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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2008 C-2879/2006

9. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,104 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Altersrente

Volltext

Abtei lung II I C-2879/2006 koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 0 9 . Juni 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2879/2006 Sachverhalt: A. Frau A._______, geboren am (...) 1944, ist deutsche Staatsangehörige. Sie arbeitete von 1963 bis 1971 in der Schweiz (act. 21 und 46 f.) in der Textilbranche, wohnte aber immer in Deutschland. In der Zeit vom 5. Juni 1965 bis am 24. November 1998 war die Versicherte mit B._______ verheiratet (act. 15). Dieser arbeitete von 1959 bis 1998 in der Schweiz (act. 17-19). B. Am 20. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) für die Ausrichtung einer Altersrente an (act. 36). Die SAK verfügte am 21. Januar 2006 eine ordentliche Altersrente - mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs - von CHF 312.- pro Monat mit Wirkung ab 1. Februar 2006. Als Berechnungsgrundlage galt eine Beitragsdauer von 7 Jahren und 3 Monaten, die Rentenskala 8 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 54'180.- (act. 68). C. Am 8. März 2006 liess die SAK der Versicherten eine detaillierte schriftliche Information über die Berechnung der Altersrente zukommen (act. 79). Gleichentags erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Januar 2006. Die Verfügung sei ihr irrtümlicherweise an ihre alte Adresse gesandt worden (act. 76). Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 rügte die Versicherte, dass lediglich 6 Jahre ihrer Ehe zur Berechnung der Rente hinzugezogen worden seien. Ihr Ehemann habe seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausgeübt und somit die AHV-Beiträge sowohl für sich wie auch für sie in der Schweiz geleistet (act. 80). Die Versicherte reichte auf Nachfrage am 21. Juli 2006 bei der SAK eine Aufenthaltsbescheinigung ein, welche bestätigt, dass sie vom 15. Oktober 1966 bis 30. April 2002 ihren Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 83). D. Am 15. August 2006 wies die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Versicherte nie Wohnsitz in der Schweiz hatte und daher nur während ihrer Er- C-2879/2006 werbstätigkeit in der Schweiz versichert gewesen sei. Die Ehejahre, in welchen lediglich der Ehemann in der Schweiz gearbeitet habe, fielen nicht unter das Einkommenssplitting. Das Einkommenssplitting unter Ehegatten komme nur zur Anwendung für die Zeit, in der beide Ehepartner in der schweizerischen AHV versichert gewesen seien (act. 86). E. Mit Schreiben vom 26. August 2006 an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) forderte die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Informationen im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen. Ihr ehemaliger Mann habe einen festen Wohnsitz in der Schweiz angenommen. F. Die Vorinstanz nahm am 14. September 2006 Stellung und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Altersrente korrekt berechnet worden sei. G. In ihrer Replik vom 14. Oktober 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass ihr geschiedener Mann nach 30 gemeinsamen Ehejahren eine Einzelrente erhalte, obwohl er „wenigstens die Differenz von dieser zur Hälfte der Ehepartnerrente“ ihr abtreten müsste. Sie bat um eine erneute Überprüfung. Zudem legte sie eine Kopie der Kontenübersicht bei, woraus ersichtlich sei, dass sie vom 3. Januar 1963 bis Juli 1971 in der Schweiz beschäftigt und somit länger als 7 Jahre versichert gewesen sei. H. In der Duplik führte die Vorinstanz am 22. November 2006 aus, dass das Splitting korrekt durchgeführt worden sei. Es werde nicht die Altersrente gesplittet, sondern das Einkommen. Die Einkommen im Jahr der Heirat und im Scheidungsjahr würden nicht gesplittet. Des Weiteren werde die Einkommensteilung auch für jene Jahre vorgenommen, in denen dem einen Ehegatten Jugendjahre, Zusatzjahre oder Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Schliessung von Versicherungslücken angerechnet werde können (Rz. 5113 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL). Dies sei vorliegend der Fall. Die Einkommen von den Jahren 1966 bis 1973 seien gesplittet C-2879/2006 und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet worden (die Einkommen der Jahren 1963 und 1964 wurden zur Auffüllung der Beitragslücken in den Jahren 1972 und 1973 angerechnet). Tatsächlich versichert sei die Beschwerdeführerin jedoch nur während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewesen. Entsprechend den Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 des Bundesamtes für Sozialversicherung entsprächen die registrierten Einkommen der Jahren 1963 bis 1968 einer mutmasslichen Beitragsdauer von total 56 Monaten. Da weder ein Arbeitszeugnis noch andere Beweise für eine einjährige Beitragsdauer vorliege, müsse die mutmassliche Beitragsdauer mit Hilfe der erwähnten Tabellen eruiert werden. Dies ergebe unter Berücksichtigung weiterer 31 Beitragsmonate für die Jahre 1969 bis 1971 eine gesamte Beitragsdauer von 7 Jahren und 3 Monaten. I. Am 23. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 übernommen habe. Gleichzeitig gab es die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers habe. J. Mit Verfügungen vom 2. April 2007 und 28. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Änderungen des Spruchkörpers mit. