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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 C-272/2008

31. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·953 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | IV; Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-272/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dommer, Technikumstrasse 1A, Postfach, 9471 Buchs SG 1, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV; Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-272/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) am 3. Oktober 2005 ein erstes Rentengesuch der 1967 geborenen, in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen A._______ abwies (act. 22) und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs; dass die IV-Stelle im Nachgang an ein Revisionsgesuch der Versicherten dieser mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zusprach (act. 69 f.); dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, es sei ihr ab 1. Oktober 2005 eine ganze IV-Rente auszurichten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 abwies und die Beschwerdeführerin in der Folge einen Kostenvorschuss von CHF 400.-- leistete; dass die IV-Stelle am 19. Mai 2008 ihre Vernehmlassung einreichte und beantragte, die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab Dezember 2005 eine halbe Rente und ab April 2006 eine ganze Rente zuzusprechen sei; dass die Beschwerdeführerin in der Folge durch ihren Rechtsvertreter mitteilen liess, sie schliesse sich diesem Antrag der Vorinstanz an; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; C-272/2008 dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass gestützt auf die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erhobenen neuen Akten, insbesondere das Ärztliche Gesamtgutachten vom 26. Februar 2008 (act. 77) und die Berichte des IV-Stellenarztes Dr. Arquint vom 28. April 2008 und 13. Mai 2008 (act. 80, 82) ab März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und ab Januar 2006 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 80% gegeben ist; dass der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) grundsätzlich im März 2004 eingetreten ist, die Beschwerdeführerin angesichts der rechtskräftigen Abweisung des ersten Leistungsgesuchs und in sinngemässer Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) jedoch frühestens ab Dezember 2005, dem Eingang des Revisionsgesuches inkl. Arztzeugnis, eine halbe Invalidenrente beanspruchen kann (vgl. BGE 110 V 291 E. 3d); dass die Rente aufgrund der im Januar 2006 eingetretenen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nach Ablauf von drei Monaten zu erhöhen ist (Art. 88a Abs. 2 IVV), vorliegend mithin per April 2006; dass die Beschwerde daher gestützt auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen ist; dass bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin auf ein von ihr noch anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist (Art. 63 VwVG); dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine Kostennote einge- C-272/2008 reicht hat und die Parteientschädigung daher ermessensweise auf CHF 2'000.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG; Art. 7 und 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. Dezember 2007 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2005 eine halbe und ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Zu diesem Zweck hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von CHF 2'000.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. C-272/2008 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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