Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2921/2023
Urteil v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.
Parteien A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch Dr. iur. Jakob Rhyner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Einspracheentscheid vom 19. April 2023.
C-2921/2023 Sachverhalt: A. Der am (…) 1939 geborene und bei seiner Geburt italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) hat vor mehr als 60 Jahren Wohnsitz in der Schweiz genommen (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 10). Am (…) 1963 hat er eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. In der Folge hat das Ehepaar zwei Kinder (geb. 1965 und 1968) bekommen (SAK-act. 8). Am (…) 1992 wurde der Versicherte in der Schweiz eingebürgert (SAK-act. 8) und war fortan schweizerisch-italienischer Doppelbürger. Er war von Januar 1958 bis Januar 1971 in der Schweiz erwerbstätig und hat Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: schweizerische AHV) geleistet (SAK-act. 1, 6 und 68). Ab Februar 1971 bis Juni 2000 war der Versicherte im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig (SAK-act. 65 und 68). Von Januar 2001 bis Februar 2003 weist der Versicherte Beitragszeiten als Nichterwerbstätiger aus (SAKact. 68). Am (…) 2007 haben der Versicherte und seine Ehefrau ihren Wohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein verlegt (SAK-act. 9 S. 9 und SAKact. 60). Am (…) 2022 ist die Ehefrau des Versicherten verstorben (SAKact. 58). B. B.a Am 17. April 2002 hat der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente bei der schweizerischen AHV gestellt. Das vom Versicherten ausgefüllte Formular zur Anmeldung für eine Altersrente enthält die Frage, ob die antragsstellende Person in ausländischen staatlichen Rentenversicherungen Beitrags- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der Versicherte hat diese mit dem Hinweis «AHV vom FL» ausdrücklich mit «Ja» beantwortet (SAK-act. 10 S. 3). B.b Am 1. Mai 2002 hat die SVA B._______ die Rentenanmeldung der (damaligen) Ausgleichskasse des C._______ übermittelt (SAK-act. 9). Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 hat die Ausgleichskasse des C._______ dem Versicherten den Empfang der Rentenanmeldung bestätigt und ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1. März 2003 Anspruch auf eine Altersrente habe, da ein Rentenvorbezug zum Voraus geltend gemacht werden müsse (SAKact. 9). B.c Mit Verfügung vom 7. März 2003 hat die (damalige) Ausgleichskasse D._______ (= Rechtsnachfolgerin der Ausgleichskasse des C._______)
C-2921/2023 dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2003 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'290.– zugesprochen. Sie hat ihrer Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'852.– und eine anrechenbare Beitragsdauer von 43 Jahren zugrunde gelegt und die Rentenskala 44 angewendet (SAK-act. 4). Aus einer tabellarischen Übersicht der Ausgleichskasse D._______ zum Renteneinkommen des Versicherten ist unter der Spalte «Einkommen» für die Jahre 1972 bis 2000 ein solches nicht angeführt. Für die Jahre 1964 bis 1999 ist unter der Spalte «Eink zu» (= zugesplittetes Einkommen gemäss der Legende) die Hälfte des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens angeführt (SAK-act. 6 S. 8 f.). B.d Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 hat die Ausgleichskasse D._______ in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 7. März 2003 infolge nachträglich gemeldeter anrechenbarer Einkommen die Höhe der Altersrente ab dem 1. März 2003 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'670.– neu auf Fr. 1'316.– mit Wirkung ab dem 1. März 2003 und auf Fr. 1'340.– mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 festgesetzt (SAK-act. 4). Weiter liegt ein Auszug aus dem Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll) (Stand: 1. Mai 1990) bei den Akten mit dem handschriftlichen Vermerk «Berechnung korrekt gem kb. 25.1.2005» (SAK-act. 9 S. 7). B.e Mit E-Mail vom 16. Juli 2007 haben der Versicherte und seine Ehefrau die Ausgleichskasse D._______ über ihren Umzug ins Fürstentum Liechtenstein informiert (SAK-act. 9 S. 9). Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 hat die Ausgleichskasse D._______ die Rentenakten des Versicherten aufgrund seines Wegzugs ins Ausland an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (SAK-act. 5). B.f In den Jahren 2007 bis 2019 hat die SAK dem Versicherten die Höhe der ausgerichteten monatlichen Leistungen für das jeweils vorangehende (und bisweilen auch für das laufende Jahr) bestätigt (SAK-act. 15–54). In den Jahren 2008 bis 2022 reichte der Versicherte der SAK auf entsprechendes Ersuchen hin jährliche Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen ein (SAK-act. 16–55). B.g Auf Ersuchen der SAK hin hat die liechtensteinische AHV (nachfolgend: AHV FL) die SAK am 28. September 2022 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte in den Jahren 1972 bis 1999 im
C-2921/2023 Fürstentum Liechtenstein gearbeitet hat und – wie in der Telefonnotiz der SAK festgehalten – tatsächlich eine Rente der liechtensteinischen AHV bezieht (SAK-act. 56). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 hat die AHV FL der SAK auf entsprechendes Ersuchen hin das Formular E 205 LI (Bescheinigung des Versicherungsverlaufes im Fürstentum Liechtenstein) vom 19. Oktober 2022, eine Kopie der Anmeldung des Versicherten für eine Altersrente bei der AHV FL sowie eine Kopie der Rentenverfügung vom 21. September 2022 zur Neuberechnung der Rente übermittelt. Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes im Fürstentum Liechtenstein ist ersichtlich, dass der Versicherte für die Jahre 1971 bis 2001 Versicherungszeiten von insgesamt 353 Monaten aufweist und Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit an die AHV FL geleistet hat (SAK-act. 65). Die AHV FL hat dem Versicherten bei ihrer Berechnung 29 Beitragsjahre und einen Monat angerechnet und die monatliche Rente auf Fr. 1'556.– festgesetzt (SAK-act. 64). B.h Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hat die SAK den Rentenanspruch des Versicherten vom 1. September 2017 bis 30. September 2022 neu auf Fr. 460.