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes- C-2879/2006 verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2006 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 C-2879/2006 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2006 sowie in ihrer Duplik eine detaillierte Aufstellung der Berechnung der Altersrente für die Beschwerdeführerin vorgenommen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und während dem Beschwerdeverfahren nicht geltend, diese Berechnung sei grundsätzlich falsch. Nicht einverstanden ist sie einzig mit der Einkommensteilung und der Beitragsdauer. Die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens rügt sie nicht. Demzufolge ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einkommenssplitting und die Beitragsdauer korrekt berechnet hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik vom 14. Oktober 2006 aus, sie habe vom 3. Januar 1963 bis Juli 1971 in der Schweiz gearbeitet, was mehr als 7 Jahre Beitragsdauer ergebe. 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG ist u.a. obligatorisch versichert, wer Wohnsitz in der Schweiz hat und/oder wer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der C-2879/2006 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht gemäss Art. 1a oder 2 AHVG unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, sodass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3 b). 3.3 Gemäss den für die Beschwerdeführerin geführten individuellen Konten sind für sie Beitragsleistungen in den Jahren 1963 bis 1971 ausgewiesen (act. 21). Dies entspricht der von der Beschwerdeführerin in der Replik angegebenen Arbeitszeit in der Schweiz. Da für die Jahre 1963 bis 1968 noch keine Eintragung von einzelnen Monaten vorgenommen wurde und keine Belege wie z.B. Arbeitszeugnisse oder C-2879/2006 vergleichbare Dokumente für diese Zeit vorliegen, muss die mutmassliche Beitragsdauer nach Massgabe der Höhe der geleisteten Beiträge anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968" des Bundesamtes für Sozialversicherung festgesetzt werden (vgl. Anhang IX zur RWL). Gemäss diesen Tabellen (Erwerbszweig 26, Textilindustrie, Frauen) ergibt sich eine Beitragszeit von 4 Jahren und 8 Monaten (1963-1968). Hinzugezählt werden 2 Jahre und 7 Monate für die im individuellen Konto ausgewiesenen Jahre 1969-1971 (act. 21, 46). Total ergibt dies eine Beitragsdauer von 7 Jahren und 3 Monaten. 3.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat die Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tat- C-2879/2006 sächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 3.5 Die Beschwerdeführerin brachte keine Belege bei, welche eine längere Beitragsdauer beweisen würden. Eine Korrektur der Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist demnach nicht möglich. Die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik sind daher korrekt; es wird auf diese verwiesen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und Replik geltend, die Einkommensteilung müsse nochmals überprüft werden. Die Berechnung und Höhe der Einkommensbeträge wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. 4.1.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 4.1.2 Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). C-2879/2006 4.1.3 Die Beschwerdeführerin war während der Zeit von 1965 bis 1998 verheiratet. Das Einkommenssplitting wird für diejenigen Kalenderjahre vorgenommen, während denen die Ehegatten verheiratet waren und beide Ehepartner in der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Schweiz versichert waren. Da die Versicherte nie in der Schweiz wohnte (act. 83), war sie nur dann versichert, als sie in der Schweiz arbeitete. Arbeitet lediglich ein Ehepartner in der Schweiz, so führt dies nicht zu einer automatischen Versicherung des anderen Ehepartners (Art. 1a AHVG). 4.1.4 Wie den Auszügen aus den individuellen Konten der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, sind die Einkommen der Ehegatten in den Jahren 1966-1971 je hälftig geteilt und dem jeweiligen Ehepartner angerechnet worden. 4.1.5 Zusätzlich wird die Einkommensteilung auch für jene Jahre vorgenommen, in denen dem einen Ehegatten Jugendjahre, Zusatzjahre oder Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Schliessung von Versicherungslücken angerechnet werden können (Rz. 5113 RWL). Im vorliegenden Fall wurden deshalb die Einkommen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1963 und 1964 für die Beitragslücken in den Jahren 1972 und 1973 verwendet. Da die Ehe in den Jahren 1972 und 1973 noch bestand, wurden die Einkommen beider Ehepartner auch für diese Jahre geteilt (act. 19 und 21). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren in der Replik geltend, sie habe Anrecht auf die Ausrichtung der Hälfte der Ehepartnerrente. Es sei unverständlich, wieso ihr geschiedener Mann eine Einzelrente erhalte. 4.2.1 Bei der Einkommensteilung im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Einkommen gesplittet, nicht die Altersrente. Die Altersrente wird für jeden Versicherten einzeln berechnet. Eine explizite Ehegattenrente ist in der AHV-Gesetzgebung nicht vorgesehen. Es wird einzig bestimmt, dass die Summe der beiden Renten für Ehepaare im gleichen Haushalt bei gewissen Umständen maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente betragen darf (Art. 35 AHVG). 4.2.2 Demzufolge ist es korrekt, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin – ebenso wie diese selber - eine Einzelrente erhält. C-2879/2006 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2879/2006 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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