Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2794/2013
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
C-2794/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am (…) 1945 geborene, verwitwete, in Kosovo lebende, kosovarische Staatsangehörige X._______ am 11. Februar 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat (SAKact. 1); dass die SAK X._______ mit Schreiben vom 29. April 2010 (SAK-act. 5) darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge einreichen könne, da er und seine Familie die Schweiz endgültig verlassen hätten; dass X._______ mit Formular vom 13. Mai 2010 (SAK-act. 7) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge eingereicht hat; dass die SAK X._______ mit Verfügung vom 15. November 2010 (SAKact. 17) die Rückvergütung der Beiträge in der Höhe von Fr. 4'583.- zugesprochen und den entsprechenden Betrag ausbezahlt (vgl. SAK-act. 18) hat; dass sich X._______ mit Antrag vom 14. Dezember 2012 (SAK-act. 19) erneut zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat; dass die SAK mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (SAK-act. 20) den Antrag auf eine Altersrente unter Hinweis auf die bereits rückvergüteten Beiträge abgewiesen hat; dass X._______ mit Eingabe vom 26. Februar 2013 (SAK-act. 21) Einsprache gegen den negativen Bescheid betreffend Zusprache einer Altersrente erhoben und darauf hingewiesen hat, dass kosovarische Staatsangehörige gemäss zwischenstaatlichem Abkommen einen Anspruch auf Ausrichtung von Altersrenten hätten; dass das Schreiben vom 30. Januar 2013, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, eine mit Formmängeln (namentlich: fehlende Bezeichnung als Verfügung, keine Rechtsmittelbelehrung) behaftete Verfügung ist, was aber vorliegend unproblematisch ist, da X._______ den Verfügungscharakter des Schreibens erkannte und zudem fristgerecht dagegen Einsprache erhoben hat; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 (SAK-act. 27) an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat, da
C-2794/2013 X._______ die AHV-Beiträge bereits rückvergütet worden seien und er somit keinen Anspruch auf weitere Leistungen der AHV habe; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2013 mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (BVGeract. 1) Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Altersrente beantragt und zur Begründung ausgeführt hat, er habe gestützt auf das zwischen der Schweiz und Kosovo abgeschlossene zwischenstaatliche Abkommen Anspruch auf eine Rente; dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (BVGer-act. 5) eine schweizerische Zustelladresse angegeben hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 (BVGeract. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe zufolge Rückvergütung der Beiträge keine Ansprüche mehr gegenüber der AHV und zudem sei er als Kosovare ohnehin nicht rentenberechtigt, da ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen fehle; dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG); dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
C-2794/2013 tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG); dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 2 lit. a AHVG); dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht; dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist; dass der Beschwerdeführer bei seinen Anmeldungen vom 11. Februar 2010 und vom 14. Dezember 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angab und diese auch aktenkundig ist (vgl. Geburtsurkunde, Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAK-act. 10]); dass der Beschwerdeführer zudem keine weitere Staatsangehörigkeit geltend macht und demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich vom Vorliegen einer kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige Abfindung der AHV hat; dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 6 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
C-2794/2013 SR 831.131.12) aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte mehr abgeleitet werden können und eine Wiedereinzahlung der Beiträge ausgeschlossen ist; dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund keine Ansprüche mehr gegenüber der AHV geltend machen kann (vgl. auch das entsprechende Schreiben der SAK vom 30. August 2010 [SAK-act. 13]); dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2794/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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