– festgesetzt (SAK-act. 67). Aus der in der Verfügung vom 4. Januar 2023 enthaltenen Abrechnung geht hervor, dass die SAK neu 15 volle Versicherungsjahre und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'246.– als Grundlage ihrer Berechnung herangezogen und die Rentenskala 15 angewendet hat (SAK-act. 67). In ihrer Abrechnung hat sie die dem Versicherten ab September 2017 bis September 2022 «geschuldeten Leistungen» auf Fr. 28'345.– und die für diesen Zeitraum «zu Unrecht bezahlten Renten» auf Fr. 90'202.– beziffert. Schliesslich hat die SAK den Betrag zu ihren Gunsten auf Fr. 61'857.– festgesetzt (SAKact. 67). Weiter hat sie mit Verfügung vom 5. Januar 2023 den Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1. Oktober 2022 auf Fr. 709.– festgesetzt (SAK-act. 69). Die Verfügung vom 4. Januar 2023 war in der Beilage eines Schreibens der SAK vom 5. Januar 2023 mit der Bezeichnung «Aufforderung zur Rückzahlung» (nachfolgend: Schreiben vom 5. Januar 2023) aufgeführt. In diesem Schreiben vom 5. Januar 2023 hat die SAK den Versicherten darüber informiert, dass die von der Ausgleichskasse D._______ berechneten Rentenleistungen an den Versicherten und seine Ehefrau falsch gewesen seien. Die SAK habe bei der Neuberechnung des Rentenanspruchs nach der Verwitwung festgestellt, dass der Versicherte vom Februar 1971 bis Dezember 2000 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet und zu Unrecht aufgrund seiner «Mitversicherung» Leistungen von der schweizerischen
C-2921/2023 AHV erhalten habe. Aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren habe die SAK die Leistungen an den Versicherten und seine Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. September 2017 neu berechnet (SAK-act. 70). Wie auch in ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 hat die SAK in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2023 die für den Zeitraum September 2017 bis September 2022 bereits ausbezahlten, aber nicht geschuldeten Leistungen für den Versicherten auf Fr. 90'202.– und die geschuldeten Leistungen auf Fr. 28'345.– beziffert und daraus resultierend eine Differenz von Fr. 61'857.– zu ihren Gunsten festgesetzt. Gleichzeitig hat sie die bereits ausbezahlten, aber nicht geschuldeten Leistungen für die Ehefrau des Versicherten für denselben Zeitraum auf Fr. 100'537.– und die geschuldeten Leistungen auf Fr. 123'854.– festgesetzt, woraus eine Differenz zu Gunsten der Ehefrau des Versicherten von Fr. 23'317.– resultiere. Sodann hat die SAK den Betrag von Fr. 61'857.– mit dem Betrag von Fr. 23'317.– «teilweise amortisiert» und festgehalten, dass eine Schuld des Versicherten von Fr. 38'540.– zu ihren Gunsten bestehe (SAK-act. 70). Weiter enthält das Schreiben den Hinweis, dass die SAK dem Versicherten im Sinne von Art. 42 ATSG (SR 830.1) eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung gewähre, um ihr seine Bemerkungen bezüglich der Rückerstattung des zu Unrecht ausbezahlten Betrags mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist werde die SAK eine durch Einsprache anfechtbare Rückerstattungsverfügung erlassen. Ferner weist die SAK den Versicherten darauf hin, dass die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen AHV-Leistungen durch Einbehalt der laufenden Rente bis zur Tilgung der Schuld erfolgen könne. Ab Oktober 2022 stehe dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 727.– (Basis 2023) zu. Ohne seine gegenteilige Mitteilung innert 30 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung werde sie Fr. 727.– (Gesamtheit) von seiner Rente bis zur Tilgung der Schuld einbehalten. Jedoch sei sie bereit, einen anderen Rückerstattungsvorschlag zu prüfen, falls der Einbehalt ihn in eine schwierige finanzielle Situation versetzen würde (SAK-act. 70). B.i Am 31. Januar 2023 hat der Versicherte – vertreten durch die E._______ AG – Einsprache gegen die «Verfügung vom 05.01.2023» erhoben und geltend gemacht, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Datum des Schreibens vom 5. Januar 2023 und nicht bereits am 1. September 2017 zu laufen beginne. Zudem habe er aufgrund der jährlichen Bestätigungen der SAK in gutem Glauben darauf vertraut, dass die Rentenberechnung korrekt sei. Der SAK habe die Möglichkeit zugestanden, die
C-2921/2023 Rentenberechnung anlässlich der Ausstellung der jährlichen Bescheinigungen zu überprüfen. Daher könne ein Rückforderungsanspruch für höchstens ein Jahr – und mangels Verschuldens des Versicherten nicht für fünf Jahre – bestehen (SAK-act. 72). B.j Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2023 hat die SAK die Einsprache des Versicherten abgewiesen und ihre Verfügung vom 5. Januar 2023 bestätigt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG eine verschuldensunabhängige Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen bestehe. Der Rückforderungsanspruch verjähre spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG), weshalb sie auch nur die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen der letzten fünf Jahre zurückfordere. Sie habe die Verjährungsfrist ab ihrer Kenntnis von der Doppelversicherung des Versicherten im Fürstentum Liechtenstein (September 2022) zurückberechnet. Zuletzt weist sie den Versicherten darauf hin, dass er nach Art. 25 Abs. 1 ATSG spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein Erlassgesuch stellen könne (SAKact. 73). C. C.a Am 22. Mai 2023 hat der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner – Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. April 2023 ans Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er hat dessen Aufhebung beantragt und das Gericht um Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz sowie um die Gewährung einer Nachfrist zur Begründung und Verbesserung der Beschwerde ersucht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 hat die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt (BVGer-act. 4). C.c Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vorakten der Vorinstanz zugestellt hatte, hat dieser mit Replik vom 7. September 2023 Stellung genommen (BVGer-act. 6). C.d Mit Duplik vom 13. Oktober 2023 hat die Vorinstanz Stellung genommen (BVGer-act. 8).
