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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 C-3049/2013

3. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,969 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Rente | Rentenanspruch

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3049/2013

Urteil v o m 3 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Republik Kosovo, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch.

C-3049/2013 Sachverhalt: A. Nachdem der 1947 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Mai 2012 an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) gelangt war, wurde er am 26. Juni 2012 über die zur Entgegennahme der Anmeldung für eine Altersrente zuständige Behörde in B._______ informiert (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 5 bis 7); das entsprechende, am 13. September 2012 vom Versicherten und 18. Oktober 2012 vom ausländischen Sozialversicherungsträger unterzeichnete Formular ging am 5. November 2012 bei der SAK ein (act. 8). B. Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, des Formulars E 205 sowie weiterer Dokumente (act. 9 bis 16) erliess die SAK am 30. November 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen wurde (act. 17). Die hiergegen vom Versicherten mit Datum vom 21. Dezember 2012 erhobene Einsprache (act. 18) wurde mit Entscheid vom 16. April 2013 abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländer/-ausländerinnen innehaben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer/ausländerinnen gelten würden. Der im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates und habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb die Abweisung des Antrags auf eine Altersrente zu bestätigen sei. C. In der Folge wurde die am 23. Mai 2013 bei der SAK eingegangene Eingabe des Versicherten vom 17. Mai 2013 von dieser mit Schreiben vom 24. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen (act. 24). In dieser Eingabe bat der Beschwerdeführer um Verständnis für seine Situation und – soweit verständlich – um Bezahlung von Leistungen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32)

C-3049/2013 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2). E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Die Vorinstanz sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden, wonach die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts abzuweisen seien. F. Nachdem der Versicherte am 25. Juni 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hatte (B-act. 6 bis 8), schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2013 den Schriftenwechsel (B-act. 9). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

C-3049/2013 rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. April 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der

C-3049/2013 Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 1947 geboren (act. 6 S. 2 sowie act. 10 S. 2 und 4). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte er ab dem 1. Mai 2012 grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente. Zu beachten ist jedoch Folgendes: 2.3 2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. 2.3.2 Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Altersrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag. 3. 3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 6 S. 1). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer – welcher im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. BGE 139 V 263 und 139 V 335; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3307/2013 vom 11. Ok-

C-3049/2013 tober 2013), geltend gemacht und bewiesen hat – diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Zwar wäre er – da nach dem Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht – aufgrund eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ab 1. Mai 2012 rentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich. 3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird. 3.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten – insbesondere das Ausmass der Rückvergütung – regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen. 4. Nach dem Dargelegten und aufgrund von BGE 130 V 263 erweist sich die Beschwerde vom 17. Mai 2013 gegen den die Verfügung vom 30. November 2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. April 2013 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG).

C-3049/2013 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3049/2013 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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