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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2012 C-3092/2012

2. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,156 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Gesuch um Einreisebewilligung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3092/2012

Urteil v o m 2 . November 2012 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Einreisebewilligung.

C-3092/2012 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Y._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften deutschen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1968, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM) am 11. Februar 2012 frist- und formgerecht Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration Basel-Landschaft übermittelt. C. Am 9. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Aufenthaltszweck und die Umstände für den Aufenthalt seien nicht genügend belegt worden, weshalb Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise bestehen würden. Die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene sei ledig und Mutter eines dreijährigen Sohnes, der bei seinem Vater lebe. Aus dem Kindsverhältnis könne zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden, welche angesichts der geplanten Auslandabwesenheit wieder zu relativieren seien. Sonstige besondere Verpflichtungen familiärer oder gesellschaftlicher Natur seien nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin sei Besitzerin eines im Januar 2011 eröffneten Post-Shops. Es würden ihr jedoch keine über das übliche Mass hinausgehende berufliche Verpflichtungen obliegen, wenn sie bereits drei Monate nach der Eröffnung für drei Monate ins Ausland verreisen könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine anstandslose Wiederausreise gesichert sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2012 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten

C-3092/2012 Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Eingeladene erfülle ihre familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Verpflichtungen. Seit dem 21. Januar 2011 sei sie Gesellschafterin eines Post-Shops auf Z._______. Die Angestellten des Post-Shops würden die anfallende Arbeit auch verrichten können, wenn die Eingeladene nicht anwesend sei. Eine Stellvertreterin würde während ihrer Abwesenheit Entscheidungen rechtlicher Natur übernehmen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin würden sich aus den eingereichten Unterlagen ergeben, woraus zu schliessen sei, dass sie nach ihrem Besuch nach Hause zurückkehren werde. Ihr Sohn werde während ihres Auslandaufenthaltes von seinem Vater betreut und die Gesuchstellerin unterstütze ihn finanziell. Nach dem Auslandaufenthalt würde sie ihn wieder in ihre Obhut nehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Mit Schreiben vom 14. August 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis. Diese Zusendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c

C-3092/2012 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

C-3092/2012 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

C-3092/2012 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiter dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-

C-3092/2012 ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich von der internationalen Wirtschaftskrise deutlich erholt. Die Sicherung eines „Wachstums für alle“ und die Vollendung der ASEAN Wirtschaftsgemeinschaft 2015 stehen für die seit August 2011 amtierende Regierung unter Premierministerin Yingluck Shinawatra im Vordergrund. 2010 hatte die thailändische Wirtschaft – unbeeindruckt von den innenpolitischen Konflikten – mit einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 7,8 Prozent eine bemerkenswerte Erholung erlebt. Hauptgrund dafür war die stark anziehende Exportnachfrage aus den Hauptabnehmerländern (ASEAN, Japan, China, EU, USA). In den ersten drei Quartalen des Jahres 2011 konnte sich die thailändische Wirtschaft trotz abgeschwächter

C-3092/2012 Weltkonjunktur und Schuldenkrise in der EU gut behaupten. Aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Oktober brach jedoch das Wachstum im 4. Quartal um über 10 Prozent ein. Für das ganze Jahr schrumpfte der BIP-Zuwachs auf 0,1 Prozent. Hauptträger des Wachstums war der Exportsektor (+ 16 Prozent). Die Prognose für 2012 geht von starken Investitionen der Regierung für den Katastrophenschutz und einer schnellen Erholung des Produktionsektors aus und liegt zwischen 5,5 und über 6 Prozent. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei niedrigen 0,7 Prozent. Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2011 nämlich nur gerade 5'257 USD (Schweiz: rund 75'600 USD; Quellen: <www.auswaertiges-amt.de>, Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand: Reise- und Sicherheitshinweise > Wirtschaft, Stand: März 2012, besucht im September 2012) und www.bfs.admin.ch, 04 - Volkswirtschaft > Bruttoinlandprodukt > Das BIP pro Einwohner > Bruttoinlandprodukt pro Einwohner > 2010, Stand: 29. Juni 2012, besucht im September 2012). 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Gesuchstellerin ist eine bald 30-jährige, unverheiratete Frau, welche nach Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrem dreijährigen Sohn in A._______ lebt und Teilhaberin eines Post Shops ist. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter eines Kleinkindes ist, lässt zwar auf familiäre Verpflichtungen ihrerseits schliessen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, das dreijährige Kind sei zwingend auf die Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. Dagegen spricht nicht zuletzt die Dauer der geplanten Abwesenheit von drei Monaten. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass das Kind während des Ausland-

C-3092/2012 aufenthaltes der Gesuchstellerin vom Kindsvater betreut würde. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen, der Eingeladenen oblägen familiäre Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann kann eine Trennung von Familienangehörigen auch von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser zu unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem 21. Januar 2011 Gesellschafterin eines Post-Shops ist. Das von ihr investierte Kapital beträgt THB 400'000. Die anderen zwei Gesellschafter des Post-Shops besitzen zusammen THB 1'600'000. Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt THB 20'000.-- (entspricht rund Fr. 600.--). Ihr Kontostand wies am 30. Januar 2012 einen Betrag von THB 159'900.-- auf. Den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er der Gesuchstellerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 insgesamt rund Fr. 17'500.-- überwiesen hat, was einem Betrag von rund THB 569'500.-- entspricht. Rechnet man das investierte Kapital der Gesuchstellerin sowie den Kontostand vom 30. Januar 2012 zusammen, so entspricht die Summe in etwa dem Betrag, den der Beschwerdeführer der Gesuchstellerin überwiesen hat. Dies lässt die Vermutung zu, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland lediglich mit Hilfe des Beschwerdeführers Gesellschafterin eines Post-Shops werden konnte. Angesichts der geplanten dreimonatigen Landesabwesenheit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Präsenz der Gesuchstellerin für den Post-Shop unverzichtbar ist. In der Beschwerde wird denn auch darauf hingewiesen, während der Abwesenheit der Gesuchstellerin würden die Angestellten des Post Shops die anfallende Arbeit verrichten und eine Stellvertreterin übernehme Entscheidungen rechtlicher Natur. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes, der vom Gastgeber finanziert würde, ist nicht anzunehmen, die Gesuchstellerin verfüge tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse, könnte sie doch das in den Post-Shop investiertes Kapital von THB 400'000.-- jederzeit ablösen.

C-3092/2012 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 11. April 2012 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin erst seit eineinhalb Jahren – von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her – kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die

C-3092/2012 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […]) – das Amt für Migration Basel-Landschaft

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

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