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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 C-3139/2008

11. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,381 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-3139/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. S._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3139/2008 Sachverhalt: A. Gemäss Visumantrag vom 4. Januar 2008 beantragte die 1982 geborene thailändische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei T._______(nachfolgend Gastgeber) in Z._______ (SO). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 7. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Zwar oblägen der Beschwerdeführerin gewisse berufliche und auch familiäre Verpflichtungen; ihre geplante dreimonatige Abwesenheit würde diese jedoch nicht als zwingend erscheinen lassen. Auch andere Gründe für eine zwingende Einreise seien nicht ersichtlich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Sache sei der Vorinstanz zu einer Vernehmlassung betreffend die veränderte Sachlage zuzustellen. Des Weiteren sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das gewünschte Besuchservisum für vier Wochen zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot missachtet. Auch sei im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihr Anspruch auf C-3139/2008 rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden. Hingewiesen wird auch auf die veränderte Lage des Sachverhalts: So sei die Beschwerdeführerin von der ursprünglichen Absicht eines dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz aus beruflichen und familiären Gründen abgekommen und plane deshalb einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz. Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin Kopien diverser Dokumente sowie Fotos ein. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hält sie fest, dass auch die veränderte Sachlage – die Planung eines einmonatigen Aufenthalts in der Schweiz – nichts an ihrer Einschätzung ändern könne; die gesamten Verhältnisse böten nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. E. Mit Replik vom 16. August 2008 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Begehren fest. Gleichzeitig werden weitere Beilagen zu den Akten gereicht. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht C-3139/2008 endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- C-3139/2008 schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die Rüge der Verletzung von Art. 126 Abs. 1 AuG nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 12, Replik vom 16. August 2008 S. 8 f.), ist doch vorliegend auf das seit dem 13. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren – unabhängig vom Datum der Einreichung eines Visumsgesuches – Schengen-Recht anzuwenden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge- C-3139/2008 planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten C-3139/2008 im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Beschwerdeführerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Allem voran ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in casu davon Abstand nimmt, sich mit allen Parteipunkten einlässlich auseinander zu setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das Gericht kann sich auf Erwägungen zu den wesentlichen Parteivorbringen beschränken. Auf haltlose Behauptungen kann es nicht eingehen (zum Ganzen vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 321). 7.2 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehler- und willkürfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Die Beschwerdeführerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov>, Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Juli 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirt- C-3139/2008 schaft SECO, <http://www.seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im Juli 2009). 7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Es wäre jedoch in der Tat zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7.4 Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich dabei, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von der Zeugeneinvernahme des Gastgebers, welche die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene beantragt (vgl. Replik vom 16. August 2008 S. 8), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). 8. 8.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 27-jährige, ledige Frau und Mutter von vierjährigen Zwillingen. Die Kinder leben zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin – welche nicht erwerbstätig ist – in Bangkok und werden durch diese vollzeitig betreut. Da die Beschwerdeführerin selbst in Phuket arbeitet, sieht sie ihre Kinder alle paar Wochen für einige Tage. Der Vater der Zwillinge – ein in Thailand wohnhafter Öesterreicher – hat seine Kinder nie gesehen und wünscht keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei denn vor allem auch die Situation ihrer Mutter, die einen Aufenthalt in der Schweiz für länger als vier Wochen unmöglich machen würde. Ihre Mutter sei durch die Betreuung der Zwillinge einer Dauerbelastung ausgesetzt und zudem durch die Probleme deren – mittlerweile arbeitslosen – Lebenspartners zusätzlich belastet. Damit die Mutter auch weiterhin die C-3139/2008 Betreuung der Kinder wahrnehmen könne, müsse diese entlastet und die Betreuungssituation verbessert werden. Falls sich die Situation weiter zuspitzen sollte, müsste die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle in der Umgebung von Bangkok suchen; mit ihren Qualifikationen wäre dies gemäss ihren eigenen Angaben relativ gut möglich (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 10). An anderer Stelle wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse ihrer Mutter einen Freiraum einräumen, in dem diese – allenfalls mit ihrem Lebenspartner – eine Distanz zur belastenden Kinderbetreuung finden könne (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 6). Für diese schwierige Familienkonstellation sind zwar mit dem Umzug der Beschwerdeführerin nach Bangkok Lösungsansätze vorhanden, allerdings ist deren Umsetzung noch mehr als offen und würde das Finden einer neuen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin in Bangkok bedingen. Unklar bleibt hingegen, in welcher Zeit eine (auch lohnmässig) vergleichbare neue Arbeit gefunden würde. In der jetzigen Situation erscheint es hingegen nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin selbst – in Anbetracht der Distanz zwischen ihrem Arbeitsort (Phuket) und dem Wohnort ihrer Mutter und Kinder (Bangkok) sowie ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Tagen (vgl. Schreiben der Patour Phuket vom 8. Mai 2008) zur Verbesserung dieser Situation beitragen soll. Aufgrund dieser Umstände kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Thailand sei aufgrund ihrer familiären Situation unverzichtbar und könne sie davon abhalten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Vielmehr kann eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser zu unterstützen und insbesondere die Zwillinge später nachziehen zu können. Diese Massnahme wäre denn auch sehr geeignet, die schwierige Situation der Mutter zu entschärfen. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene einen verkürzten – lediglich einmonatigen Aufenthalt – beantragt. Das Schwanken bezüglich der Dauer des nachgesuchten Aufenthaltes deutet sogar auf eine gewisse Unstabilität der Verhältnisse hin. Auf deutliche Emigrationstendenzen weist des weiteren die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Geburtsbescheinigung der Beschwerdeführerin hin. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, dass sie am 6. Februar 2007 zur Bescheinigung für eine Auslandsreise ausgestellt wurde, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den C-3139/2008 Gastgeber noch gar nicht kannte (Datum des Kennenlernens: 5. September 2007). 8.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in einer priviligierten Situation: Sie sei Eigentümerin eines zweistöckigen Hauses in Bangkok, habe eine feste Arbeitsstelle und arbeite in Phuket als Touristenführerin. Obwohl die Beschwerdeführerin damit – im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute – in einem festen Anstellungsverhältnis steht, kann trotzdem nicht von wirtschaftlich günstigen Verhältnissen ausgegangen werden. Das monatliche Gehalt der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 8'500 Baht (ca. Fr. 270.-). Zudem erhält sie eine Erfolgskommission von 10% für Toureneinsätze sowie freie Kost und Logis. In Anbetracht dessen, dass von diesem Gehalt auch die nicht erwerbstätige Mutter und die Zwillinge der Beschwerdeführerin leben, kann nicht auf eine wirtschaftlich günstige Situation geschlossen werden, die ihr ein sorgenfreies Leben ermöglicht. Daraufhin weist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Freund und Gastgeber mit monatlich Fr. 600.- unterstützt wird (vgl. Schreiben des Gastgebers vom 31. Oktober 2007). Zudem zeigt die Erfahrung, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Thailand, auch ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. 9. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Garantieerklärung des Gastgebers vom 28. Januar 2008 nichts zu ändern. Die Integrität des Gastgebers wird denn auch nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Unbehelflich ist aus diesem Grund auch der replikweise angebrachte Vorschlag des Gastgebers, Fr. 100'000.- als Garantie auf ein Sperrkonto einzuzahlen. C-3139/2008 10. Vorliegend kann auch nicht von einer unvollständigen oder nicht richtigen Abklärung des Sachverhalts ausgegangen werden, wie dies geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 15). Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid nicht nur auf den Visumantrag und die Unterlagen der Schweizer Auslandvertretung, sondern liess zusätzlich noch durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vornehmen. Dabei wurde dem Gastgeber auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einer eventuellen Heiratsabsicht, den familiären Verhältnissen sowie zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu äussern (vgl. Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 26. März 2008 sowie das "Frageblatt Garantieerklärung" vom 28. Januar 2008). In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin zudem, dass einer Partei gemäss Art. 13 VwVG Mitwirkungspflichten obliegen. Wird ein Verfahren – wie in casu – auf eigenes Begehren eingeleitet, trifft die Partei eine gewisse Offenbarungs- und Substantiierungspflicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Aspekte durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 11. An diesem Ausgang des Verfahrens kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts ändern (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 14 f.): Ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zum internen Schreiben der Schweizer Botschaft vom 9. Januar 2008 einzuräumen, wäre ein entsprechender Verfahrensmangel nämlich als nachträglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen). 12. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und C-3139/2008 vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-3139/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in Kopie.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 13

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