Abtei lung II I C-2848/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2848/2009 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene indonesische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 5. Januar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Jakarta ein Visum für die Dauer eines Jahres. Als Zweck ihres in der Schweiz geplanten Aufenthalts vermerkte sie im Antragsformular „study“. In einem undatierten Begleitschreiben fügte sie an, sie wolle ihre Cousine besuchen, die mit einem Schweizer Bürger (A._______, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) verheiratet sei und im Kanton Thurgau lebe. Daneben beabsichtige sie, während ihres Aufenthalts Deutschkurse zu belegen. Der Gastgeber selbst war bereits zuvor, nämlich am 10. November 2008, mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin äusserte er sich übereinstimmend zur Dauer und den Beweggründen des beabsichtigten Aufenthalts. Die Schweizerische Botschaft in Jakarta überwies den Visumsantrag in der Folge zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Von der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau auf die spezifischen Voraussetzungen zur Bewilligung von Aufenthalten zur Aus- oder Weiterbildung aufmerksam gemacht, widerrief der Gastgeber den ursprünglichen Antrag und ersuchte neu um Ausstellung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (E-Mail vom 18. März 2009). In einer Verfügung vom 22. April 2009 lehnte es die Vorinstanz ab, das beantragte Visum zu erteilen. Zur Begründung brachte sie dabei im Wesentlichen vor, die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu. Dabei beständen auch Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck. C. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise C-2848/2009 der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe sich zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 schon einmal mit einem Besuchervisum in der Schweiz aufgehalten. Sie lebe in ihrer Heimat in stabilen Familienverhältnissen, sei gut ausgebildet und habe noch nie grosse Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie stehe nicht unter irgend einem Druck, auswandern zu müssen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend brachte sie dabei unter anderem zum Ausdruck, dass die Gesuchstellerin anlässlich eines Besuchsaufenthaltes versucht sein könnte, hier in der Schweiz zu heiraten oder aber die Familie der Gastgeber in einer Form zu unterstützen, welche vom Aufenthaltszweck nicht getragen und besonders bewilligungspflichtig wäre. Immerhin habe sie in ihrem Begleitschreiben zum Visumsantrag von ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz und vom Lebensstil der Schweizer geschwärmt, und am Schalter der Schweizer Vertretung in Jakarta mündlich geäussert, sie strebe einen mehrjährigen Aufenthalt an. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-2848/2009 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise C-2848/2009 und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums C-2848/2009 sein müssen. Indonesien ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Trotz robustem Wirtschaftswachstum in den letzten Jahren (die Wachstumsrate des realen Bruttoinlandproduktes betrug 2007 6,3%, 2008 6,1% und für das Jahr 2009 wird sie auf 3-5% geschätzt) haben in Indonesien rund 110 Millionen Menschen und damit fast die Hälfte der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Etwa 15% der Indonesier leben sogar unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2008) liegt Indonesien auf Platz 109 von 179 Ländern, und die Weltbank zählt das Land zu den Staaten mit niedrigem bis mittlerem Einkommen. Das Leben vieler Indonesier ist von Armut geprägt, denn der Rohstoffreichtum des Landes kommt nur einer kleinen Gruppe zugute. Obwohl Indonesien über Erdöl, Erdgas und zahlreiche weitere Bodenschätze verfügt, hemmen institutionelle und strukturelle Schwächen die Investitionsbereitschaft der Privatwirtschaft. Als Folge davon können bei weitem nicht genügend Arbeitsplätze geschaffen werden, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten. Jedes Jahr strömen 2,5 Millionen neue Arbeitskräfte auf den Markt, und die Arbeitslosenrate liegt trotz Wirtschaftswachstum nach wie vor bei schätzungsweise rund 10%. Von der Arbeitslosigkeit ist besonders die jüngere Generation betroffen; die Jugendarbeitslosigkeit ist mit 30% sehr hoch. Das Leben grosser Teile der indonesischen Bevölkerung ist zudem geprägt von schwierigen Umweltbedingungen wie Überschwemmungen und ande- C-2848/2009 ren Naturkatastrophen. Das starke Seebeben am 26. Dezember 2004 und der folgende Tsunami forderten mehr als 240'000 Tote und Vermisste. Auch in jüngerer Vergangenheit (Dezember 2006 und Februar 2007) forderten starke Regenfälle mit anschliessenden verheerenden Überschwemmungen zahlreiche Todesopfer und zwangen Hunderttausende zur Flucht, wobei im Februar 2007 sogar die Hauptstadt Jakarta selbst betroffen wurde. Auch im Jahre 2009 blieb das Land von Naturkatastrophen nicht verschont: Am 2. September 2009 erschütterte ein Erdbeben die Südküste von West-Java, in dessen Folge zahlreiche