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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2011 C-2973/2009

23. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 9. April 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2973/2009 Urteil vom 23. Juni 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Serbien, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 9. April 2009.

C-2973/2009 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, serbische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1978 bis 1990 als Saisonnier für ein Bauunternehmen in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 13). Am 25. Juni 1991 stellte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, da er seit dem 13. April 1990 an einer "Knocheninfektion", einem Bruch des rechten Arms sowie an Schulterproblemen rechts leide (act. 3). B. Mit Verfügung vom 12. November 1992 sprach die IV-Stelle Wallis A._______ mit Wirkung ab dem 1. April 1991 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (act. 78 und 79). Mit Schreiben vom 8. Februar 1993 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse A._______ mit, dass sie infolge seines Wegzugs ins Ausland ab dem 1. März 1993 zur Zahlung der Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zuständig sei (act. 81). C. Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision holte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) über den serbischen Sozialversicherungsträger neue medizinische Berichte ein (act. 89). Gestützt darauf kam Dr. med. C._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 26. August 1993 zum Schluss, der Gesundheitszustand von A._______ habe sich insoweit verbessert, dass wieder von einer mittleren Brauchbarkeit des rechten Arms in Verweisungstätigkeiten gesprochen werden könne. Seit dem 30. Juni 1993 sei er wieder zu 40 % arbeitsfähig (act. 94). Mit Verfügung vom 2. Februar 1994 teilte die IVSTA A._______ mit, dass die bisher gewährte ganze Invalidenrente ab dem 1. April 1994 durch eine halbe Invalidenrente ersetzt werde (act. 99). Nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom 15. Dezember 1995, dass A._______ Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (act. 107 und 120). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

C-2973/2009 D. Nach zwei weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revisionen, in welchen der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente jeweils bestätigt wurde (act. 143 und 165), reichte A._______ am 7. August 2006 ein Revisionsgesuch ein, da sich sein Gesundheitszustand in den letzten zwei Jahren verschlechtert habe (act. 167). Als Beweismittel reichte er vier medizinische Berichte neueren Datums zu den Akten, welche ihm im Wesentlichen einen Status nach Osteomyelitis des rechten Oberarms, eine Semiankylose des rechten Schultergelenks, eine Arthrose des rechten Schultergelenks, einen schlecht verheilten Bruch des rechten Oberarmknochens, eine strukturale Osteoporose des rechten Oberarmknochens, ein Cervicobrachialsyndrom rechts, eine Osteochondrose des vertebral cervicalen Osteophyten, eine Uncarthrose, eine Gonarthorse rechts, ein chronisch schmerzhaftes Lumbalsyndrom, Darmverwachsungen, eine Darmverengung mit Tumor und Operation am 25. November 2005 sowie eine chronische Kolitis ohne Geschwür attestierten (act. 169 bis 176). Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. D._______ des IVärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2007 aus, dass die bisherige Pathologie im Wesentlichen unverändert sei. A._______ sei wegen einer gutartigen Darmverengung hospitalisiert gewesen. Die beschriebenen Beschwerden würden einzig beim Stuhlgang auftreten, was keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (act. 179). Mit Stellungnahme vom 30. April 2007 bestätigte Dr. med. D._______ seine Beurteilung vom 21. Januar 2007 (act. 190). Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 teilte die IVSTA A._______ mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen festgestellt, "dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Dabei könnte mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge" (act. 192). Diese Verfügung erwuchs am 19. Juni 2008 in Rechtskraft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3950/2007 vom 25. Februar 2008 und Urteil des Bundesgericht 9C_428/2008 vom 19. Juni 2008; act. 201 und 202).

