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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 C-2740/2026

6. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·929 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Vorbescheid der IVSTA vom 8. April 2026.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2740/2026

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Vorbescheid der IVSTA vom 8. April 2026.

C-2740/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (Versicherte) mit Vorbescheid vom 8. April 2026 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 24. Februar 2021 (erhalten am 18. Juni 2021) in Aussicht stellte (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 150), dass dieser Vorbescheid korrekterweise (vgl. Art. 57a Abs. 3 IVG [SR 831.20]) einen Hinweis auf die Möglichkeit des schriftlichen Einwands innert 30 Tagen bei der Vorinstanz enthielt, mit dem Hinweis, dass ohne eine Antwort der Versicherten nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (IVSTA-act. 150 S. 2), dass die Versicherte am 20. April 2026 (Posteingang) dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben zukommen liess, in welchem sie sich mit dem «Bescheid vom 11.4.25» der Vorinstanz nicht einverstanden erklärte (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), dass sich die Versicherte parallel zur Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht auch mit einem an diese adressierten Schreiben an die Vorinstanz wandte und ihre Einwände gegen den Vorbescheid vom 8. April 2026 einbrachte (IVSTA-act. 151), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 m.H.), dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat, dass die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einer

C-2740/2026 Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass ein Vorbescheid gemäss Art. 57a IVG keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und somit auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar ist (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG e contrario), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2025 die rentenablehnende Verfügung vom 2. März 2022 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückwies (IVSTA-act. 84), dass die Vorinstanz im Nachgang an das genannte Urteil ein polydisziplinäres Gutachten bei der ZMB MEDAS Basel einholte, welches am 19. Februar 2026 erstattet wurde, und namentlich darauf gestützt den Vorbescheid vom 8. April 2026 erliess (IVSTA-act. 119, 143, 150), dass somit im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren bislang noch keine Verfügung ergangen ist, dass die Vorinstanz nach Prüfung der von der Versicherten geltend gemachten Einwände eine mit Beschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zu erlassen hat, dass es der Versicherten nach Erlass dieser Verfügung durch die Vorinstanz unbenommen bleibt, mit einer (neuen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen, dass in Bezug auf das vorliegende Verfahren mangels tauglichen Anfechtungsobjekts sowie mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingabe vom 20. April 2026 nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, [SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2740/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 20. April 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an die Versicherte, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

C-2740/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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