C-2921/2023 C.e Mit Stellungnahme vom 21. November 2023 hat der Beschwerdeführer neu den Eventualantrag gestellt, eine allfällige Rückerstattungspflicht auf das Jahr vor dem 5. Januar 2023 zu beschränken. Zudem hat er eine Honorarnote eingereicht (BVGer-act. 10 inkl. Beilage). C.f Am 24. November 2023 hat der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 11). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheides vom 19. April 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
C-2921/2023 der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Aufgrund des Rügeprinzips, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer C-3977/2021 vom 18. November 2024 E. 2.2; C-5222/2021 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3). 2.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 250 E. 1.2; je m.w.H.). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.w.H.; vgl. näher E. 5 und E. 6.3 nachstehend). 2.4 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-italienischer Doppelbürger mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, war in der Schweiz wie auch im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig und in der schweizerischen wie auch in der liechtensteinischen AHV versichert (vgl. E. 6.4 nachstehend), womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum
C-2921/2023 Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) anwendbar. Die EFTA-Staaten sind per 1. Juni 2002 übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden (Art. 153a Abs. 2 AHVG; Art. 21 EFTA-Übereinkommen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anlage 2 zu Anhang K EFTA-Übereinkommen). Bis zum 31. Dezember 2015 waren die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA- Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten bereits seit dem 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 zur Anwendung. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). Namentlich werden Altersrenten der schweizerischen AHV autonom berechnet; ausländische Versicherungszeiten werden nicht angerechnet (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4; 130 V 51 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5; 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 ff.). 3. 3.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 ATSG erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird. Schliesslich
C-2921/2023 ist drittens, auf entsprechendes Gesuch hin, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden, dies jedoch erst, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 4 Abs. 4 ATSV; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1055/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 3.1.1 m.w.H.). 3.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2023, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2023 abgewiesen und die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von September 2017 bis September 2022 im Umfang von Fr. 61'857.– (vor Verrechnung) bzw. Fr. 38'540.– (nach Verrechnung) sowie die Zusprache einer ordentlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 709.– ab dem 1. Oktober 2022 bestätigt hat (SAK-act. 73). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Erlass der Rückforderung, da die Vorinstanz darüber mangels rechtsbeständiger Rückforderungsverfügung noch nicht entschieden hat (vgl. auch Urteil des BVGer C- 1490/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm verschuldeterweise zu hohe Renten ausbezahlt. So habe er bei seiner Anmeldung zum Bezug einer Altersrente im Jahr 2002 darauf hingewiesen, dass er die AHV vom Fürstentum Liechtenstein beziehe. Durch eine telefonische Nachfrage beim Beschwerdeführer oder der AHV FL hätte die Vorinstanz in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet habe. Es wäre rechtsmissbräuchlich, die jahrelange Nachlässigkeit der Vorinstanz mit einem Rückerstattungsanspruch zu schützen. Darüber hinaus würde eine Rückforderung eine grosse Härte für den Beschwerdeführer bedeuten, weshalb von dieser abzusehen sei. Für den Fall der Bejahung einer Rückerstattungspflicht könne diese nur Leistungen für das dem 5. Januar 2023 vorangehende Jahr betreffen, da die Vorinstanz die fehlerhafte Rentenberechnung bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit habe erkennen müssen (BVGer-act. 6). 3.4 In ihrer Vernehmlassung und Duplik bringt die Vorinstanz vor, dass sie am 28. September 2022 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer von Februar 1971 bis Dezember 2000 im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet habe. Während dieses Zeitraums habe er in der Schweiz keine AHV-Beiträge entrichtet und sei fälschlicherweise durch seine erwerbstätige Ehegattin AHV-mitversichert gewesen. Daraus resultiere –
C-2921/2023 nach Verrechnung – eine Rückerstattungsforderung von Fr. 38'540.–. Weder das Rentenanmeldeformular noch die übrigen Akten würden Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein enthalten. Laut Rentenanmeldeformular sei er zunächst in Italien und danach in der Schweiz wohnhaft gewesen und habe – abgesehen von der Angabe «AHV vom FL» auf dem Rentenformular – keine Beziehung zum Fürstentum Liechtenstein. Ferner macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Rückerstattungspflicht verschuldensunabhängig sei und auch der Vertrauensschutz keinen Verzicht auf die Rückerstattungsforderung gebiete (BVGer-act. 4 und 8). 4. 4.1 Beruht der Leistungsbezug – wie vorliegend (vgl. Bst. B.d vorstehend) – auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache, ergibt sich die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erst, wenn auf diese rechtskräftige Leistungszusprache zurückzukommen ist. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (Urteil des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H. auf BGE 127 V 14 E. 4b). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 m.H.). 4.2 Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.5 m.H. auf BGE 138 V 147). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). 4.3 Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des
C-2921/2023 monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 126 E. a; Urteil des EVG I 439/03 vom 22. April 2005 E. 2.1.1 m.H., nicht publ. in: BGE 131 V 120). 5. Um beurteilen zu können, ob die frühere Rentenberechnung zweifellos unrichtig und die Neuberechnung durch die Vorinstanz korrekt ist (E. 6. nachfolgend), sind zunächst die allgemeinen Grundsätze der Rentenberechnung darzustellen. Dabei richten sich die Grundlagen der Rentenberechnung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. E. 2.3 vorstehend), vorliegend also am 1. März 2003 (SAK-act. 8; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 AHVG; Urteil des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3). 5.1 5.1.1 Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Männer, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres (Art. 40 Abs. 1 AHVG). 5.1.2 Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Die Altersrente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 Abs. 1 AHVV). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente (Abs. 2). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Abs. 3). Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Abs. 4). 5.2 5.2.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit https://www.swisslex.ch/doc/unknown/b2129b13-0623-454a-8ec4-0acf65f3cd48/citeddoc/30384cad-8ee5-48a5-bb80-c056266766e6/source/document-link
C-2921/2023 vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 5.2.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2023 vom 5. April 2024 E. 9.1). (Obligatorisch) versichert sind nach Artikel 1a AHVG namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. b). 5.2.3 Zur Füllung allfälliger Beitragslücken im Zeitraum zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters bestehen – in nachstehender Reihenfolge (Urteil des EVG vom 4. März 1985, in: ZAK 1985 629; Urteil des BVGer C-6826/2009 vom 22. Mai 2012 E. 3.3) – drei Möglichkeiten: (1) die Anrechnung von Beitragszeiten bis zum Ende des Kalenderjahres des 20. Geburtstages nach Massgabe von Art. 52b AHVV (sog. Jugendjahre); (2) die Anrechnung von maximal drei Zusatzjahren für Beitragslücken vor 1979 nach Massgabe Art. 52d AHVV (auch «Gratisjahre» genannt); (3) die Anrechnung von Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs nach Massgabe von Art. 52c AHVV. Nicht möglich ist dagegen eine Füllung allfälliger Beitragslücken durch eine Übertragung von Beitragszeiten von einem Ehegatten auf den anderen (vgl. Art. 50b Abs. 2 AHVV; SVR 2000 AHV Nr. 20 [= Urteil des EVG vom 30. Dezember 1999 E. 2a ff., auch publ. in: AHI-Praxis 1/2001 S. 67 ff.]; UELI KIESER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, N. 10 zu Art. 29 AHVG). https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5685/download
C-2921/2023 5.3 5.3.1 Innerhalb der nach der Beitragsdauer zu bestimmenden Rentenskala (vgl. Art. 52 AHVV) richtet sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 5.3.2 Für die Rentenberechnung werden Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (vgl. E. 5.2.1 vorstehend). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV die dem Versicherten gemäss Artikel 52d AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre (sog. Zusatzjahre) und die gemäss Art. 52b AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen (sog. Jugendjahre) mitgezählt. 5.3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der
C-2921/2023 Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Beitragslücken, die nach den Art. 52b–52d AHVV aufgefüllt werden können, galten bis 31. Dezember 2011 als Versicherungszeiten (Art. 50b Abs. 1 AHVV [Stand: 1. März 2003]). 5.3.4 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift ist die Versichertenstellung vorausgesetzt; nicht erforderlich ist hingegen, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (Urteil des BVGer C-962/2018 vom 14. März 2023 E. 5.7 m.H.). Erziehungsgutschriften werden nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern im Rahmen der Rentenberechnung von Amtes wegen berücksichtigt (Art. 140 Abs. 1 AHVV e contrario; MARCO REICHMUTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, N. 5 zu Art. 30ter AHVG). 5.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben (erzieltes Erwerbseinkommen, Beitragsjahr, Beitragsdauer etc.) eingetragen werden (Art. 30ter AHVG; Art. 135 ff. AHVV). Für ausländische Personen haben die Ausgleichskassen die Beitragsmonate erst seit 1969 im individuellen Konto zu erfassen (Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV [in der Fassung ab 1. Januar 1969; AS 1969 111 und AS 1969 125]). Hatte eine in den Jahren 1948 bis 1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen (Art. 50a Abs. 1 AHVV). Das BSV stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948 bis 1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a Abs. 2 AHVV). Sie sind im Anhang IX der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003) veröffentlicht.
