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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2017 C-294/2017

29. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,032 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom 7. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-294/2017

Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A._______, vertreten durch Sachwalterverein, dieser vertreten durch Stefan Hassler, Rechtsanwalt AG, Beschwerdeführerin,

Gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 7. Dezember 2016.

C-294/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen zufolge Invalidität am 25. September 2012 beim ausländischen Versicherungsträger anmeldete, der die Anmeldung am 10. Juli 2014 an die IVSTA überwies (vgl. Vorakten [IV-act.] 1). dass die IVSTA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015 mit Wirkung ab dem 1. August 2013 eine ordentliche ganze Invalidenrente zusprach (IV-act. 90), dass die Vorinstanz am 3. Mai 2016 ein Revisionsverfahren einleitete und mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die bis anhin ausgerichtete ganze Rente per 1. Februar 2017 durch eine halbe Rente ersetzte (IV-act. 91, 115), dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (BVGer-act. 1), dass sie am 30. Januar 2017 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten geleistet hat (BVGer-act. 2, 3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgefordert wurde, bis 8. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen und auf Gesuch hin diese Frist bis zum 31. März 2017 erstreckt wurde, dass die Vorinstanz am 16. März 2017 mitteilte, sie habe in Anwendung von Art. 53 ATSG die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung vom 14. März 2017 eröffnet (ab dem 1. Februar 2017 weiterhin Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente plus Kinderrente, BVGer-act. 7),

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach

C-294/2017 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), dass die IVSTA mit Schreiben vom 16. März 2017, mithin noch bevor die bis zum 31. März 2017 erstreckte Frist zur Vernehmlassung ablief, mitteilte, sie habe den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung vom 14. März 2017 eröffnet (BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. Januar 2017 mit der rückwirkenden Weitergewährung einer ordentlichen ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2017 plus Kinderrente vollumfänglich entsprochen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten ist,

C-294/2017 dass die Parteien, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 1‘753.55 (Aufwand von 6 Stunden à 250.-, Sekretariatsarbeiten von 35 Minuten [Fr. 81.65], Barauslagen von Fr. 42.und Mehrwertsteuer von 8%, entsprechend Fr. 129.90) geltend macht (vgl. BVGer-act. 1 S. 8), dass diese Honorarforderung als angemessen erscheint, weshalb die Parteientschädigung antragsgemäss auf Fr. 1‘753.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. Art. 2 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012, SR 0.641.295.142.1) festzusetzen ist.

(Dispositiv: nächste Seite)

C-294/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘753.55 zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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