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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2023 C-2999/2023

5. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,475 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 22. Mai 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2999/2023

Abschreibungsentscheid v o m 5 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 22. Mai 2023.

C-2999/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. Mai 2023 rückwirkend per 1. Januar 2019 zwangsweise bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2023 sei aufzuheben (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde insbesondere eine auf den 23. Mai 2023 datierte Anpassungsbestätigung der Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse) für die Lohndeklaration des Jahres 2022 betreffend den Arbeitnehmer B._______ einreichte (BVGer-act. 1 Beilage 5.2), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, dass für den Arbeitnehmer C._______ gestützt auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse im Jahr 2019 eine Versicherungspflicht bestehe (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 13. Juli 2023 schliesslich einen vom 11. Juli 2023 datierten Anpassungsnachweis der Ausgleichskasse für die Lohndeklaration des Jahres 2019 betreffend den Arbeitnehmer C._______ einreichte (BVGer-act. 9 Beilage 11), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 21. August 2023 über die gleichentags erlassene Wiederwägungsverfügung informierte und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragte (BVGer-act. 11), dass der Wiedererwägungsverfügung vom 21. August 2023 zu entnehmen ist, dass zwar der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 22. Mai 2023 aufgehoben wird, der Beschwerdeführerin jedoch die Kosten für die Verfügung vom 22. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 1'025.– sowie für die Wiedererwägungsverfügung vom 21. August 2023 in der Höhe von Fr. 450.– auferlegt werden (BVGer-act. 11 Beilage 14), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2023 aufgefordert wurde, sich zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des

C-2999/2023 vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern beziehungsweise gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, inwiefern sie die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauferlegung aufrechterhalten möchte (vgl. BVGeract. 12), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. September 2023 mitteilte, sie sei mit der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz einverstanden und das Beschwerdeverfahren könne zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragte, der geleistete Kostenvorschuss sei ihr zumindest anteilsmässig zurückzuerstatten, da sich das Gericht in der Sache nicht habe äussern müssen (BVGer-act. 14), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2023 den Zwangsanschluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2023 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 22. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 1'025.– sowie für die Wiedererwägungsverfügung vom

C-2999/2023 21. August 2023 in der Höhe von Fr. 450.– auferlegte (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 21. August 2023; vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht explizit damit einverstanden erklärte, dass das Beschwerdeverfahren C-2999/2023 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (vgl. BVGer-act. 14), dass mit Blick auf das soeben Dargelegte das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 21. August 2023 beantragt, der Beschwerdeführerin seien die Kosten als Verursacherin des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (BVGer-act. 11 Ziff. II.11), während die Beschwerdeführerin um zumindest anteilsmässige Rückerstattung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ersucht, da sich das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht habe äussern müssen (BVGer-act. 14), dass vorliegend den Akten entnommen werden kann, dass sich die Vorinstanz erst aufgrund der mit Replik vom 13. Juli 2023 gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen veranlasst sah, die Sachlage erneut zu evaluieren und in Folge dessen die ursprüngliche Verfügung vom 22. Mai 2023 mit der Wiedererwägungsverfügung vom 21. August 2023 aufzuheben (vgl. BVGer-act. 9; 11 Ziff. II. 4 ff.), dass entsprechend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat,

C-2999/2023 dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich kostenpflichtig wird, dass von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend zwar keine materielle Beurteilung erfolgt ist, dem Gericht im bereits weit vorangeschrittenen Verfahren aber dennoch ein Instruktionsaufwand entstanden ist, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grund reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Vorinstanz indes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch der Beschwerdeführerin aufgrund des Dargelegten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2023 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2999/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-2999/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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