C-2921/2023 Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 16 E. 3b; Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hatte der Versicherte dagegen in den zu bewertenden Perioden seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gilt die Wohnsitzdauer als Beitragsdauer, sofern der Versicherte für jedes Jahr den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 AHVV; ZAK 1985 36). Hierfür ist darauf abzustellen, ob im individuellen Konto für die betreffenden Jahre mindestens die im Anhang I der RWL aufgeführten Einkommen eingetragen sind (RWL, Rz. 5011). Ein volles Beitragsjahr (12 Monate) wird in den Jahren 1948 bis 1968 ab einem eingetragenen Einkommen von Fr. 276.– angerechnet, in den Jahren 1969 bis 1972 ab einem Einkommen von Fr. 710.– (Anhang I der RWL). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse D._______ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2005 ab dem 1. März 2003 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'670.– und 43 Beitragsjahre eine – um 6.8 % gekürzte – Vollrente von Fr. 1'316.– mit Wirkung ab 1. März 2003 bzw. von Fr. 1'340.– mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zugesprochen (vgl. Bst. B.d vorstehend; SAK-act. 4, 6 S. 11 ff.). Aus der Übersicht «Renteneinkommen» der Ausgleichskasse D._______ geht namentlich hervor, dass dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 1966 bis 1984 eine halbe Erziehungsgutschrift angerechnet wurde (SAK-act. 6 S. 13 f.). Weiter hat die Ausgleichkasse D._______ in den Jahren 1972 bis 2000 kein eigenes Einkommen des Beschwerdeführers vermerkt, ihm jedoch für die Jahre 1972 bis 1999 die Hälfte des durch seine Ehefrau erzielten Einkommens angerechnet (SAK-act. 6 S. 13 f.). 6.2 Es ist gestützt auf die Aktenlage zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbsjahre im Fürstentum Liechtenstein im Zeitraum von 1971 bis 2000 dort obligatorisch versichert war (insgesamt 353 Monate, bestehend aus 11 Monaten im Jahr 1971, 28 Jahren von 1972–1999 und 6 Monaten im Jahr 2000 [SAK-act. 64, 65]). Zu klären ist dagegen, ob dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Beitragszeiten in der Schweiz anzurechnen sind, wofür file://///adb.intra.admin.ch/BVGER$/org/Scandossiers/Abt_III/Corona%20Abt%20III%20Verfahren/Egli%20Philipp/Pandey%20Julia/2023_2921_C_Zen-Giovanni-Francesco_20250721/Recherche/Unterlagen%20egh/Unterlagen/!%20Rentenberechnung.pdf https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download?version=1
C-2921/2023 der Beschwerdeführer in den Jahren 1971 bis 2000 einerseits (obligatorisch oder freiwillig) in der AHV versichert gewesen sein muss (vgl. E. 6.4 nachstehend) und andererseits über Beitragszeiten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG verfügen muss (vgl. E. 6.5 nachstehend). 6.2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer von Februar 1971 bis Dezember 2000 (29 Jahre und 11 Monate [359 Monate]) in Liechtenstein gearbeitet habe und daher zu Unrecht als in der Schweiz über die erwerbstätige Ehefrau (mit-)versichert betrachtet worden sei (BVGer-act. 8; SAK-act. 70). Entsprechend anerkennt die Vorinstanz gemäss den aktenkundigen Bescheinigungen des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205) 181 Beitragsmonate, und zwar von Januar 1958 bis Januar 1971 (mit Ausnahme Januar und Februar 1960) sowie für Januar 2001 bis Februar 2003, woraus insgesamt 181 Beitragsmonate respektive 15 volle Beitragsjahre resultieren (SAK-act. 61, 68). Damit sei die Rentenskala 15 (statt die Rentenskala 44) anzuwenden (SAKact. 67, 69). 6.2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Rentenberechnung. 6.3 Vorab ist zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich die Grundlagen der Rentenberechnung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entsteht, richten (vgl. E. 5 vorstehend). Das gilt insbesondere auch für die Bestimmungen der 10. AHV-Revision, die namentlich für alle Renten gelten, auf die der Anspruch – wie vorliegend – nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Hinsichtlich der Frage der Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz während seiner Erwerbsjahre im Fürstentum Liechtenstein im Zeitraum von 1971 bis 2000 gilt – entsprechend dem Grundsatz, wonach Rechtssätze für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte gelten (BGE 143 II 297 E. 5.3.3 m.H.) – unter Vorbehalt besonderer Übergangsbestimmungen grundsätzlich das in den Jahren 1971 bis 2000 geltende Recht (vgl. Urteil des BVGer C-4832/2021 vom 18. März 2024 E. 2; C-780/2018 vom 30. April 2020 E. 2.2; C-3441/2010 vom 14. Juni 2013 E. 2.2; C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2). Besondere Übergangsbestimmungen, welche es zuliessen, die Unterstellung unter die AHV rückwirkend zu verneinen, sind weder in der AHV-Gesetzgebung noch in dem – im Zeitpunkt des
C-2921/2023 Rentenvorbezugs geltenden – Staatsvertragsrecht enthalten (vgl. insb. E. 2.4 vorstehend und Art. 94 ff. VO Nr. 1408/71 e contrario). 6.4 6.4.1 Grundsätzlich sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch in der AHV versichert (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in der vom 1. Januar 1948 bis Ende Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung bzw. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Gestützt auf die vorliegenden Akten hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im streitbetroffenen Zeitraum in der Schweiz (vgl. SAK-act. 64 S. 2 f.; SAK-act. 8). Anderweitige Hinweise in den Akten fehlen. Da die Frage für die Vorinstanz bislang nicht erheblich war, wird sie nötigenfalls die erforderlichen Abklärungen zur Wohnsitzfrage durchzuführen haben (z.B. Einholen von Wohnsitzbescheinigung[en]; vgl. dazu insb. E. 6.4.4 und E. 6.4.7 nachfolgend). Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer auf begründetes Gesuch hin infolge unzumutbarer Doppelbelastung von der obligatorischen Versicherung ausgenommen war (Art. 3 AHVV). Auch hierfür fehlen Anhaltspunkte in den dem Gericht vorliegenden Akten. 6.4.2 Abweichende staatsvertragliche Regelungen können im streitbetroffenen Zeitraum namentlich in bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehen (vgl. auch E. 2.4 vorstehend). Nicht einschlägig ist dagegen insbesondere das Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien über Soziale Sicherheit (in Kraft getreten am 1. September 1964 [AS 1964 727]; SR 0.831.109.454.2). Als italienischer Staatsangehöriger war der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien erfasst, jedoch gilt dieses nur bei einer Beschäftigung in einem Vertragsstaat (Schweiz oder Italien; vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). 6.4.3 Im streitbetroffenen Zeitraum sind namentlich das am 1. Juli 1966 in Kraft getretene Abkommen vom 3. September 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AS 1996 1227; nachfolgend: Abkommen CH-FL von 1965) sowie das am 1. Mai 1990 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
