Abtei lung II I C-2893/2006/scf/shc {T 0/2} Urteil v o m 0 7 . Oktober 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 11. August 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2893/2006 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...), gelernter Gas- und Wasserinstallateur, ist österreichischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in den Jahren 1981 bis 2001 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Heizungsmonteur und Kesselwärter. Im Jahr 1984 wurde an seiner rechten Schulter eine Operation bei habitueller Luxation vorgenommen. Seither hat der Versicherte Beschwerden und leidet an Bewegungseinschränkungen. Seit 1996 bestehen Probleme mit der Lendenwirbelsäule (4 Bandscheibenvorfälle). Eine Operation wurde nicht durchgeführt. Am 13. Mai 2003 (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle] am 11. November 2003) stellte er über die Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Wien einen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente. Per 31. Juli 2003 kündigte ihm sein österreichischer Arbeitgeber. Seit dem 1. August 2003 erhält der Versicherte eine österreichische Berufsunfähigkeitspension (act. 1, 5, 7, 8, 11, 19). B. Die IV-Stelle forderte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens diverse wirtschaftliche und medizinische Untersuchungen an. Sie hat den Akten die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten beigefügt: - Dr. med. B._______ vom MR Institut X._______ hielt am 4. Juli 2002 nach der Magnet-Resonanz-Tomographie fest, dass beim Beschwerdeführer eine kleine mediobilaterale Diskushernie, eingeengte Neroforamina L4/5 beidseits sowie eine kleine mediobilaterale Diskushernie mit eingeengten Neroforamina L5/S1 nachweisbar sei (act. 18). - Dr. C._______, Neurologe und Psychiater, füllte am 15. September 2003 das Formular E 213 aus und hielt zusammengefasst fest, dass im Vordergrund chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein stehe, wobei eine computertomographisch nachgewiesene Diskushernie L5/S1 links für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich sei. Der Nervenwurzeldehnungsschmerz sei glaubhaft bei 65 Grad positiv mit positivem Bragardschen Zeichen. Die Untersuchung der peripheren Neurologie ergebe allerdings keinerlei Defizite. Im Bereich der rechten Schulter liege ein Zustand nach Bankart-Opera- C-2893/2006 tion vor und es zeige sich die typische Aussenrotationshemmung. Zudem liege eine Elevations- sowie Flexionshemmung an der rechten Schulter vor, sodass Behinderungen bei Arbeiten über Kopf durchaus glaubwürdig seien. Dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur kurzfristig durchgeführt werden (act. 19). - Gemäss dem Bericht vom 23. April 2004 von Dr. D._______, Radiologe, besteht im Ergebnis beim Beschwerdeführer eine geringe Omarthrose und AC-Arthrose, diskrete PHS calcarea sowie kleine Hill-Sachs-Delle und Verknocherung des abgerissenen Periostes kaudal am Collum scapulae (act. 20). - Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erstellte zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg ein ärztliches Gutachten aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2004. Demnach stehen beim Patienten nach wie vor Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein im Vordergrund. Dabei sei das Lasègue-Zeichen schlechter als ein Jahr davor. Auch die Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter sei obwohl bezüglich Flexion als auch Elevation geringer geworden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich. Das Leistungskalkül verbleibe gleich. Demnach seien dem Beschwerdeführer eine sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung bei leichter körperlicher Belastbarkeit und leichten Hebe- und Trageleistungen vollschichtig zumutbar (act. 21). - Mit Schlussbericht vom 17. Mai 2005 beurteilte der IV-Stellenarzt Dr. F._______ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand der Akten. Die Hauptdiagnose laute Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 links M51 2 sowie Status nach stabilis Schulteroperation mit Bewegungseinschränkung rechts M24 4. Aufgrund der verminderten Beweglichkeit des Schultergelenkes rechts und der verminderten Belastbarkeit des Rückens sei er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 0%. Gewisse Einschränkungen wie wechselnde Arbeitspositionen und nur leichte Arbeiten und keine Arbeiten über Schulterhöhe seien zu berücksichtigen. Die Prognose sei unsicher. Einerseits könne durch eine stabilisierende Operation an der LWS eine Verbesserung erreicht werden, andererseits könne sich die Si- C-2893/2006 tuation auch verschlechtern. Auf jeden Fall könne der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten (act. 23). Am 28. Juni 2005 liess die IV-Stelle zudem einen Einkommensvergleich erstellen, welcher einen Invaliditätsgrad von 56,81% ergab (act. 25). Mit Verfügung vom 4. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2004 zu. In ihrer Begründung führte sie aus, dass der Gesundheitsschaden des Versicherten unter die Bestimmungen über langdauernde Krankheit falle und seit dem 15. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, wie z.B. Hausmeister, Museumswächter oder Billetverkäufer könne der Versicherte ausüben. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit betrage 0%. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 57%. Ab 1. April 2004 bestehe daher ein Anspruch auf eine halbe Rente (act. 26, 29). C. Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2005 Einsprache, welche die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 11. August 2006 abwies. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss dem ärztlichen Dienst die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer leichteren, der Gesundheit besser angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben von Gewichten von mehr als 10kg, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne ungünstige Einflüsse, wie Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.), eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Der medizinische Dienst habe zudem festgestellt, dass genügend medizinische Abklärungen durchgeführt worden seien und auch der Versicherte mit der Einsprache keine neuen Arztberichte mehr eingereicht habe (act. 30, 32). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Er könne weder in seinem angestammten Beruf noch in leichten Verweistätigkeiten arbeiten, da er dauernd Schmerzen im C-2893/2006 Rücken habe. Selbst leichte Hausarbeiten würden ihm schwer fallen und er müsse diese manchmal unterbrechen. Im Jahr 1985 sei er an der Schulter operiert worden. Dies habe eine Behinderung nach sich gezogen, welche bis heute schmerzhaft sei. Zudem habe er psychische Beschwerden, so dass er an einer chronischen Bronchitis leide. E. Die Vorinstanz reichte am 10. Oktober 2006 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Kesselwärter auszuüben; in leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Arbeiten über Schulterhöhe sei dagegen noch volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Wenn die österreichische Versicherung trotzdem eine volle Berufsunfähigkeitspension gewährt habe, sei dies offenbar aus Gründen des Berufsschutzes geschehen. Denn nach österreichischem Recht sei eine Verweisung nur auf andere Tätigkeiten innerhalb derselben Berufsgruppe möglich. Das Schweizerische Recht dagegen kenne keine entsprechende Einschränkung der Verweisbarkeit. F. Replicando führte der Beschwerdeführer am 8. November 2006 aus, dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte und beantragte weiterhin eine ganze Rente. Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Tätigkeiten würden bei ihm bereits nach kurzer Zeit die Schmerzen erhöhen. Ein geregelter Tagesablauf sei ihm bereits seit drei Jahren auf Grund der Rückenschmerzen nicht mehr möglich. G. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 23. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Einsetzung der Instruktionsrichterin mit und liess die Replik der Vorinstanz zukommen. Die Vorinstanz reichte ihre Duplik mit Schreiben vom 9. März 2007 ein und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 23. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der C-2893/2006 nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Einspracheentscheide der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). C-2893/2006 2. Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine ganze Rente zusprach. 2.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 11. August 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen bzw. fortdauernden Rentenanspruchs von Belang sind. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich C-2893/2006 nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in formellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.4 Vorliegend sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis C-2893/2006 zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwendbar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist. 2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. August 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In- C-2893/2006 validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. 3.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]). C-2893/2006 3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.7 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesundheitszustand derart beeinträchtigt sei, dass er weder seiner angestammten Tätigkeit noch einer leichten Verweistätigkeit nachgehen könne, da die Schmerzen immer präsent seien. 4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- C-2893/2006 gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung. 4.3 Die Ärzte Dr. C._______ und Dr. E._______ berücksichtigen in ihren Berichten die Anamnese des Beschwerdeführers und dessen geklagte Beschwerden. Sie legen den Gesundheitszustand umfassend dar und begründen ihre Aussagen. Die Arztberichte geben ein komplettes Bild über die gesundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung über dessen Erwerbsfähigkeit. Auch der Schlussbericht des IV-Stellenarztes Dr. F._______ entspricht den Anforderungen an die Beweismittel. Die Schlussfolgerung ist begründet, nachvollziehbar und überzeugend. Die genannten Arztberichte erfüllen demnach die Anforderungen gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 325 E. 3a); es ist auf sie abzustellen. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine ursprüngliche Tätigkeit als Kesselwärter und Heizungsmonteur zu 100% arbeitsunfähig ist. C-2893/2006 Zu prüfen bleibt somit die Erwerbsfähigkeit in möglichen Verweisungstätigkeiten. Die begutachtenden Ärzte sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitsposition zumutbar seien, wobei die Gewichtslimite bei 10kg anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in folgenden Bereichen noch zumutbar: die Arbeit eines nicht qualifizierten Arbeiters bzw. Hilfsarbeiters in einem Werk, einer Fabrik bzw. einer Produktionsstätte, als Concierge, Hausmeister oder Aufseher auf einer Baustelle, Parkwächter, Museumswächter, Billetverkäufer, Lieferant von kleinen Lieferungen mit einem Fahrzeug, die Reparatur von Kleingeräten oder Haushaltsartikeln, das Registrieren, Klassieren oder Archivieren, als interner Kurierdienst, als Bote, in der Datenerfassung oder Scannage. Eine solche angepasste Tätigkeit könne ganztags ausgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Beurteilung als nachvollziehbar und überzeugend. 4.5 Der Beschwerdeführer untermauert seine Aussagen in der Beschwerde durch keinerlei neuen oder anderweitigen Arztberichte. Er bringt lediglich vor, dass er keinerlei Arbeiten mehr ausführen könne, da ihm bereits leichte Hausarbeiten wie Staubsaugen und Geschirrspülen Schmerzen verursachen würden und er deshalb diese Arbeiten manchmal unterbrechen müsse. Die durch die Beschwerden hervorgerufenen Einschränkungen wurden bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch die Ärzte mitberücksichtigt. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine leichten Arbeiten ausführen könne. Der Beschwerdeführer gibt nicht explizit an, dass ihm sitzende Tätigkeiten oder solche mit Wechselpositionen unmöglich seien. Er bringt lediglich vor, dass er bei den genannten Hausarbeiten Schmerzen verspüre. Diese Hausarbeiten sind jedoch vorliegend nicht massgebend, da sie keinen Bezug zu den genannten Verweistätigkeiten aufweisen. Des Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer psychische Probleme, welche er jedoch nicht weiter belegt. Sie können daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. 4.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht hinreichend begründet, wenig überzeugend und vermögen die Aussagen der Ärzte nicht zu widerlegen. Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 C-2893/2006 V 360 E. 5b) den Beurteilungen von Dr. C._______, Dr. E._______ und dem IV-Stellenarzt Dr. F._______ zu folgen ist und vorliegend im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. August 2006 beim Beschwerdeführer von einer 0%-igen Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen ist. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die zeitidentische Grundlage erreicht werden. 5.2 Für die Erhebung des Valideneinkommens ging die Vorinstanz von den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines letzten Lohnes in den Jahren 2002 und 2003 in Österreich aus. Anschliessend nahm sie die Aufindexierung für das Jahr 2003 vor, was ein monatliches Valideneinkommen von Euro 3'605.03 ergab. Dieser Betrag ist unbestritten geblieben. 5.3 Weil das Valideneinkommen auf österreichischen Zahlen beruht, ist auch das Invalideneinkommen mit Zahlen aus Österreich zu ermitteln. Die Vorinstanz benutzte dazu das Jahrbuch der österreichischen C-2893/2006 Wirtschaft – Statistik 2004. Angesichts der zumutbaren Verweistätigkeiten stützte sich die Vorinstanz für das Invalideneinkommen auf das Einkommen, welches besonders qualifizierte angelernte Arbeitnehmer im Jahr 2003 in Österreich (Vorarlberg) pro Stunde verdienten. Bei einem Stundenansatz von Euro 10.98 ergibt dies, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38.5 Stunden, ein monatliches Einkommen von Euro 1'831.83. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichten Verweistätigkeiten unter bestimmten Bedingungen und aufgrund seines Alters zusätzlich einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen von 15% vorgenommen, was ein monatliches Invalideneinkommen von Euro 1'557.06 ergibt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in diese Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen (vgl. BGE 124 V 321 E.3b.bb). 5.4 Wird das Invalideneinkommen (nach Leidensabzug) mit dem Valideneinkommen verglichen ([{3605,03-1557,06} x 100] : 3605,03), resultiert ein Invaliditätsgrad von 56.81%. Die Berechnung der Vorinstanz ist demnach korrekt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente – und nicht eine ganze, wie vom Beschwerdeführer beantragt – ausgerichtet hat. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteikosten zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinst- C-2893/2006 anz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt C-2893/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17