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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2009 C-2723/2008

18. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,043 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Volltext

Abtei lung II I C-2723/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. S._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2723/2008 Sachverhalt: A. Der eritreische Staatsangehörige J._______, geboren 1922, und seine Ehefrau K._______, geboren 1940 (im Folgenden: Gesuchsteller), beantragten am 24. Dezember 2007 bei der für Eritrea zuständigen Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) je ein Visum für einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Nichte S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in X._______ (BE). Die Schweizer Vertretung leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zu den Anträgen begrüsst, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde bei der Gastgeberin weitere Abklärungen und leitete deren Ergebnis an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 3. April 2008 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchsteller nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 21. April 2008 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Besuchsvisa. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese hätten schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keinerlei Absicht, in der Schweiz zu bleiben und hier einen Neuanfang zu versuchen. Zudem besässen sie in Eritrea mehrere Schneiderei-Betriebe und befänden sich in finanziell sicheren Verhältnissen. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend weist sie dabei darauf hin, dass die Gesuchsteller bei Einreichung ihres Visumsantrages einen sechsmonatigen Besuchsaufenthalt vorgesehen hätten. Die Gastgeberin habe zwar später in einem Schreiben vom 19. Februar 2008 an die Wohnsitzgemeinde C-2723/2008 geäussert, die Dauer des geplanten Aufenthalts betrage zwei bis drei Monate. Aus der ursprünglich gewünschten Aufenthaltsdauer könne aber geschlossen werden, dass den Gesuchstellern in der Heimat keine zwingenden Verpflichtungen oblägen, welche Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten könnten. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Einreisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- C-2723/2008 bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs- C-2723/2008 gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 In Eritrea sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Der Grenzkrieg mit Äthiopien (1998 – 2000) und eine mehrjährige Dürre bis 2004 ha- C-2723/2008 ben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Kommt hinzu, dass noch heute ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung im Anschluss an den Wehrdienst eine nationale Dienstpflicht ableisten muss, und dadurch für den Aufbau des Landes nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Der Krieg mit Äthiopien und der Klimawechsel haben der Umwelt in der Vergangenheit schweren Schaden zugefügt, was wiederum negative Auswirkungen auf die ökonomische Situation der Bevölkerung hat. So konnte Eritrea auch in den besten Jahren nicht mehr als 60 % der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de >, Länder, Reisen und Sicherheit > Eritrea > Wirtschaft; Stand März 2008, besucht am 10. August 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa, in die USA oder anderswo hin zu gelangen, um sich ausserhalb ihrer Heimat unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Zukunft zu sichern. Nach der Feststellung des Auswärtigen Amtes haben im Jahre 2008 800'000 eritreische Staatsangehörige in Europa, in den USA, in Saudi-Arabien und im Sudan gelebt, dies bei einer Gesamt- Bevölkerung in Eritrea von 4,5 Mio. Einwohnern. Der Trend zur Emigration zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Die Gesuchsteller sind 87 bzw. 69 Jahre alt. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort ist nur gerade bekannt, dass in Eritrea ein Sohn http://www.auswaertiges-amt.de/

C-2723/2008 lebt (so aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2008 an die Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde zu schliessen). Damit haben die Gesuchsteller zwar familiäre Bindungen vor Ort. Eigentliche familiäre oder persönliche Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten, sind aber weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 8.2 Der Gesuchsteller bezeichnete sich in seinem persönlichen Visumsantrag als "business-man". Die Gesuchstellerin ihrerseits liess in der Rubrik Erwerbstätigkeit "NO" vermerken. Die Beschwerdeführerin gab im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller im Gesuchsverfahren an, diese besässen in Asmara drei Schneidereien. Eine Werkstatt würden sie gemeinsam mit ihrem Sohn führen, die anderen zwei Betriebe seien vermietet. Zudem besässen sie in Asmara ein Haus. Auf Beschwerdeebene machte die Beschwerdeführerin geltend, die Gesuchsteller seien finanziell abgesichert. Irgendwelche Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden weder von den Gesuchstellern selbst noch von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Es versteht sich von selbst, dass bei derart spärlichen Angaben kein Bild über die effektive wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller vor Ort gewonnen werden kann. Demnach sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Verhältnisse erstellt, die eine Emigration von vornherein als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 8.3 Tritt ein Weiteres hinzu: Die Gesuchsteller erklärten in ihrem Visumsantrag unmissverständlich, sie beabsichtigten einen sechsmonatigen Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sprach zwar in ihrer (später abgegebenen) Stellungnahme gegenüber der Gemeinde von einem zwei- bis höchstens dreimonatigen Aufenthalt, der geplant werde. Von der Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die unterschiedlichen Äusserungen aufmerksam gemacht, unterliess es die Beschwerdeführerin allerdings trotz förmlicher Einladung, den Hintergrund replizierend zu erklären. Entsprechend bleibt unersichtlich, was die Gesuchsteller bewogen haben kann, einen derart langen Aufenthalt in der Schweiz zu planen, zumal sich hier mit Ausnahme ihrer Nichte keine Verwandten aufhalten sollen. 8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr C-2723/2008 für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 C-2723/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 7442242.4 und 7442244.6 retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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