C-2921/2023 und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 zu beachten (SR 0.831.109.514.1; nachfolgend: Abkommen CH-FL von 1989). Mit Inkrafttreten des Abkommens CH-FL von 1989 trat das frühere Abkommen ausser Kraft (Art. 39 Abkommen CH-FL von 1989). 6.4.4 Das Ziel des Abkommens CH-FL von 1965 war die Beseitigung von Kollisionsfällen, die sich relativ häufig ergeben konnten, da beide Länder das doppelte Unterstellungsprinzip, nämlich eine Versicherungspflicht aufgrund des Wohnsitzes und aufgrund einer Erwerbstätigkeit kannten (Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. September 1965 [nachfolgend: Botschaft zum Abkommen CH-FL von 1965], BBl 1965 II 1489, 1496). Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens CH-FL von 1965 war indes grundsätzlich auf Staatsangehörige der beiden Länder beschränkt (vgl. insb. Art. 2 Abkommen CH-FL von 1965; BBl 1965 II 1489, 1496). Da der Beschwerdeführer während der Geltungsdauer des Abkommens einzig die italienische Staatsangehörigkeit besass (erst am 3. November 1992 erlangte er die schweizerische Staatsangehörigkeit), findet dieses vorliegend keine Anwendung. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein im Februar 1971 nach wie vor in der Schweiz hatte, war er – trotz der Unterstellung in der liechtensteinischen AHV – bis zum Geltungsende des Abkommens CH-FL von 1965 am 30. April 1990 auch in der schweizerischen AHV/IV versichert. 6.4.5 Es war eines der Anliegen des Abkommens CH-FL von 1989, Doppelunterstellungen von Drittstaatsangehörigen in der AHV/IV beider Vertragsstaaten zu vermeiden: «Nachdem sowohl in der schweizerischen als auch in der liechtensteinischen AHV/IV ein Unterstellungsobligatorium bei Wohnsitz wie bei Erwerbstätigkeit einer Person im betreffenden Staatsgebiet besteht, sind Grenzgänger aus Drittstaaten, die im einen Vertragsstaat wohnen und im andern erwerbstätig sind, derzeit in beiden Versicherungen erfasst und haben somit für das gleiche Einkommen doppelt Beiträge zu zahlen» (Botschaft zum Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 26. April 1989 [nachfolgend: Botschaft zum Abkommen CH-FL von 1989], BBl 1989 II 625, 630).
C-2921/2023 6.4.6 Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens CH-FL von 1989 umfasst von Seiten der Schweiz die bundesrechtlichen Vorschriften über die AHV/IV (Art. 2 Abs. 1 Bst. A.a Abkommen CH-FL von 1989; Botschaft zum Abkommen CH-FL von 1989, BBl 1989 II 625, 629). Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens CH-FL von 1989 umfasst im Gegensatz zum Abkommen CH-FL von 1965 nebst Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in gewissen Fällen auch Drittstaatsangehörige (Art. 3 Abs. 3 Abkommen CH-FL von 1989). Ein Grossteil der Unterstellungsbestimmungen findet auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 und 6 Abs. 2–5 Abkommen CH-FL von 1989; Botschaft zum Abkommen CH-FL von 1989, BBl 1989 II 625, 629). Das Abkommen statuiert das Erwerbsortsprinzip: Vorbehältlich gewisser Ausnahmen gilt für erwerbstätige Personen die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6-8 Abkommen CH-FL von 1989). So konnte die vorerwähnte Doppelunterstellung vermieden werden. Folglich war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens CH-FL von 1989 am 1. Mai 1990 bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein im Juni 2000 einzig im Fürstentum Liechtenstein AHV-versichert. Die Versicherungszeiten im Fürstentum Liechtenstein für diesen Zeitraum können ihm in der schweizerischen AHV nicht angerechnet werden (vgl. E. 2.4 vorstehend). 6.4.7 Zusammenfassend folgt daraus, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seiner Erwerbsjahre in Liechtenstein in den Jahren 1971 bis 2000 nicht der schweizerischen AHV unterstellt sein konnte. Ab Beginn seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten des Abkommens CH-FL von 1989 (Februar 1971 bis 30. April 1990) war der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der in E. 6.4.1 vorstehend erwähnten Abklärungen – ebenfalls in der schweizerischen AHV (wie auch in der liechtensteinischen AHV) versichert, da die Bestimmungen des dannzumal geltenden Abkommens CH-FL von 1965 zur Vermeidung einer Doppelunterstellung auf den Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen nicht anwendbar waren. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des nunmehr anwendbaren Abkommens CH-FL von 1989 bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein (1. Mai 1990 bis Juni 2000) konnte der Beschwerdeführer aufgrund des nun auch für ihn geltenden Erwerbsortsprinzips (vgl. Art. 5 ff. Abkommen CH-FL von 1989) nicht (mehr) der schweizerischen AHV unterstellt sein.
C-2921/2023 6.5 Im Folgenden ist die Anzahl der anzurechnenden Beitragszeiten des Beschwerdeführers im streitbetroffenen Zeitraum von Februar 1971 bis 30. April 1990 in der schweizerischen AHV zu prüfen. 6.5.1 Als Beitragszeiten gelten zunächst Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG). Wer in der Schweiz wohnt, aber im Ausland arbeitet, untersteht der schweizerischen AHV und ist sowohl für im Inland als auch im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen beitragspflichtig (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der vom 1. Januar 1948 bis Ende Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung bzw. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV). Betreffend den Zeitraum von Februar 1971 bis 30. April 1990 (Erwerbsjahre des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein mit Unterstellung unter die schweizerische AHV) ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, dass er persönlich Beiträge an die AHV gezahlt hat. Einträge im individuellen Konto fehlen für den streitbetroffenen Zeitraum (SAK-act. 11). Eine Nachforderung dieser Beiträge scheidet infolge Verjährung bzw. Verwirkung aus (Art. 24 ATSG; Art. 16 AHVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-1608/2023 vom 29. Januar 2026 E. 3.2). 6.5.2 Als Beitragszeiten gelten weiter Zeiten, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG). Das gilt namentlich für nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Diese Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum unstrittig im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig war. 6.5.3 Als Beitragszeiten gelten schliesslich Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG). Der Beschwerdeführer hat aus seiner Ehe zwei Kinder, geboren am (…) 1965 und am (…) 1968 (SAK-act. 8 S. 3; SAK-act. 10 S. 2 und 6). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erziehungsgutschriften entstand damit im Jahr 1966 und endete im Jahr 1984 (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Folglich stand ihm für die Jahre 1966 bis 1984 – in Übereinstimmung mit den Berechnungen der Ausgleichskasse D._______ aus dem Jahr 2005 (SAK-act. 6 S. 13 ff.) – jeweils eine halbe Erziehungsgutschrift zu. Entsprechend können dem Beschwerdeführer die Jahre 1966 bis 1984 als Beitragsjahre im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstabe c AHVG angerechnet werden.
