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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 C-2967/2006

22. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·816 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | IV

Volltext

Abtei lung III C-2967/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Elena Avenati-Carpani, Richterin, Johannes Frölicher, Richter, Gerichtsschreiberin Gross R._______, Liechtenstein, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Nach Einsicht – in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 26. September 2006, mit der das Begehren des Beschwerdeführers um Erhalt einer Invalidenrente abgelehnt und die angefochtene Verfügung vom 29. August 2005 bestätigt worden ist; – in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2006; – in den am 29. Dezember 2006 vom Beschwerdeführer nachgereichten detaillierten medizinischen Bericht der Klinik V._______ vom 23. November 2006 und in die von der Vorinstanz angeforderte Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom regionalärztlichen Dienst Rhone vom 15. März 2007; – in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 25. April 2007, in der diese beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu gewähren; – in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007, mit der er sinngemäss beantragt, dem Antrag der Vorinstanz zuzustimmen. In Erwägung: – dass am 1. Januar 2007 das Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, welches den Parteien am 2. Mai 2007 seine Zusammensetzung bekannt gab, und keine Ausstandsbegehren eingegangen sind; – dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; – dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; – dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; – dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; – dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle, namentlich beruhend auf dem Bericht der Klinik V._______ vom 23. November 2006 und auf der entsprechenden Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom regionalärztlichen Dienst Rhone vom 15. März 2007, der Beschwerdeführer wegen der degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule leichtere, leidensangepasste

3 Verweisungstätigkeiten zu 50% ausführen könne; die Toxikomanie hingegen nicht invalidisierend wirke; der Einkommensvergleich vom 19. April 2007 einen Invaliditätsgrad von 8% ab 1989 beziehungsweise von 59% ab 2002 ergeben habe; der Anspruchsbeginn im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG auf den 1. Februar 2002 festzusetzen sei, weil der Antrag auf Invalidenrente beim zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger am 13. Februar 2003 eingereicht wurde; – dass im Ergebnis die Parteien gemeinsam beantragen, dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2002 zu gewähren; – dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten, namentlich in den Bericht der Klinik V._______ vom 23. November 2006, in die Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom regionalärztlichen Dienst Rhone vom 15. März 2007 sowie in den Einkommensvergleich vom 19. April 2007, keinen Grund sieht, von diesem Antrag abzuweichen; – dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind; – dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

4 Erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Einspracheverfügung vom 26. September 2006 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente gewährt wird. 2. Die Sache wird zur Berechnung der Rente im Sinne von Ziff. 1 des Dispositivs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: – dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein) – der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde) – dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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