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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2014 C-2878/2014

29. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,347 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rente | Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 5. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2878/2014

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Türkei, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 5. Mai 2014.

C-2878/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1938, türkische Staatsangehörige und wohnhaft in der Türkei, mit Anmeldung vom 16. Dezember 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Ausrichtung einer Altersrente ersuchte (Vorakten 1), dass die SAK mit Verfügung vom 11. März 2014 (Vorakten 8) das Leistungsbegehren abwies mit der Begründung, der Versicherten könnten für ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1974 lediglich 4 Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. März 2014 Einsprache erhob und die Auszahlung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften beantragte, da sie vier Monate in der Schweiz gearbeitet habe, ohne rentenberechtigt zu sein (Vorakten 10), dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014 die Einsprache abwies und zur Begründung ausführte, dass sich die Beitragszeit von vier Monaten aus dem IK-Auszug ergebe und von der Versicherten nicht bestritten werde; es bestehe ferner kein Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (Vorakten 12), dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 14. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, diese aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 24. Juni 2014 ergänzte und eine Überprüfung der angefochtenen Einspracheverfügung beantragte (act. 1, 3 und 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2014 aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 2 und 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2014 (act. 10) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014 beantragte und zur Begründung ergänzend ausführte, im Rentenantragsformular sei unter Punkt 7.1 ("Art der Bewilligung") die Bezeichnung "ISCI" angegeben, was übersetzt "Angestellte" bedeute und worunter kein Wohnsitz verstanden werde,

C-2878/2014 dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht mehr vernehmen liess, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 abgeschlossen wurde (act. 11 und 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0831.109.763.1) die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt sind, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens), dass, nachdem das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden ist, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können,

C-2878/2014 dass vorliegend aus den Akten und insbesondere der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (Formular E 205) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin für ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1974 lediglich für vier Monate Einkommen angerechnet werden kann (Vorakten 6 sowie 7), dass die Beschwerdeführerin zwar keine längere Beitragszeit geltend macht, jedoch um Auszahlung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ersucht, dass Erziehungsgutschriften für Zeitabschnitte angerechnet werden, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren (Art. 29 sexies

Abs. 1 AHVG; Rz. 5407 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann, Z._______, acht gemeinsame Kinder (geb. 1959 – 1975) hatten (Vorakten 3), die Beschwerdeführerin in der Schweiz jedoch lediglich von März bis Juni 1974 erwerbstätig war und sich weder aus dem Rentenantragsformular noch aus den übrigen Akten ergibt, dass sie sich länger als vier Monate in der Schweiz aufgehalten und Wohnsitz gehabt hätte, dass Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet werden, wobei für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird (Art. 29 sexies Abs. 1 lit. c AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV), dass die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorliegend daher nicht erfüllt sind und entsprechend auch keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, dass Versicherten, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können (Art. 29 septies Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch den Nachweis erbringt, dass diese Voraussetzungen bei ihr erfüllt sind und sich auch aus den

C-2878/2014 Vorakten keine Anhaltspunkte hierfür ergeben, weshalb auch keine Betreuungsgutschriften anzurechnen sind, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(es folgt das Urteilsdispositiv)

C-2878/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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