C-2921/2023 6.5.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 1971 bis Ende 1984 Erziehungsgutschriften und damit Beitragszeiten angerechnet werden können. Hingegen weist der Beschwerdeführer für die Jahre ab 1985 bis 2000 eine Beitragslücke in der schweizerischen AHV auf. 6.6 Die der Verfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 25. Januar 2005 zugrunde liegende Rentenberechnung, in welcher diese dem Beschwerdeführer 43 Beitragsjahre – unter Einschluss der Jahre 1985 bis 2000 – angerechnet hat, erweist sich als zweifellos unrichtig. Der Beschwerdeführer war nach Inkrafttreten des Inkrafttretens des Abkommens CH-FL von 1989 am 1. Mai 1990 infolge seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr der schweizerischen AHV/IV unterstellt (Erwerbsortsprinzip). Infolgedessen hat die Vorinstanz die Verfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 25. Januar 2005 zu Recht in Wiedererwägung gezogen (vgl. E. 4 vorstehend). Allerdings ist die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2023 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein für den gesamten Zeitraum ab 1971 bis 2000 nicht der schweizerischen AHV unterstellt gewesen sei und damit keine Beitragszeiten aufgewiesen habe. 6.7 Ergänzend rechtfertigen sich gestützt auf die Akten folgende Ausführungen zu den anrechenbaren Beitragsjahren und zur Einkommensteilung: 6.7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die Jahre 1958 bis Januar 1971 155 Beitragsmonate angerechnet (12 vollständige Beitragsjahre [1958, 1959, 1961–1970], 10 Monate im Jahr 1960 sowie 1 Monat im Jahr 1971 [SAK-act. 68]). Darin eingeschlossen sind zwei Jugendjahre nach Art. 52b AHVV in den Jahren 1958 und 1959 (SAK-act. 6 S. 13). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, in welchem Jahr der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Es finden sich unterschiedliche Angaben: Der Beschwerdeführer selbst gab auf der Rentenanmeldung an, seit der Geburt bis «01/1958» seinen Wohnsitz in Italien gehabt zu haben; als Einreisedatum in die Schweiz nannte er «ca. 1958» (SAK-act. 10 S. 3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dagegen auf ihrer Rentenanmeldung an, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz seit der Geburt bis «08.10.1962» in Italien gehabt (SAK-act. 10 S. 7), was auch den Angaben auf dem in den Akten liegenden (nicht mehr aktuellen) ACOR-Auszug
C-2921/2023 entspricht (SAK-act. 60 S. 4). In einem ACOR-Auszug aus dem Jahr 2000 wird das «domicile en CH» mit «01/1959» angegeben (SAK-act. 1 S. 1). Hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 1958 in der Schweiz, gibt die vorinstanzliche Anerkennung von Beitragszeiten für die Jahre 1958 bis Januar 1971 zu keinen Weiterungen Anlass, da in diesen Jahren jeweils der Mindestbeitrag entrichtet worden ist (vgl. SAK-act. 11) und daher anrechenbare Beitragsjahre infolge persönlicher Beitragsleistung vorliegen (Art. 50 AHVV; vgl. E. 5.4 vorstehend). Hatte der Beschwerdeführer dagegen seinen Wohnsitz 1958 noch im Ausland, ermittelt sich die Beitragsdauer grundsätzlich nach den Tabellen in Anhang IX der RWL, womit die Jahre 1958 bis 1971 nicht ohne Weiteres durchgehend als Beitragszeiten angerechnet werden könnten, da der Beschwerdeführer in den frühen Erwerbsjahren relativ geringe Einkommen ausweist (SAK-act. 11; vgl. E. 5.4 vorstehend). Diesbezüglich wird die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen zu treffen haben. Erst anschliessend lässt sich bestimmen, in welchen Jahren Beitragslücken vorliegen, die durch die Anrechnung von Jugendjahren (Art. 52b AHVV) oder – subsidiär – Zusatzjahren (Art. 52d AHVV) aufgefüllt werden können. 6.7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer «von Februar 1971 bis Dezember 2000» im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet habe (SAK-act. 70). Aus den Vorakten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in der liechtensteinischen AHV nur bis Juni 2000 anrechenbare Beitragszeiten (Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit) aufweist (SAK-act. 65 S. 2). Das spricht für eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein per Ende Juni 2000. Trifft dies zu, war der Beschwerdeführer – bei fortbestehendem Wohnsitz in der Schweiz – ab Juli 2000 grundsätzlich wiederum der schweizerischen AHV unterstellt. In diesem Fall wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2000 anrechenbare Beitragszeiten aufweist. 6.7.3 Aus den dem Gericht eingereichten Akten geht nicht hervor, welche Kalenderjahre die Vorinstanz anlässlich ihrer Neuberechnung für die Einkommensteilung berücksichtigt hat. Es ist anzumerken, dass – entsprechend der Übersicht der Ausgleichskasse D._______ aus dem Jahr 2005 (SAK-act. 6) – das Jahr der Eheschliessung (1963) nicht zu berücksichtigen ist und eine Einkommensteilung ab 1964 in Betracht kommt. Der Einkommensteilung unterliegen nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. E. 5.3.3 vorstehend). Für den streitbetroffenen Zeitraum gilt, dass eine
C-2921/2023 Einkommensteilung für ab dem 1. Mai 1990 erzieltes Einkommen des Beschwerdeführers und seiner verstorbenen Ehefrau ausser Betracht fällt, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt einzig im Fürstentum Liechtenstein versichert war (vgl. E. 6.4.4 vorstehend). Ab dem Jahr 1964 bis Ende April 1990 sind die erzielten Einkommen – bei Bejahung der Unterstellung des Beschwerdeführers in der schweizerischen AHV (vgl. E. 6.4.4 und E. 6.7.1 vorstehend) – zu teilen (vgl. auch Urteil des BVGer C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 5.1 und E. 5.2). 7. Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, ein Rückforderungsanspruch könne nur für das dem 5. Januar 2023 vorangehende Jahr bestehen und sei für die Zeit davor verwirkt (BVGer-act. 1 S. 3). 7.1 7.1.1 Nach Artikel 25 ATSG (in der Fassung ab 1. Januar 2003) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch gemäss der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung (AS 2002 3376) mit dem Ablauf eines Jahres und gemäss der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung (AS 2020 5137) mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (sog. relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (sog. absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist (als absolute Frist) massgebend (Abs. 2 Satz 2; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 48 zu Art. 25 ATSG). 7.1.2 Bei den genannten absoluten und relativen Fristen handelt es sich um von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 138 V 74 E. 4.1; 119 V 441 E. 3a; Urteil des BGer 8C_843/2018 vom 22. Januar 2018 E. 3.2 m.H.). Der Fristenlauf beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (BGE 146 V 217 E. 3.4; 139 V 6 E. 5.2; 112 V 180 E. 4a). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG bzw. aArt. 47 Abs. 2 AHVG werden durch die Zustellung einer Rückerstattungsverfügung an die rückerstattungspflichtige
