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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2015 C-2784/2014

12. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,661 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Verfügung vom 12. Mai 2014)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2784/2014

Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Grossbritannien, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Verfügung vom 12. Mai 2014).

C-2784/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1948 in Slowenien geborene, in Grossbritannien wohnhafte, britische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer; SAK-act. 2, S. 1 und 4) stellte am 1. Mai 2012 bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag für eine prognostische / provisorische Rentenberechnung der Altersrente (SAK-act. 11). Am 5. Juni 2012 (SAK-act. 15) informierte die SAK den Versicherten dahingehend, dass der Anspruch auf die Rente am 1. Mai 2013 entstehe und die Höhe der Leistung Fr. 26.- ausmachen werde. Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, der Formulare E 210, E 001, E 202 und E 207 sowie weiterer Dokumente (SAK-act. 14, 16 bis 17) teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (SAK-act. 19) mit, dass sie für die Berechnung der Altersrente Kopien der Heiratsurkunde, des Scheidungsurteils sowie Angaben zu den Auszahlungsmodalitäten benötige. Mit Schreiben vom 27. August 2013 (SAK-act. 20) erinnerte die SAK den Versicherten daran, die nötigen Unterlagen einzureichen, andernfalls werde sie auf das Gesuch nicht eintreten. In der Folge gab der Versicherte seine Bankverbindung an (SAK-act. 21), unterliess es jedoch, die Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil einzureichen. B. Am 26. September 2013 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 22), mit welcher sie auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ausrichtung einer Altersrente nicht eintrat. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Oktober 2013 Einsprache (SAK-act. 23). Er führte im Wesentlichen unter Hinweis auf eine beigelegte Quittung der Post sinngemäss aus, fristgerecht geantwortet zu haben. C. Die Vorinstanz bestätigte ihren Entscheid vom 26. September 2013 und trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2014 (act. 2) nicht ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Versicherte die verlangten Dokumente nicht eingereicht habe, obwohl ihm mehrfach die Möglichkeit dazu gegeben worden sei. Der Versicherte habe dadurch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden konnte. D. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2014 erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 23. Mai 2014,

C-2784/2014 act. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er bat um Verständnis, weil er die verlangten Dokumente (Heiratsurkunde und Scheidungsurteil) nicht habe zustellen können und gab an, dass es um die Kosten gehe, diese Dokumente zu erhalten. Er bat das Bundesverwaltungsgericht, ihm mehr Zeit für die Beschaffung der Dokumente einzuräumen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Anfrageschreiben gebeten, Informationen und Dokumente einzusenden. Nach einem Erinnerungsschreiben habe der Beschwerdeführer zwar die Formulare "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bankkonto" und "Angaben über den/die Ex-Ehegatten/in des Versicherten" zugestellt; es fehlten jedoch die verlangen Kopien der Heiratsurkunde und des Scheidungsurteils mit Datum der Rechtskraft. Daraufhin sei eine Nichteintretensverfügung erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe zwar Angaben gemacht, jedoch seien diese für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht genügend gewesen. Er sei in der Folge mehrmals ersucht worden, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen; zudem sei ihm die Bedeutung des Nichteintretensentscheids erklärt worden. Die Unterlagen seien bis zum heutigen Tag nicht eingereicht worden. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

C-2784/2014 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

C-2784/2014 Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Grossbritannien, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechts-

C-2784/2014 verhältnisse – und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 4. Vorliegend ist die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente mit Verfügung vom 26. September 2013, sowie auf die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom 12. Mai 2014 nicht eingetreten. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Nichteintretensentscheide gefällt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt aus, sie sei auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ausrichtung einer Altersrente nicht eingetreten, da dieser es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. 5.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VwVG sind die Parteien in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Anmeldung ist beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form einzureichen. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG). 5.1.2 Den vorinstanzlichen Akten liegt kein Antrag auf Altersrente bei, jedoch kann sowohl aus dem Schriftenwechsel des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus den diversen Unterlagen (Formulare: "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto", "Angaben über den/die Ex-Ehegattin des/der Versicherten", SAK-act. 21; "Notification of decision