Menschen ums Leben kamen. Das Beben war auch in Jakarta zu spüren, richtete dort aber nur geringe Schäden an. Am 30. September 2009 ereignete sich zudem vor der Westküste Sumatras ein schweres Erdbeben, das mehr als 1'100 Todesoper forderte. Allgemein muss in Indonesien überall mit unvorhersehbar einsetzender tektonischer und vulkanischer Aktivität gerechnet werden (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de , Länder, Reisen und Sicherheit > Indonesien > Wirtschaftspolitik bzw. Reise- und Sicherheitshinweise, Stand November 2009 bzw. 18. Januar 2010; Webseite des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ]: www.bmz.de , Länder und Regionen > Partnerländer > Indonesien > Situation und Zusammenarbeit, Stand Juni 2009; beide Seiten besucht am 18. Januar 2010; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-792/2006 vom 29. März 2007 E. 5). Die Folgen der wirtschaftlichen Situation und der Naturereignisse sind ein seit Jahren anhaltender Migrationsdruck, der sich vor allem auf die umliegenden Staaten, aber auch auf entferntere Destinationen auswirkt. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.bmz.de/
C-2848/2009 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie stammt aus Palembang, der zweitgrössten Stadt Sumatras. Über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse ist darüber hinaus nur bekannt, dass in Palembang und Jakarta noch Familienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben (dies gemäss den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau). In seiner Rechtsmitteleingabe betont der Beschwerdeführer zwar den starken familiären Rückhalt, den die Gesuchstellerin in ihrer Heimat haben soll. Detailliertere Informationen über die betreffenden Verhältnisse sind aber weder den Vorakten noch der Beschwerde zu entnehmen. Auch wenn die Gesuchstellerin vor Ort über familiäre Bindungen verfügen dürfte, sind bei ihr keine eigentlichen Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 7.2 In beruflicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin erwerbstätig. Sie arbeitet seit Februar 2008 bei einer Firma „Flower Advisor“ in Jakarta als Personal-Assistentin des stellvertretenden Geschäftsführers (dies gemäss des im Gesuchsverfahren edierten Curriculum Vitae und einer Bestätigung des Arbeitgebers). Welchen Lohn sie mit ihrer Erwerbstätigkeit erzielt und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt, ist nicht bekannt. Dennoch darf davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Gesuchstellerin verfügt damit zwar über eine feste Arbeitsstelle, von einer eigentlichen beruflichen Verankerung, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liesse, kann aber dennoch nicht ausgegangen werden. Nur knapp ein Jahr beim eingangs erwähnten Arbeitgeber angestellt, hatte sie bereits den Wunsch, für die Dauer eines Jahres von ihrer Arbeit suspendiert zu werden. Von dieser ursprünglichen Planung abgerückt, wünschen die Beteiligten nun immer noch ohne zwingenden Grund einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin für volle drei Monate. Vor einem solchen zeitlichen Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sicherung des Arbeitsplatzes seitens der Betroffenen ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber eine Zusicherung für die Wiederaufnahme im Betrieb nach Rückkehr aus dem Auslandaufenthalt abgegeben hat und die Gesuchstellerin gel- C-2848/2009 tend macht, mit in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnissen ihre berufliche Situation verbessern zu können. 7.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei zwischen 2006 und 2007 bereits einmal während dreier Monate in der Schweiz zu Besuch gewesen und danach fristgerecht wieder ausgereist. Daraus lassen sich aber ohne genaue Kenntnis der damaligen Verhältnisse keine Schlüsse für das laufende Bewilligungsverfahren ziehen. Tritt hinzu, dass die Vorinstanz aufgrund der aktuellen Situation gewisse Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegt. So äusserte sie in der Vernehmlassung die konkrete Befürchtung, die Gesuchstellerin könnte hier in der Schweiz einen Eheschluss zur Sicherung des weiteren Aufenthalts anstreben bzw. versucht sein, ihren Gastgebern auf eine Weise zur Hand zu gehen, die vom Zweck eines Besuchsvisums nicht mehr gedeckt wäre. Obwohl förmlich zur Replik eingeladen, äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesen Vermutungen der Vorinstanz in der Folge nicht mehr. Ebenfalls nichts mehr entgegnet hat der Beschwerdeführer dem gleichen Ortes festgehaltenen Hinweis der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin bei ihrer Antragstellung die Absicht einer mehrjährigen Auslandabwesenheit bekundet haben soll. 7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau (für die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes besorgt zu sein), nichts zu ändern. Zusicherungen dieser Art sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-2848/2009 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 C-2848/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau ad TG [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 11