C-2921/2023 Person gewahrt (BGE 119 V 431 E. 3c; 119 V 89 E. 4c; Urteil des BGer 9C_744/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3; Urteil C-2744/2013 E. 7.2.4; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, ATSG, 2025, N. 57 zu Art. 25 ATSG). 7.2 Während für den Beginn der absoluten Verwirkungsfrist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung massgeblich ist (BGE 112 V 180 E. 4a; 111 V 14 E. 3; Urteil des BGer 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.1), lassen sich der Rechtsprechung hinsichtlich des Beginns der relativen Verwirkungsfrist folgende Grundsätze entnehmen: 7.2.1 Einerseits ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1; 122 V 270 E. 5a; 119 V 431 E. 3a). 7.2.2 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung andererseits auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die relative einjährige – respektive ab dem 1. Januar 2021 die relative dreijährige – Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. «zweiten Anlasses». Danach ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2; 146 V 217 E. 2.2; 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. b/aa). Der Rechtsprechung zum «zweiten Anlass» liegt die bereits in BGE 110 V 304 erkannte Entwicklung zugrunde, dass es der verfügenden Amtsstelle mit Blick auf die zunehmende Masse der von ihr vorzunehmenden Verwaltungshandlungen immer weniger zumutbar ist, jeden einzelnen ihrer Schritte im Detail zu überprüfen und ihre Fehler zeitnah erkennen zu können. Im hier interessierenden Kontext ist eine Privilegierung der Verwaltung in diesem Sinne insbesondere dort anzunehmen, wo die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang
C-2921/2023 oder anderer relevanter Aspekte nähere Abklärungen notwendig sind (BGE 148 V 217 E. 5.2.1). 7.2.3 Demnach genügt es für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Die Frist beginnt vielmehr erst dann, wenn der Versicherungsträger über sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände Kenntnis hat beziehungsweise unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit haben müsste («zweiter Anlass»), indem vor allem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bereits vor Erlass der Rückerstattungsverfügung feststellbar ist (BGE 148 V 217 E. 5.2.1 m.w.H.). Parallel dazu hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass die relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen kann. Die Verwaltung soll zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt. Unterlässt sie dies, so ist der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginnt die relative Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 m.w.H.). 7.3 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 82a ATSG gilt für am 1. Januar 2021 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Auf alle anderen Verfahren – und somit auch vorliegend – ist nach Massgabe der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze das neue Recht anwendbar (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl., 2024, N. 8 zu Art. 82a ATSG). Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1; 131 V 425 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 4.6).
C-2921/2023 7.4 Was den Beginn der relativen Verwirkungsfrist betrifft, ist vorliegend zunächst zu beachten, dass die fehlerhafte Leistungsausrichtung ursprünglich auf einem Fehler der Ausgleichskasse D._______ beruht. Diese hat bereits vor mehr als zwanzig Jahren mit dem Erhalt der Rentenanmeldung des Beschwerdeführers mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers, er habe in ausländischen staatlichen Rentenversicherungen Beitrags- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt und der Beifügung «AHV vom FL» (SAK-act. 10 S. 3) relevante Informationen erlangt, aufgrund derer sie vor dem Erlass ihrer Verfügung vom 7. März 2003 nähere Abklärungen hätte tätigen müssen. Zudem enthalten die Akten ein an das «F._______ » gerichtetes Schreiben vom 28. September 2000 mit dem Hinweis, es möge sich an die liechtensteinische AHV in (…) wenden (SAKact. 3). Die Ausgleichskasse D._______ hätte unter korrekter Anwendung der einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Abkommen zum Schluss gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer keine Vollrente auf der Grundlage von 43 anrechenbaren Beitragsjahren zusteht. 7.5 Der ursprüngliche Fehler der Ausgleichskasse D._______ im Jahr 2003 ist jedoch rechtsprechungsgemäss nicht massgebend für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist, sondern es ist auf den sog. «zweiten Anlass» abzustellen. Hierzu ergibt sich was folgt: 7.5.1 Die Vorinstanz nahm infolge der Verwitwung des Beschwerdeführers am 12. September 2022 eine Neuberechnung seiner Rentenleistung vor und hat die der Verfügung der Ausgleichskasse D._______ vom 7. März 2003 zugrunde liegende Rentenberechnung (und die Berechnungsgrundlagen) überprüft (SAK-act. 58 und 70). In diesem Zusammenhang hat sie nähere Abklärungen betreffend den Hinweis «AHV vom FL» in die Wege geleitet. Auf entsprechendes telefonisches Ersuchen hin hat ihr die AHV FL am 28. September 2022 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während rund drei Jahrzehnten in Liechtenstein erwerbstätig gewesen ist und eine Rente der liechtensteinischen AHV bezieht. In der Folge hat die Vorinstanz die AHV FL um Zusendung des Formulars E 205 und weiterer Unterlagen ersucht (SAK-act. 58 und 63). Diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1971 bis 2000 Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit an die AHV FL geleistet hat und ihm beinahe dreissig Beitragsjahre angerechnet worden sind. Nach der Vorinstanz seien diese Ereignisse fristauslösend gewesen. 7.5.2 Fraglich ist indes, ob die Ausgleichskasse D._______ oder die Vorinstanz bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit
C-2921/2023 den Fehler nicht früher hätte erkennen müssen. Die Ausgleichskasse D._______ hat mit Verfügung vom 25. Januar 2005 eine «Korrektur der Rente zufolge nachträglich gemeldeter anrechenbarer Einkommen» vorgenommen und ihre Verfügung vom 7. März 2003 in Wiedererwägung gezogen beziehungsweise ersetzt (SAK-act. 4). Es ist aktenkundig, dass die Ausgleichskasse D._______ bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Beitragszeiten im Fürstentum Liechtenstein zurückgelegt hatte und ein für die Rentenberechnung relevanter Auslandsbezug vorlag. Neben den bereits erwähnten aktenkundigen Hinweisen auf Beitragszeiten im Fürstentum Liechtenstein (vgl. E. 7.4 vorstehend) findet sich in den Akten ein Auszug aus dem Abkommen CH-FL von 1989, nämlich dessen Artikel 10 mit Vorgaben zur Rentenberechnung betreffend Versicherte, die in beiden Vertragsstaaten Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlt haben. Der Auszug enthält den Vermerk «Berechnung korrekt gem kb. 25.1.2005» (vgl. Bst. B.d vorstehend). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Ausgleichskasse D._______ bei Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit anlässlich der Neuberechnung im Jahr 2005 anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – und deren korrekten Anwendung – die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rentenberechnung (Anrechnung von zu vielen Beitragsjahren) und das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs erkennen müssen. Nichtsdestotrotz hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wiederum fälschlicherweise 43 Beitragsjahre angerechnet (SAK-act. 4 S. 10). 7.6 Daraus folgt, dass die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers im Januar 2005 – und nicht die Neuberechnung der Altersrente im September 2022 – als fristenauslösender «zweiter Anlass» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Dabei ist das Wissen der damals zuständigen Ausgleichskasse D._______ der heute zuständigen Vorinstanz anzurechnen (vgl. sinngemäss BGE 140 V 521 E. 2.1, wonach es beim Zusammenwirken mehrerer Behörden für den Beginn des Fristenlaufs genügt, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist). Der Beginn der (damals) einjährigen relativen Verwirkungsfrist ist damit auf Januar 2005 festzusetzen, womit die Verwirkung bei Erlass und Zustellung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 4. und 5. Januar 2023 grundsätzlich bereits längst eingetreten war. Allerdings ist zu beachten, dass der Fristenlauf der absoluten wie der relativen Verwirkungsfristen frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung beginnt (vgl. E. 7.1.2 vorstehend). Damit ist eine (relative und absolute) Verwirkung der Rückforderung
