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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2019 C-3126/2019

4. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·850 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 6. März 2019)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3126/2019

Urteil v o m 4 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Kroatien, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 6. März 2019).

C-3126/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Hilfslosenentschädigung mit Verfügung vom 6. März 2019 abgewiesen hat (act. 2, Beilage 1), dass die Verfügung vom 6. März 2019 als eingeschrieben versandte Sendung RM097122424CH gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 11. März 2019 um 11:51 Uhr zugestellt worden ist (act. 2, Beilage 2), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. März 2019 eine als "Einspruch" bezeichnete, auf den 13. März 2019 datierte Eingabe (Datum Poststempel: 23. April 2019) bei der SAK eingereicht hat (act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Juni 2019 zuständigkeitshalber (Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG) ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2019 aufgefordert worden ist, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern (act. 3), dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, dass gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK beurteilt, dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach für die Instruktion der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; Art. 50 Abs. 1 VwVG),

C-3126/2019 dass, berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde trägt (vgl. Entscheid Bundesgericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007), dass gemäss Sendeverfolgung die Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. März 2019 erfolgt ist, womit die Beschwerdefrist am 12. März 2019 zu laufen begonnen hat und am 11. April 2019 abgelaufen ist, dass die erst am 23. April 2019 der kroatischen Post übergebene Eingabe, welche am 25. April bei der Vorinstanz eingetroffen ist (vgl. act. 1, Beilage 1; act. 2, Beilage 2; vgl. auch Urteil 9C_755/2013 E. 1 und Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid), verspätet ist, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-3126/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

C-3126/2019 konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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