C-2973/2009 E. Am 20. August 2008 stellte A._______ bei der IVSTA erneut ein Revisionsgesuch, da sich sein Gesundheitszustand im letzten Jahr verschlechtert habe. Er sei bereit in der Schweiz zu kommen, um sich medizinisch untersuchen zu lassen (act. 203). F. Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass sie voraussichtlich nicht in der Lage sei, das Revisionsgesuch zu prüfen, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 204) G. In seinem Einwand vom 10. November 2008 beantragte A._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Er sei bereit, sich in der Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen. Als Beweismittel reichte er diverse Arztberichte neueren Datums zu den Akten (act. 206 und 207). H. Dr. med. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2009 Folgen einer Arthritis in der Schulter und im Oberarm rechts durch Staphylokokken (ICD 10 M00.01) sowie chronische Lumbalgien und Cervicalgien bei degenerativen Veränderungen (ICD 10 M47.80); er führte aus, dass die mit dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthielten, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 210). Mit Verfügung vom 9. April 2009 stellte die IVSTA mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung fest, dass sie nicht in der Lage sei, das Revisionsgesuch zu prüfen (act. 211). I. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. April 2009 und ergänzender Eingabe vom 23. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die

C-2973/2009 Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei zu 100% erwerbsunfähig. Als Beweismittel reichte er nebst diversen bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 28. November 2008 zu den Akten. J. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen vermöchten. Dementsprechend sei sie nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen und habe das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers durch einen Nichteintretensentscheid erledigen dürfen. K. Am 24. September 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 30. September 2009 bei der Gerichtskasse ein. L. Mit Replik vom 8. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Anträgen sinngemäss fest und reichte nebst bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen zwei Arztberichte neueren Datums zu den Akten. M. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2009 kam Dr. med. E._______ des RAD Rhone zum Schluss, dass die neu eingereichten Unterlagen keine neuen medizinischen Elemente enthielten, weshalb an der Beurteilung vom 6. April 2009 festzuhalten sei (act. 213). Gestützt darauf, hielt die IVSTA mit Duplik vom 1. Dezember 2009 ihre bisher gestellten Anträge aufrecht. N. Mit Triplik vom 24. Dezember 2009 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge.

C-2973/2009 O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

C-2973/2009 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten (vgl. aber E. 3 hiernach). 2. 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerischjugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein

C-2973/2009 allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. April 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009 verfasst wurden, auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, da diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV- Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 2.4. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3. 3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

C-2973/2009 Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, so hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf weitergehende Rechtsbegehren (bspw. Gewährung einer Invalidenrente, Durchführung von weiteren Sachverhaltsabklärungen) kann mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz. Diese Anträge setzen voraus, dass die IVSTA das Revisionsgesuch materiell abgewiesen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach kann auf diese Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Rente nicht eingetreten ist. 4. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 4.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I

C-2973/2009 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4.3. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst, wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4). Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang eines Gesuchs demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer vom 4. April 2007 [I 489/05] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3 und Urteile des BGer vom 19. Oktober 2007 [9C_68/2007]

C-2973/2009 E. 3.3 sowie vom 28. Mai 2009 [9C_286/2009] E. 2.2). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. 5. Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist vorliegend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigenden Verfügung vom 4. Mai 2007 – Zeitpunkt der letzten auf umfassender Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 9. April 2009 – Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei zu 100% erwerbsunfähig. Als Beweismittel reichte er mehrere Arztberichte neueren Datums zu den Akten (act. 207, Beschwerdebeilagen und Beilagen zur Replik). Diese Arztberichte bestätigen jedoch weitgehend die bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2007 bekannten Diagnosen und Symptomatik (act. 169 bis 176). Demnach ist auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. med. E._______ des RAD Rhone abzustellen, wonach diese Arztberichte keine neuen Elemente enthalten würden (act. 210 und 213). 5.2. Zwar wird dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (act. 207). Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass alleine das Attestieren einer gewissen Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nicht reicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es müssen mindestens Hinweise für eine Verschlimmerung des bestehenden Leidens oder Anzeichen für weitere Einschränkungen, welche bis anhin nicht berücksichtigt wurden, vorliegen. Wie zuvor festgestellt liegen in casu jedoch keine solchen Hinweise vor, da aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten keine Verschlimmerung, sondern lediglich eine Bestätigung der bekannten Problematik zu erkennen ist. 5.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sich sein Zustand verschlechtert habe, ohne dies substantiiert zu begründen. Diese pauschalen Behauptungen und die eingereichten Arztberichte reichen vorliegend nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal auch die letzte rechtskräftige Verfügung nur 15 Monate zurückliegt und daher an das

C-2973/2009 Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes umso grössere Anforderungen zu stellen sind. 5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und auf eine materielle Prüfung verzichtet hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. 6.2. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2973/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

C-2973/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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