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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 C-3027/2007

7. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,054 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Februar...

Volltext

Abtei lung II I C-3027/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Marc Hunziker. K._______, Postfach 2328, DE-79558 Weil am Rhein, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Februar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3027/2007 Sachverhalt: A. Der am x._______ 1949 in Lörrach geborene deutsche Staatsangehörige K._______ machte eine Lehre als Steuerfachgehilfe und war zwischen 1994 und 2002 mit Unterbrüchen als Grenzgänger in verschiedenen Betrieben in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er in Basel als Zeitungsverträger. Am 23. November 2001 rutschte er während einer Zeitungstour mit dem Mofa auf einem nassen Tramgeleise aus und brach sich das rechte obere Sprunggelenk. Am 13. August 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von IV- Leistungen an (act. 1). B. In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere: - die Kündigung des Arbeitsvertrages auf den 31. Mai 2002 (act. 6); - den von der Arbeitgeberin am 23. August 2002 ausgefüllten Fragebogen, dem sich entnehmen lässt, dass dem Arbeitnehmer infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei und der Lohn von der Unfallkasse fortbezahlt werde (act. 6); - den Arztbericht von Dr. Z._______, orthopädischer Chirurg, vom 19. Juni 2002, in welchem festgestellt wurde, dass die Fraktur nach konservativer Therapie in Fehlstellung geheilt sei, weshalb die Gehfähigkeit weiterhin eingeschränkt und der Versicherte in seiner ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträger 100 % arbeitsunfähig sei (act. 13); - den Arztbericht von Prof. Dr. H._______, orthopädischer Chirurg, vom 9. April 2003, gemäss welchem unter anderem das Körpergewicht, das Alter, die Anamnese von wiederholt langwierigen Heilverläufen wie auch die verschiedentlich festgestellte geringe Compliance gegen die Durchführung eines operativen Heileingriffs spreche (act. 18); C-3027/2007 - der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von der Rehaklinik R.________ vom 13. Juni 2003, nach welcher der Versicherte in Tätigkeitsbereichen, die keine längeren Gehstrecken umfassten und bei denen keine Gewichte über zehn Kilogramm gehoben werden müssten, halbtags voll arbeitsfähig sei (act. 18); - das Schreiben der Unfallversicherung vom 24. Juni 2003, wonach sie ihre Taggeldleistungen per 30. September 2003 einstelle (act. 18); - der vom Versicherten mit Schreiben vom 12. August 2003 eingereichte Lebenslauf, gemäss welchem er von 1986 bis 1997, neben seinen Tätigkeiten im Aussendienst und als Zeitungsverträger, meistens als Chauffeur gearbeitet habe (act. 20); - den Antrag der Unfallversicherung vom 17. April 2004 auf Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit den von ihr erbrachten Taggeld-Vorleistungen (act. 25); - den Arztbericht von Dres. R. N._______ und S._______ vom 24. Juni 2004, gemäss welchem der Versicherte im angestammten Beruf als Zeitungsverträger sowie Berufschauffeur nicht arbeitsfähig sei, dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kaufmännische Bürotätigkeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen bestehe (act. 27); - den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2004 (Abklärung vom 25. 11. 2004), dem sich entnehmen lässt, dass der Versicherte, auch wenn er dafür ein wenig mehr Zeit benötige, sämtliche Haushaltsarbeiten ohne Hilfe erledige (act. 39); - die vom Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 eingereichten Lohnausweise, gemäss denen er als Zeitungsverträger in der Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 inklusive Taggelder von Fr. 3'900.– einen Bruttolohn von Fr. 14'191.- sowie als Chauffeur vom 1. Februar 2002 bis 31. August 2002 einen Bruttolohn von Fr. 9'097.– erhalten habe (act. 41); C. Am 8. November 2005 beschloss die das Leistungsgesuch prüfendende IV-Stelle Basel-Stadt, dass dem Versicherten infolge langdauernder Krankheit vom 1. November 2002 bis 31. Mai 2003 eine Viertelsrente C-3027/2007 zustehe und überwies die Sache zum Entscheid an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (act. 50). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 richtete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Versicherten unter der Annahme eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 37'980.– für die Zeitspanne vom 1. November 2002 bis 31. Mai 2003 eine Viertelsrente in der Höhe von insgesamt Fr. 1'967.– aus. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte ohne Invalidität zu rund 47 % erwerbstätig und zu rund 53 % im Haushalt beschäftigt wäre, wobei im ersten Bereich eine volle, im letzten dagegen keine Einschränkung vorliege, was einer Gesamtinvalidität von 47 % entspreche (act. 52). Ab Juni 2003 sei ihm eine sitzende Tätigkeit unter Einschränkungen halbtags und die Hausarbeiten uneingeschränkt zumutbar, weshalb ab 1. Juni 2003 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Januar 2006 bei der IV-Stelle Basel Einsprache. Er rügte im Wesentlichen, dass seine Invalidität mit 47 % zu tief bemessen worden sei, dass von einem wesentlich höheren Arbeitspensum und Validenlohn auszugehen sei und dass sich sein Gesundheitszustand seit Einstellung der Rente nicht verbessert habe (act. 53). E. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Diskussion um das Arbeitspensum sowie das exakte Valideneinkommen irrelevant sei, habe sich die fachärztliche Begutachtung vom 24. Juni 2004 doch sehr deutlich dahingehend geäussert, dass dem Versicherten eine kaufmännische Bürotätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen uneingeschränkt zumutbar sei und bestehe doch gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2004 keine Einschränkung in der Haushaltsführung (act. 57). F. Mit Eingabe vom 5. April 2007 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Dabei machte er geltend, dass er in Deutschland bereits seit vielen Jahren als Schwerbehinderter anerkannt werde und sich seine Gesundheit in der C-3027/2007 Zwischenzeit weiter verschlechtert habe. Auch sei eine Bürotätigkeit völlig wirklichkeitsfremd, habe er mit bald sechzig Jahren doch seit 1984 nicht mehr im Büro gearbeitet und verfüge er über keinerlei EDV- Kenntnisse. G. Mit Schreiben vom 26. April 2007 übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Eingabe des Beschwerdeführers an das zuständige Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle Basel- Stadt unter Hinweis, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Ansprüche auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausschliesslich schweizerisches Recht massgeblich sei, die Beschwerde abzuweisen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte sie vor, dass der Einspracheentscheid am 9. Februar 2007 uneingeschrieben an den Beschwerdeführer verschickt worden sei, weshalb sich der Zeitpunkt der Zustellung nicht ermitteln lasse und folglich offen bleibe, ob die am 5. April 2007 in Basel der schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. J. Mit Replik vom 3. August 2007 verwies der Beschwerdeführer auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand. Er sei chronisch krank und leide unter massiven Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat. Am rechten Sprunggelenk sowie an der Halswirbelsäule sei bereits eine fortgeschrittene Arthrose eingetreten. Auch quälten ihn die Folgen einer missglückten Operation der linken Hand im Januar 2007. Überdies legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung bei, wonach er bereits seit Jahren an Diabetes sowie an erhöhtem Blutdruck leide. K. Mit Stellungnahme vom 27. August 2007 führte die IV-Stelle Basel- Stadt aus, dass es den Gesundheitszustand respektive die gesund- C-3027/2007 heitlichen Einschränkungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu berücksichtigen gelte. Im Übrigen seien der erhöhte Blutdruck und der Diabetes bereits im medizinischen Gutachten vom 24. Juni 2004 aufgeführt und als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befunden worden. L. Mit Duplik vom 29. August 2007 hielt die Vorinstanz unter Einreichung der Vorakten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. M. Ein Kostenvorschuss wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht eingefordert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV- Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 9. Februar 2007. Auch wenn der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Schreiben vom 5. April 2007 keinen konkreten Antrag formuliert, so äussert er doch unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand sowie die fehlenden EDV-Kenntnisse klar sein Unverständnis gegenüber dem angefochtenen Entscheid, weshalb seine Eingabe als Beschwerde verstanden werden muss (vgl. zum Verbot des überspitzten Forma- C-3027/2007 lismus: U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, RN 1661 ff.). Anstatt beim Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Gemäss Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG, gilt die Frist als gewahrt, wenn die Beschwerdeeinreichung rechtzeitig bei einem unzuständigen Versicherungsträger erfolgt. Die Vorinstanz versandte den Einspracheentscheid am 9. Februar 2007 uneingeschrieben an den Beschwerdeführer. Da sich der Zeitpunkt der Zustellung nicht ermitteln lässt, muss davon ausgegangen werden, dass die am 5. April 2007 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Philippe Weissenberger der Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle Basel-Stadt gearbeitet hatte, war diese für die Entgegennahme und Prü- C-3027/2007 fung der Anmeldung sowie die spätere Revision der Rente zuständig. Die Verfügungen wurden hingegen zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 9. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. C-3027/2007 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- C-3027/2007 geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Dagegen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Zum Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten zählen nach Art. 27 IVV insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Bei nichterwerbestätigen Personen ist somit ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der verminderten Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Bei Personen, die im Haushalt tätig sind und teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, berechnet sich die Invalidität nach der gemischten Methode. Bei diesem sich aus dem Einkommens- und dem Betätigungsvergleich zusammensetzenden Verfahren gilt es die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen C-3027/2007 zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung C-3027/2007 führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 6. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der in Fehlstellung geheilten, auf den Sturz mit dem Mofa vom 23. November 2001 zurückzuführenden Fraktur des oberen rechten Sprunggelenks leidet. Erschwerend hinzu kommen chronifizierte Nacken- und Rückenschmerzen, eine Nervenentzündung im linken Oberschenkel sowie beidseitig eine beginnende leichte Hüftgelenksarthrose. Dabei handelt es sich um ein labiles pathologisches Geschehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). 6.2 Hinsichtlich des Einflusses dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit geht die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten sowie den Abklärungsbericht Haushalt davon aus, dass der zu rund 47 % erwerbstätige und zu rund 53 % im Haushalt beschäftigte Beschwerdeführer bis Ende Mai 2003 im ersten Bereich voll, im letzten dagegen nicht eingeschränkt gewesen sei, was einer Gesamtinvalidität von 47 % entspreche. Ab Juni 2003 sei jedoch eine sitzende Erwerbstätigkeit ohne grosse Gehstrecken und ohne Heben von Gewichten von mehr als 10 kg halbtags zumutbar. 6.3 Die in den Akten vorhandenen medizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen weitgehend überein. C-3027/2007 Gemäss dem Bericht von Dr. Z._______, orthopädischer Chirurg, vom 19. Juni 2002 (act. 13) sei der Versicherte in seiner ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträger 100 % arbeitsunfähig. Dagegen bestehe eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sitzenden Tätigkeiten. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik Rheinfelden vom 13. Juni 2003 (act. 18) wird festgehalten, dass die angestammte Arbeit sowie andere leichte Arbeiten mit zusätzlichen Pausen und unter Vermeidung längerer Gehstrecken halbtags möglich seien. Gemäss dem Bericht von Dres. med. N._______ und S._______ des Kantonsspital Basel vom 24. Juni 2004 (act. 27) sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Zeitungsverträger sowie Berufschauffeur nicht arbeitsfähig, dagegen bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kaufmännische Bürotätigkeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen. Die auf objektive medizinische Abklärungen gestützten Befunde sind klar und schlüssig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Grund, von diesen ärztlichen Meinungen abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist in Tätigkeiten, die längere Wegstrecken zu Fuss, längeres Stehen, das Heben schwerer Gewichten oder den häufigen Gebrauch des Gas- und Bremspedals erfordern, eingeschränkt. Hingegen ist er zumindest bei sitzenden Tätigkeiten, wie etwa bei kaufmännischen Büroarbeiten, uneingeschränkt arbeitsfähig. 6.4 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2004 (act. 39) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine eine Dreizimmerwohnung bewohne und keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. Auch wenn er dafür mehr Zeit als üblich aufwende, so bereite der Beschwerdeführer selbständig einfache Gerichte zu, führe sämtliche Reinigungsarbeiten durch und wasche einmal wöchentlich. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitszustand in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt werde, anschliessen. 6.5 Zwischen den Parteien ist der Umfang der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers strittig. Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 davon aus, dass er als Zeitungsverträger lediglich Teilzeit arbeitete. Der Beschwerdeführer machte dagegen ein höheres Stundenpensum geltend und erklärte, dass er zusätzlich noch als Chauffeur tätig gewesen sei (act. 47). Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, ist doch C-3027/2007 der Beschwerdeführer weder in der Erwerbsfähigkeit in einer Verweistätigkeit noch in der Haushaltsführung in relevantem Ausmasse eingeschränkt. Einerseits ist er zumindest bei sitzenden Tätigkeiten, wie etwa bei kaufmännischen Büroarbeiten, uneingeschränkt arbeitsfähig und anderseits vermag er die Haushaltsarbeiten ohne fremde Hilfe zu erledigen. Aus den Akten ist auch nicht auf einen signifikanten Lohnunterschied aufgrund der Verweistätigkeit – eine sitzende Tätigkeit kann mindestens das gleiche Einkommen generieren – zu schliessen. Folglich ergäbe weder die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode im Falle einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. dazu die Berechnungen in der Verfügung der IVSTA vom 16.12.2005, act. 52) noch diejenige gemäss einem Einkommensvergleich im Falle einer Vollzeitbeschäftigung eine rechtlich relevante Behinderung. 7. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde vom 5. April 2007 ein, dass eine Bürotätigkeit völlig wirklichkeitsfremd sei, habe er mit bald sechzig Jahren doch seit 1984 nicht mehr im Büro gearbeitet und verfüge er über keinerlei EDV-Kenntnisse. Gemäss seinem Lebenslauf (act. 20) ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Steuerfachgehilfe und arbeitete in verschiedenen Unternehmen als Buchhalter oder Finanzberater. Nachdem er von 1982 bis 1984 als kaufmännischer Leiter und im Folgejahr als Finanzberater tätig gewesen war, arbeitete er nur noch als Chauffeur, Versicherungsvertreter sowie Zeitungszusteller. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- C-3027/2007 beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 291 E. 3b). Dem Beschwerdeführer sind nach der Aktenlage für die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit keine allzu engen Grenzen gesetzt. So besteht bei sitzenden Tätigkeiten, wie kaufmännischen Arbeiten, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch war der Beschwerdeführer laut seinem Lebenslauf rund zwanzig Jahre im Bereich Buchhaltung tätig. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keinerlei Informatikkenntnisse verfügen sollte, lassen sein Werdegang sowie seine Eingaben vermuten, dass er zumindest des Maschinenschreibens mächtig ist. Es sollte ihm daher möglich sein, sich das erforderliche Wissen innerhalb von kurzer Zeit und mit relativ geringem Aufwand anzueignen, zumal die meisten Bürotätigkeiten lediglich Anwendungskenntnisse der Textverarbeitung und der elektronischen Kommunikation erfordern. Auf einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt darf realistischerweise mit einem derartigen Arbeitsangebot gerechnet werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene zumutbare Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. 8. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 3. August 2007 vor, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe und er unter massiven Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat leide. So seien am rechten Sprunggelenk sowie an der Halswirbelsäule bereits eine fortgeschrittene Arthrose eingetreten. Auch quälten ihn die Folgen einer missglückten Operation der linken Hand im Januar 2007. Zudem legte er eine ärztliche Bescheinigung vom 2. August 2007 bei, wonach er bereits seit Jahren wegen Diabetes sowie erhöhtem Blutdruck behandelt werde. Bereits im medizinischen Gutachten vom 24. Juni 2004 wurden beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk sowie eine ausgeprägte degenerative Veränderung der Halswirbelsäule festgestellt. Gemäss der Expertise haben diese Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Zeitungsverträger, nicht dagegen im Bereich kaufmännischer Bürotätigkeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen. Dagegen wurden der erhöhte Blutdruck und der Diabetes als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befunden. Dasselbe gilt für eine folgenlos verheilte Fraktur des linken Vorderarms. Für das Bundesverwaltungs- C-3027/2007 gericht gibt es keine ersichtlichen Gründe vom Gutachten abzuweichen. Desweiteren lässt sich bezüglich der nicht belegten oder näher datierten Behauptung des Beschwerdeführers einer misslungenen Operation der linken Hand im Januar 2007 festhalten, dass weder die der Replik beigelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. August 2007 dazu Stellung nimmt, noch davon ausgegangen werden kann, dass der nicht wunschgemässe Heilungsverlauf nach der Operation noch innerhalb des Sachverhalts bis zum Verfügungszeitpunkt fällt, tritt doch eine Verbesserung gegenüber dem Zustand vor der Operation nach allgemeiner Lebenserfahrung oft erst nach mehreren Monaten ein. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, kann nicht auf diese Rüge eingetreten werden. Tatsachen, die den dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Sachverhalt verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 9. Der Beschwerdeführer macht im übrigen geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er in der Schweiz – im Gegensatz zu Deutschland – nicht als Schwerbehinderter anerkannt werde. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3 hiervor), sind für die Invaliditätsbemessung mangels abweichender gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlicher Regelung allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Beweiswürdigung der im Recht liegenden Akten. Die Attestierung eines Behindertenstatus in Deutschland ist für die schweizerischen Behörden und das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Angesichts C-3027/2007 der Unterschiede in der Definition der Invalidität und deren Bemessung ist sie nicht geeignet, die von der Vorinstanz nach schweizerischem Recht korrekt vorgenommene Invaliditätsbemessung in Frage zu stellen. 10. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-3027/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 559.49.254.150) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Marc Hunziker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-3027/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 C-3027/2007 — Swissrulings