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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2021 C-2897/2021

28. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·840 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. April 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2897/2021

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Republik Serbien) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. April 2021.

C-2897/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. April 2021 A._______ als Alleinerbe seiner Mutter (B._______) für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Mai 2021 eine Beschwerdeeingabe bei der IVSTA eingereicht hat, welche von dieser mit Schreiben vom 22. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 aufgefordert hat, bis spätestens am 5. August 2021 eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten ihm eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf dieser Frist mit Zwischenverfügung vom 30. August 2021 – auf dem konsularischen/diplomatischen Weg – aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, dass diese Zwischenverfügung am 13. September 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, dass die angesetzte dreissigtägige Frist daher am 13. Oktober 2021 abgelaufen ist (vgl. Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 20 und 21 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat,

C-2897/2021 dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten bei nicht fristgerechter Leistung), aufgefordert hat, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt vom 3. November 2021 eröffnet worden ist, dass die angesetzte dreissigtägige Frist am 3. Dezember 2021 abgelaufen ist (vgl. Art. 37 VGG in Verbindung mit 20 und 21 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 11b Abs. 1 VwVG), weshalb das vorliegende Urteil im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren ist.

C-2897/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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