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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2008 C-2763/2008

12. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,023 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss, Verfügung vom 31. März 2008

Volltext

Abtei lung II I C-2763/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Verfügung vom 31. März 2008 gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG, Zahlungsbefehl Nr. 207404. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2763/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Hotel Y._______ als Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 31. Mai 2006 wegen Verletzung der Anschlusspflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemeldet worden ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 aufgefordert hat, bis zum 8. Januar 2007 zum vorgesehenen Zwangsanschluss Stellung zu nehmen bzw. innerhalb der gleichen Frist den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass deren Arbeitnehmende obligatorisch gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) versichert seien, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2007 rückwirkend per 1. August 1999 angeschlossen hat, dass die Verfügung vom 19. März 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2008 zur Bezahlung von Prämien im Betrag von Fr. 3'482.00 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 20. November 2007, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.00, Betreibungskosten von Fr. 102.00 sowie Verfügungs- und Verwaltungskosten von Fr. 525.00 verpflichtet hat, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 31. März 2008 mit Beschwerde vom 26. April 2008, der Post übergeben am 28. April 2008, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und geltend gemacht hat, sie sei bei der GastroSocial Pensionskasse angeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zum Beweis eine Bestätigung der GastroSocial Pensionskasse vom 14. April 2008 eingereicht hat, wonach sie seit dem 1. Januar 2006 bei der genannten Pensionskasse angeschlossen sei, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2008 die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hat in dem Sinn, dass sie C-2763/2008 den Vertrag mit der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2006 unter Kostenund Entschädigungsfolgen auflösen werde, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Antrags anführt, die Beschwerdeführerin habe sich per 1. Januar 2006 der GastroSocial Pensionskasse angeschlossen, den Vertrag mit der Vorinstanz jedoch nicht frist- und formgerecht gekündigt, dass die Beschwerdeführerin der Einladung, bis zum 2. Juli 2008 eine Replik einzureichen, nicht gefolgt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis BVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, dass die Beschwerdeführerin daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die am 28. April 2008 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass die Arbeitgebenden, welche obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen müssen, dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen, dass die Anschlussverfügung vom 19. März 2007 in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nur die Beitragsverfügung vom 31. März 2008 angefochten worden ist, C-2763/2008 dass die Beschwerdeführerin gemäss der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bestätigung der GastroSocial Pensionskasse vom 14. April 2008 seit dem 1. Januar 2006 angeschlossen ist, so dass seit diesem Datum eine doppelte Versicherung besteht, dass die Beitragsverfügung vom 31. März 2008 daher aufzuheben ist und die geschuldeten Prämien durch die Vorinstanz neu festzusetzen sind, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Prämien und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass einer obsiegenden Partei nur Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin den Grund sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren gesetzt hat, indem sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Anschlussbestätigung der GastroSocial vom 14. April 2008 vorgelegt hat, dass daher die Kosten von Fr. 300.00 für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass kein Kostenvorschuss verlangt worden ist und die Verfahrenskosten daher mit dem Urteil einzufordern sind, dass bei dieser Sachlage und aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. C-2763/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 31. März 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neufestsetzung der geschuldeten Prämien und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-2763/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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