutschland am 30. September 2002 vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in der Schweiz bei der Gemeinde D._______ teilzeitbeschäftig gewesen (SAK-act. 22). Während dieses Zeitraums ging die Vorinstanz zufolge Anknüpfung am Erwerbsort (Schweiz) davon aus, dass Beitragszeiten anzuerkennen seien (BVGer-act. 3; SAK-act. 26). 10.11.2 Diese im Übrigen unbestrittene Einschätzung ist zutreffend und die entsprechenden Beitragsmonate (Juni bis Oktober 2007) sind im IK der Beschwerdeführerin korrekt erfasst (Art. 11 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 87 Abs. 2 VO 883/2004; Art. 1a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG; SAK-act. 15 und 17). 11. Die Vorinstanz brachte schliesslich vor, der Bezug eines kurzfristigen Ersatzeinkommens (z.B. Mutterschaftsentschädigung, MSE) werde der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Analog zur Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b EOG) gelte bei Ersatzeinkommen der die Leistung auszahlende Staat als Erwerbsstaat. Während sie Mutterschaftsentschädigung aus Deutschland bezogen habe, sei sie somit in Deutschland versichert gewesen (SAK-act. 26). Dies ist nachfolgend zu prüfen.

C-3167/2023 11.1 Die MSE wurde mit der Revision des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 3. Oktober 2003 eingeführt und trat am 1. Juli 2005 in Kraft (AS 2005 1429). Vor diesem Zeitpunkt existierte auf Bundesebene kein staatliches Taggeldsystem für Mutterschaft. Eine Mutter hatte lediglich einen privatrechtlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber gemäss Art. 324a Abs. 3 OR. Dieser Anspruch war zeitlich streng limitiert (sog. Berner, Zürcher oder Basler Skala) und betrug je nach Dienstalter oft nur wenige Wochen. Sobald diese Lohnfortzahlung endete, entfiel mangels beitragsrelevantem Lohnzufluss die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne der AHV (Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. zum Ganzen CHRISTIAN BRUCHEZ, La nouvelle assurance-maternité et ses effets sur le droit du contrat de travail, SJ 2005 S. 247 ff.; ANGELA HENSCH, Sonderregelungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, AJP 2012 S. 1088 ff.). 11.2 Die Einführung wurde durch spezifische Übergangsbestimmungen flankiert. So haben Frauen nur dann einen Anspruch, wenn die Niederkunft am oder nach dem Tag des Inkrafttretens, mithin ab dem 1. Juli 2005 (bzw. 98 Tag vor dem Inkrafttreten [Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003]), erfolgte. Für alle Geburten, die vor diesem Stichtag stattfanden – mithin für die gesamte hier streitige Periode (1995 bis 2002) –, blieb das bisherige Recht anwendbar. 11.3 Eine Anwendung von neuen rechtlichen Grundlagen auf zeitlich abgeschlossene Sachverhalte (Geburten am […] 1995 und […] 1997; SAKact. 3 S. 1) würde eine echte Rückwirkung darstellen. Das ist nur zulässig, wenn sie eine explizite gesetzliche Grundlage hat, was für Art. 16b EOG nicht zutrifft (vgl. BGE 107 Ib 191 E. 3b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 268 ff.). Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Geburten beschränkt, die nach dem 1. Juli 2005 (oder 98 Tage davor) erfolgten. Die Ansicht der Vorinstanz, kurzfristiges Ersatzeinkommen führe gestützt auf das EOG zu einer Anknüpfung in Deutschland, geht damit fehl. 12. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin mit dem durch sie eingebrachten Feststellungsbescheid und der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom (…) 2023 den vollen Beweis (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. E. 5.7 hiervor) dafür erbrachte, dass sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Mutterschaftsgeld für ihr erstes Kind entfiel ([…]) bis zum Wegzug nach

C-3167/2023 Deutschland am 30. September 2002 aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt war (Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; BVGer-act. 8 Beilage). Sie war bis am 31. Januar 1996 von der Beitragspflicht befreit (Art. 3 Abs. 2 lit. b [in der Fassung vom 1. Januar 1995]). Daran anschliessend galten ihre Beiträge als bezahlt, da ihr Ehemann mehr als den doppelten Mindestbeitrag leistete (Art. 3 Abs. 3 AHVG [in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung]). Dass die zuständige deutsche Behörde gegebenenfalls zu Unrecht Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin eingetragen hat, kann die Vorinstanz nicht davon entbinden, einen allfälligen Anspruch auf eine Altersrente eigenständig aufgrund all ihrer in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen. 13. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten (vom […] 1995 bis 30. September 2002 und vom 1. Juni 2007 bis 31. Oktober 2007) und der anrechenbaren Erziehungsgutschriften (Art. 29quater lit. b, Art. 29sexies und Art. 52f Abs. 1 AHVV) das Rentengesuch der Beschwerdeführerin neu prüfe. Für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Eintritt des Referenzalters des Ehemannes (65. Altersjahr; SAK-act. 28 S. 10) ist sodann ein Splitting des Einkommens durchzuführen (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a und b AHVG). 14. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 14.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten geltend macht und aufgrund

C-3167/2023 der Aktenlage solche nicht ersichtlich sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

C-3167/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Samuel Wyrsch

C-3167/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3167/2023 — Bundesverwaltungsgericht 07.07.2026 C-3167/2023 — Swissrulings