Abtei lung II I C-2767/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2767/2008 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1981 bis 1987 und 1989 sowie 1990 als Hilfsarbeiter in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1 und 16). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück. Im Februar 2006 stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er seit 1988 psychisch krank sei (act. 2, 4 und 6). Gleichzeitig reichte er den von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, ausgefüllten medizinischen Fragebogen vom 9. Februar 2006 ein, welcher ihm ein dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2) diagnostizierte. Dabei kam Dr. med. B._______ zum Schluss, dass A._______ sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten seit 1999 zu 70% definitiv arbeitsunfähig sei (act. 14 und 15). B. Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens nebst dem eingereichten Bericht von Dr. med. B._______ zwei Kurzatteste desselben aus dem Jahre 2005 sowie ein Kurzattest von Dr. med. C._______, Neuropsychiater, vom 12. Oktober 2005 vor, welche die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F 60.3) enthielten (act. 11 bis 13). In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 stellte Dr. med. D._______ des regionalärztlichen Dienstes gestützt auf den Bericht von Dr. med. B._______ vom 9. Februar 2006 die Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2)" und kam zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit seit 1999 in der bisherigen Tätigkeit 70% betrage, während A._______ in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei (act. 19). Nach Erhalt von drei weiteren medizinischen Berichten aus den Jahren 1988, 2006 und 2007, welche A._______ nebst den bereits bekannten Diagnosen zusätzlich eine "Sociopathie" attestierten (act. 21 bis 26), bat die IVSTA Dr. med. D._______ um Bestätigung seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 beziehungsweise um eine allfällige Neubeurteilung (act. 27). C-2767/2008 Mit Stellungnahme vom 17. August 2007 führte Dr. med. D._______ aus, dass die zusätzlich eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen, die Arbeitsunfähigkeit beeinflussenden Elemente enthielten und bestätigte daher seine Beurteilung vom 20. Juni 2007 (act. 28). C. Mit Vorbescheid vom 22. November 2007 teilte die IVSTA A._______ mit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie zum Beispiel Nachtwächter sei jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (act. 31). D. In seinem Einwand vom 27. November 2007 beantragte A._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er seit mehreren Jahren zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch die behandelnden Ärzte bestätigt hätten (act. 32). Mit ergänzender Begründung vom 28. Dezember 2007 wies er zudem auf die fehlenden Eingliederungsmöglichkeiten hin. Die Diagnosen einer schweren Depression (F 60.2 und F 33.11) seien von den behandelnden Ärzten und der psychiatrischen Universitätsklinik X._______ bestätigt worden. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (act. 34). Ferner reichte er einen Bericht von Dr. med. E._______, Psychiater, vom 5. September 2007 sowie einen Bericht von Dr. med. F._______, Neuropsychiater, vom 13. Dezember 2007 ein, welche ihm nebst der dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60.2) eine rezidivierende depressive Störung (F 33.11) attestierten (act. 39 bis 42). E. Auf erneute Anfrage der IVSTA hin (act. 43) führte Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 24. März 2008 hinsichtlich der neu eingereichten medizinischen Berichte aus, dass aufgrund der niedrig dosierten Medikation mit Fluctine und Remeron von einem leichten depressiven Zustand auszugehen und A._______ in Verweisungstätigkeiten weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei (act. 44). C-2767/2008 F. Mit Verfügung vom 28. März 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 22. November 2007 vorgebrachten Begründung das Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 45). G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom 26. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2005. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei, was auch aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe. Zudem wies er auf die fehlenden Eingliederungsmöglichkeiten und die Tatsache hin, dass sich die Depression verstärkt und die Beschwerden zugenommen hätten. Betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege gab er an, mittellos zu sein und von der heimatlichen Sozialbehörde unterstützt zu werden. Ferner reichte er ein Kurzattest von Dr. med. G._______, Neuropsychiater, vom 11. April 2008 sowie ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Gemäss Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes wiesen die vorgebrachten psychischen Leiden keine Schwere auf, die einer leichteren leidensangepassten Verweisungstätigkeit entgegenstünde. Da der beschwerdeweise eingereichte ärztliche Bericht lediglich bereits bekannte medikamentöse Verschreibungen enthalte und somit keine neuen Sachverhaltselemente aufweise, verbleibe es bei der regionalärztlichen Einschätzung sowie beim errechneten wirtschaftlichen Einkommensverlust von 5%. I. Mit Schreiben vom 30. August 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seiner Beschwerde nichts mehr beizufügen habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen C-2767/2008 Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse ein. K. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. C-2767/2008 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. März 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen C-2767/2008 vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bisherigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (AS 2007 5129). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit C-2767/2008 in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). 3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV- Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV- Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtssprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und C-2767/2008 nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV- Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). C-2767/2008 3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen leidet dieser an einer "Sociopathie", einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60.2), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F 60.3) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F 33.11). 4.2 Dr. med. D._______ des regionalärztlichen Dienstes kommt gestützt auf die gestellten Diagnosen und die beschriebene Medikation zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in der bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig sei, während die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten weiterhin 100% betrage (act. 19, 28 und 44). C-2767/2008 4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei, was auch aus den medizinischen Unterlagen hervorgehe. Zudem weist er auf die fehlenden Eingliederungsmöglichkeiten und die Tatsache hin, dass sich die Depression verstärkt habe und die Beschwerden zugenommen hätten. Die Vorinstanz entgegnet gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D._______, dass die vorgebrachten psychischen Leiden keine Schwere aufwiesen, die einer leichteren leidensangepassten Verweisungstätigkeit entgegenstünde. 4.4 Die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ erfolgten in Würdigung aller eingereichten und ihm unterbreiteten ärztlichen Berichte. Diese Beurteilung beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen und der Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ein. Es sprechen keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen keinesfalls belegt. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Tatsache abstützt, dass die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit annehmen, so ist dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bindend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2). Auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten medizinischen Kurzatteste sind nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med. D._______ in Frage zu stellen, da sie aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Befunde und Medikation keine neuen medizinischen Erkenntnisse beinhalten. 4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dr. med. D._______ abzuweichen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die IVSTA dieser Beurteilung gefolgt ist. C-2767/2008 4.7 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b). Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 Erw. 4.4). Der von der IVSTA vorgenommene Einkommensvergleich (act. 30) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei das zumutbare Einkommen ohne Invalidität von Fr. 5'034.23 (LSE 2004 des Bundesamtes für Statistik, Fr. 4'829.- angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zumutbare Erwerbseinkommen mit Invalidität von Fr. 4'771.52, ausgehend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2004 in Frage stehenden Tabellenlöhne. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 5%. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der Einkommensvergleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden ist. 4.8 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IVSTA hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. C-2767/2008 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-2767/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2009 inkl. Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 14