Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2891/2014
Urteil v o m 2 6 . November 2014 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-2891/2014 Sachverhalt: A. Am 29. Januar 2014 ersuchte die thailändische Staatsangehörige B._______ (geb. 1997, vertreten durch ihre Mutter; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren Familie. Die Schweizer Vertretung wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______, der Ehemann der Mutter der Gesuchstellerin, am 15. Februar 2014 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Luzern weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 28. April 2014 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2014 beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, er und seine Familie hätten vor der Einschulung des Sohnes im Jahre 2013 jeden Winter 3 Monate in Thailand bei der Gesuchstellerin verbracht. Da das Familiennachzugsgesuch für die Gesuchstellerin im Jahre 2012 abgewiesen worden sei, solle sie statt dessen während ihrer Schulferien 3 Monate besuchshalber in die Schweiz kommen. Die Begründung der Abweisung durch die Botschaft sei nicht nachvollziehbar. Der Zweck des Besuchs – Kontakt zwischen Mutter und Tochter – sei klar und nachvollziehbar. Auch die Wiederausreise sei gesichert – die Gesuchstellerin wolle weiter die Schule besuchen und eine Ausbildung machen. Zudem habe er, der Gastgeber, für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise garantiert. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.
C-2891/2014 E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung der Erteilung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
C-2891/2014 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
C-2891/2014 ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
C-2891/2014 lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Personen in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann momentan folgendes festgehalten werden: Im Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die Macht übernommen; seither herrscht Kriegsrecht. Durch den Putsch wurde ein seit mehreren Monaten dauernder Machtkampf beendet. Die politische Krise in Thailand wirkte sich in erheblichem Mass negativ auf die wirtschaftliche Lage aus. Besonders deutlich war der Einbruch im Tourismussektor (Januar – Juni 2014 minus 6 %). Die inzwischen erreichte Stabilisierung der politischen Lage und die von der Übergangsregierung eingeleiteten Massnahmen wirken sich allerdings positiv auf die Vorhersagen für das zweite Halbjahr 2014 aus (zwischen 3,5 und 5,5 % Wachstum). Diese Zahlen vermögen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die ländlichen Gebiete Thailands, vor allem im Nordosten, nach wie vor von wirtschaftlichen Problemen betroffen sind, die sich in verbreiteter Armut niederschlagen (88 % der von Armut Betroffenen gut 12 % der Bevölkerung leben in ländlichen Gebieten). Überdies kommt es im muslimisch geprägten Süden Thailands immer wieder zu Anschlägen und Unruhen, weshalb dort seit 2005 der Notstand gilt (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Thailand > Reise- und Sicherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch > Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Reisehinweise; Asian Development Bank, www.adb.org > Countries > Thailand > Economy; Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; alle Websites besucht am 26.11.2014). 7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Thailand allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn die gesuchstellende Person in der Schweiz bereits über ein gewisses soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) verfügt. 7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
C-2891/2014 Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.4 7.4.1 Die Gesuchstellerin ist 17 Jahre alt, ledig und geht noch zur Schule. Da die Mutter aus wirtschaftlichen Gründen nach Bangkok zog und sich später in der Schweiz niederliess, wuchs sie bei ihrer Grossmutter und einer Tante in der Provinz Udon Thani im Nordosten des Landes auf. Nach dem Tod der Grossmutter (2009) und finanziellen und familiären Schwierigkeiten der Tante (ab 2008), liess sich die Tante im Jahre 2010 mit ihren eigenen Kindern und der Gesuchstellerin in der Provinz Prachuap Khiri Khan südlich von Bangkok nieder, wo sie Arbeit gefunden hatte. Erst in dieser Zeit wurde ein Familiennachzug in die Schweiz in Betracht gezogen. Das entsprechende Gesuch wurde mit Verfügung des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 1. Mai 2012 abgewiesen. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Verpflichtungen familiärer, sozialer oder wirtschaftlicher Art, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr hat sie im Jahr 2011 selbst den Wunsch geäussert, zu ihrer Mutter in die Schweiz zu kommen. Auch anlässlich des Gesprächs auf der Botschaft hat die Gesuchstellerin offenbar gesagt, sie wäre bereit, sich in der Schweiz niederzulassen und eine Ausbildung zu absolvieren, wenn ihre Mutter dies wünsche. Hingegen versichert der Beschwerdeführer, dass die Gesuchstellerin nach Thailand zurückkehren werde, um dort die Schule abzuschliessen und eine Ausbildung zu beginnen. Im vorliegenden Kontext kommt dem Verhalten und den zum Ausdruck gebrachten Absichten der Gesuchstellerin zentrale Bedeutung zu. Die Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers und seiner Frau sind aus rechtlicher Perspektive nur beschränkt. Es gibt denn auch keinen Grund, an ihrem Willen zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu zweifeln. Allerdings können sie nur für gewisse finanzielle Risiken einstehen (vgl. die Garantieerklärung). Hingegen sind die Möglichkeiten, das Verhalten der bald volljährigen Gesuchstellerin zu beeinflussen, sehr beschränkt und rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 mit Hinweis).
C-2891/2014 7.5 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Thailand und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach ausser Betracht. 8. 8.1 Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind. Wie bereits in E. 5.2 erwähnt, kann ein Schengen-Mitgliedstaat ein solches Visum ausstellen, wenn nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gilt dieses Visum nur für das eigene Territorium. Es kommen humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder die Erfüllung internationaler Verpflichtungen als Gründe in Frage. Die Mitgliedstaaten sollen von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und gestützt auf eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen Gebrauch machen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich aus der Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) basierende völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter wird schon seit langer Zeit nur mittels Besuchen gepflegt (vgl. E. 7.4.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Familienleben intakt ist und – soweit es die grosse Distanz zulässt – auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das Familienleben in einem bestimmten Land zu leben. Die Schweiz ist somit nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin ein Visum für die Schweiz auszustellen, kann doch die Beziehung – wie schon in den letzten zehn Jahren – mittels Besuchen der Mutter in Thailand gepflegt werden. Dass mittlerweile länger dauernde Besuche aufgrund der Schulpflicht des Halbbruders der Gesuchstellerin nicht mehr möglich sind, vermag daran nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage kann vorliegend aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums abgeleitet werden.
C-2891/2014 8.3 Weitere Gründe, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: