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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2019 C-3148/2019

30. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·898 Wörter·~4 min·9

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 18. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3148/2019

Urteil v o m 3 0 . August 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch B. _______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 18. April 2019.

C-3148/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. April 2019 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (BVGer act. 2, Beilage), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B._______, mittels Telefaxeingabe am 27. Mai 2019 bei der Vorinstanz um Überprüfung der vorerwähnten Verfügung gebeten hat (BVGer 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Juni 2019 die Telefaxeingabe an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass per Telefax übermittelte Rechtsschriften als rechtsgenüglich eingereicht gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG verbessert werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung konkrete Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), diese Rechtsbegehren zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und

C-3148/2019 die Rechtsschrift zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und die Telefaxeingabe vom 27. Mai 2019 sowie die verbesserte Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 3), dass die als «Einschreiben mit Rückschein» versandte Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Juli 2019 zugestellt wurde (BVGer act. 5), dass die Kanzleikollegin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C._______, mit der Telefaxeingabe vom 10. Juli 2019 um stillschweigende Fristverlängerung ersucht hat (BVGer act. 4), dass der Instruktionsrichter mit Telefonanruf vom 10. Juli 2019 das Sekretariat der Anwaltskanzlei «D._______» vororientiert hat, dass für eine kurze Nachfrist keine Fristerstreckung gewährt werden kann (BVGer act. 6), dass das Gesuch um Fristverlängerung vom 10. Juli 2019 mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 abgewiesen wurde (BVGer act. 7), dass die kurze Nachfrist von fünf Tagen – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG bzw. Art. 38 Abs. 3 und 4 Bst. b ATSG vom 15. Juli bis und mit 15. August – am 16. August 2019 endete, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-3148/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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