C-2784/2014 concerning a claim for a pension", SAK-act. 18) darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag eingereicht hat. 5.1.3 Nach Angaben der Vorinstanz hat sie den Beschwerdeführer mehrmalig auf die fehlenden Unterlagen, welche für die Bearbeitung des Antrags auf Ausrichtung einer Altersrente erforderlich sind, hingewiesen. Dies ist aus den Akten denn auch ersichtlich. Im Schreiben vom 26. Juli 2013 (SAK-act. 19) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahingehend, dass für die Prüfung seines Gesuchs unter anderem Kopien der Heiratsurkunde und des Scheidungsurteils mit Datum der Rechtskraft einzubringen seien. Mit eingeschriebenen Schreiben vom 27. August 2013 (SAK-act. 20) erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht, die beantragten Unterlagen innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen, ansonsten werde sie "den Antrag als darauf nicht eintretbar abweisen". Da der Beschwerdeführer es in der Folge unterliess, die verlangten Dokumente einzusenden, trat die Vorinstanz auf seinen Antrag mit Verfügung vom 26. September 2013 nicht ein. Anlässlich des Einspracheverfahrens erklärte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2013 (SAK-act. 25) ausführlich, dass eine Berechnung der Altersrente ohne Heiratsurkunde und Scheidungsurteil nicht vorgenommen werden könne, da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der AHV eine Einkommensteilung vorgenommen werden müsse und wies den Beschwerdeführer abermals auf seine Mitwirkungspflicht hin. Der Beschwerdeführer gab daraufhin am 7. Januar 2014 an (SAK-act. 26), am 15. September 1982 geheiratet zu haben, ohne diese Angabe zu belegen. Mit eingeschriebenen Briefen vom 15. Januar 2014 (SAK-act. 27) und 3. März 2014 (SAK-act. 30) erklärte die Vorinstanz die Rechtswirkung des Nichteintretensentscheid vom 26. September 2013 und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um die für die Rentenberechnung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer äusserte sich sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens dahingehend, dass er nicht in der Lage sei, das Scheidungsurteil beizubringen (SAK-act. 29, act. 1). Da er die geforderten Belege nicht einreichte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dabei ist es vorliegend unerheblich, ob er mutwillig gehandelt hat oder nicht. Seine Mitwirkung war notwendig, denn der Vorinstanz war es aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich, eine Einkommensteilung vorzunehmen und die Altersrente korrekt zu berechnen. Sie ist folglich auf den Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente zu Recht nicht eingetreten.

C-2784/2014 5.2 Die Vorinstanz gibt weiter an, dass der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe. Deshalb sei sie erneut nicht eingetreten. 5.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5). 5.2.2 Die Vorinstanz erledigte das Einspracheverfahren unter Anwendung von Art. 10 Abs. 1 AHVV mit einem Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein begründetes Begehren gestellt und die Einsprache unterschrieben. Die Vorinstanz verlangte zudem keine Nachbesserung der Einsprache. Sie gab ausserdem vernehmlassungsweise an, eine abweisende Einspracheverfügung erlassen zu haben (act. 4, S. 2). Im Schreiben vom 3. März 2014 (SAK-act. 30) wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ohne die erforderlichen Unterlagen ihren Nichteintretensentscheid bestätigen müsse. Da die Einsprache formell korrekt erfolgt ist und die Vorinstanz in der Sache selbst materiell entschieden hat – nämlich, ob die Mitteilungspflicht verletzt war – ist sie im Einspracheverfahren auf die Sache eingetreten und hat den vorliegenden Sachverhalt geprüft. Offensichtlich hat die Vorinstanz die Einsprache sinngemäss abgewiesen. Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Rückweisung der Sache mit der Aufforderung, auf die Einsprache einzutreten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 sowie die sich darauf stützende Verfügung vom 26. September 2013 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.

C-2784/2014 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2784/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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