C-2921/2023 zumindest so weit ausgeschlossen, als sie unrechtmässige Leistungen betrifft, die in den letzten drei Jahren vor der fristwahrenden Geltendmachung der Forderung ausgerichtet wurden. Hierbei ist übergangsrechtlich zu berücksichtigen, dass die ab Januar 2020 ausgerichteten Leistungen beim Inkrafttreten der neuen dreijährigen Verwirkungsfrist am 1. Januar 2021 noch nicht verwirkt waren und deshalb auf diese die dreijährige Verwirkungsfrist Anwendung findet (vgl. E. 7.3 vorstehend). Demnach ergibt sich, dass die relative Verwirkungsfrist jedenfalls für die ab Februar 2020 ausgerichteten Leistungen bei der Zustellung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 4. und 5. Januar 2023 noch nicht abgelaufen war. Für die im Januar 2020 ausgerichtete Altersrente ist mangels eines aktenkundigen Zustellnachweises der Verfügungen vom 4. und 5. Januar 2023 zulasten der Vorinstanz von Verwirkung auszugehen. 7.7 Zusammenfassend ist entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rückforderung unrechtmässiger Leistungen, die dem Beschwerdeführer von September 2017 bis Januar 2020 ausgerichteten worden waren, bei der Zustellung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 4. und 5. Januar 2023 bereits verwirkt war. Eine Rückforderung ist nur für ab Februar 2020 ausgerichtete unrechtmässige Leistungen zulässig. 8. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Verrechnung sei unzulässig (BVGer-act. 6, S. 3). 8.1 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 4. und 5. Januar 2023 weisen zwei Verrechnungstatbestände auf – zum einen die Verrechnung der Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Anspruch auf Nachzahlungen gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau für den Zeitraum September 2017 bis September 2022 und zum anderen die Verrechnung des daraus resultierenden Restbetrags mit laufenden Rentenleistungen an den Beschwerdeführer ab Oktober 2022 (vgl. Bst. B.g vorstehend). 8.2 Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können Forderungen aufgrund des AHVG mit fälligen Rentenleistungen verrechnet werden. Eine Tilgung der Rückforderungsforderung durch Verrechnung kann jedoch rechtsprechungsgemäss erst erfolgen, wenn über die Rückforderung und ein allfälliges Gesuch um Erlass rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Urteile
C-2921/2023 des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 6.10.4; C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 4.3.7; C-5236/2017 vom 25. September 2018 E. 4.3; C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 3.4; C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 7.2.3). Vorliegend waren die Verrechnungen vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Rückforderung (und einer allfälligen Beurteilung eines daran anschliessenden Gesuchs um Erlass) in zeitlicher Hinsicht unzulässig. Weiterungen erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt. 9. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, liegt ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands und ist nicht zu behandeln (vgl. E. 3.2 vorstehend). So ist das Vorliegen einer grossen Härte im Rahmen des Erlasses von unrechtmässig gewährten Leistungen zu prüfen und kann erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf Gesuch hin durch die Behörde beurteilt werden (Art. 4 f. ATSV; vgl. auch den entsprechenden Hinweis der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 19. April 2023). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2023 aufzuheben ist. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. insb. E. 6 und 7 vorstehend). 11. 11.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). Der insoweit obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die
C-2921/2023 Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Zu entschädigen ist lediglich der notwendige, nicht der geltend gemachte Aufwand (Urteil des BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3 m.H.). 11.3 Mit der Stellungnahme vom 21. November 2023 hat der Anwalt des Beschwerdeführers eine Honorarnote über gesamthaft Fr. 3'781.15 eingereicht (Honorar von 13.15 Stunden zu Fr. 250.–, Auslagen von Fr. 223.30 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 270.35) (BVGer-act. 10 Beilage). 11.3.1 Der geltend gemachte Honoraraufwand erscheint bei einzelnen Positionen überhöht. Das gilt zunächst für den Aufwand von zwei Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2023, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen um ein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung. Der diesbezügliche Aufwand ist daher auf eine Stunde zu kürzen. Weiter macht der Rechtsvertreter fünf Stunden für das Akten- und Rechtsstudium (5. September 2023) sowie zusätzlich drei Stunden für das Verfassen der dreiseitigen Replik geltend (6./7. September 2023), in welcher an verschiedenen Stellen ausdrücklich auf die Einsprache der E._______ AG Bezug genommen wird. Der Aufwand von insgesamt acht Stunden erscheint überhöht und ist auf fünf Stunden zu kürzen. Für die abschliessende, freiwillige Stellungnahme von eineinhalb Seiten macht der Beschwerdeführer einen Aufwand von eineinhalb Stunden geltend (16./21. November 2023), der auf eine halbe Stunde zu kürzen ist. Damit resultiert unter Berücksichtigung weiterer Positionen für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ein notwendiger Aufwand von insgesamt 8.15 Stunden statt der geltend gemachten 13.15 Stunden. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– ist nicht zu beanstanden, woraus Fr. 2'037.50 (8.15 Stunden à Fr. 250.–) resultieren. 11.3.2 Unter Auslagen werden gesamthaft 290 Kopien angeführt, was angesichts des Aktenumfangs gerechtfertigt ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beziffert die Kosten pro Kopie auf 70 Rappen. Für Kopien können allerdings nur 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE), weshalb die Auslagen für Kopien von Fr. 203.– auf Fr. 145.–
C-2921/2023 zu kürzen sind. Weiter sind die geltend gemachten Portokosten von gesamthaft Fr. 20.30 zu berücksichtigen. Die Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 165.30 (Fr. 145.– + Fr. 20.30). 11.3.3 Zuletzt ist die geltend gemachte Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer C-5156/2022 vom 26. September 2025 E. 8.2 m.w.H.). Für die erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 2'037.50 (8.15h à Fr. Fr. 250.–) und die Auslagen von Fr. 165.30 ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (= Fr. 169.60) zuzusprechen. 11.4 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'372.40 zuzusprechen, bestehend aus den notwendigen Kosten der Vertretung von Fr. 2'037.50 (8.15 Stunden zu Fr. 250.–), den Auslagen von Fr. 165.30 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 169.60.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-2921/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'372.40 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Julia Pandey
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-2921/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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