Abtei lung III C-2700/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. März 2007 Mitwirkung: Richter Mesmer; Richterin Schneider; Richter Achermann; Gerichtsschreiberin Künzli. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o PROCAP, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenersicherung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der im Jahre 1965 geborene, ledige Schweizer Bürger A._______, der in den Jahren 1984 bis 1999 obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte (act. 4), meldete sich am 28. Januar 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an und machte im diesbezüglichen Antragsformular geltend, an Adipositas per magna zu leiden (act. 2). Der Gesuchsteller arbeitete – zuletzt bis Ende 1999 – als Grenzgänger in der Schweiz und leistete hier Beiträge an die AHV/IV. B. Die für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle Basel-Stadt) lagen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: - die am 27. Januar 2005 vom Beschwerdeführer ausgefüllte Anmeldung für IV-Leistungen für Erwachsene unter Beilage eines Lebenslaufes, einer Kopie des Diploms Elektrotechniker, verschiedener Arbeitszeugnisse und eines Entscheides der Commission Technique d'Orientation et de Reclassement Professionnel, wonach er zu 80% arbeitsunfähig sei (act. 2); - der Auszug aus dem individuellen Versichertenkonto des Beschwerdeführers; - der ärztliche Bericht vom 17. Juni 1997 von Prof. Dr. B._______, Kantonsspital (...), aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Psoriasis vulgaris, arterieller Hypertonie, Adipositas per magna, anamnestischer Atopie mit Status nach Rhinitis allergica und Status nach Asthma bronchiale bei Tierhautunverträglichkeit sowie wahrscheinlich an Purpura Schoenlein-Henoch leide (act. 8, S. 5-8); - ein ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 28. Februar 2005, worin unter anderem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an lebensbedrohlichem Übergewicht leide, da er etwa 250 kg wiege. Sein Zustand habe sich verschlimmert. Die möglicherweise einzige Behandlung sei ein operativer Eingriff wie z.B. eine Magenbypass-Operation; der Beschwerdeführer könne eine sitzende Tätigkeit zu 50% ausführen, stehende Arbeiten mit Standortwechseln seien nicht möglich (act. 8 S. 1-4); - ein am 6. Mai 2005 ausgefüllter Arbeitgeberfragebogen, gemäss dem der Beschwerdeführer vom 1. April 1997 bis am 31. Dezember 1999 als Praktikant im (...), mit einem Pensum von 80% gearbeitet habe (act. 9 S. 1-4). C. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren von A._______ mit Verfügung vom 25. Mai 2005 ab (act. 10). Sie begründete ihren Entscheid mit Verweis auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und führte aus, das Gesuch um
3 medizinische und berufliche Massnahmen sowie Rente müsse abgelehnt werden, da der Gesundheitsschaden in einem invalidisierenden Ausmass nicht während der Berufstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz eingetreten sei. D. In der gegen diese Verfügung gerichteten, vorsorglichen Einsprache vom 11. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm medizinische Massnahmen zuzusprechen, da er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität in der Schweiz versichert gewesen sei. In seiner Einspracheergänzung vom 5. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und stellte eventualiter den Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass er letztmals vom 1. April 1997 bis am 31. Dezember 1999 in der Schweiz erwerbstätig und somit auch als Grenzgänger obligatorisch versichert gewesen sei. Die IV-Stelle habe Art. 40 Abs. 2 IVV nicht korrekt angewendet, da gemäss dieser Bestimmung der Gesundheitsschaden nicht bereits während der Tätigkeit in der Schweiz in invalidisierendem Ausmass bestanden haben müsse. Die IV-Stelle habe in ihrer Verfügung zur Frage beruflicher oder medizinischer Massnahmen nicht Stellung genommen. Gemäss dem Arztbericht von Dr. C._______ bestehe aufgrund des krankhaften Übergewichts (Körpergewicht von ca. 250 kg) eine Arbeitsunfähigkeit von 80% seit dem Jahre 2002. Dr. C._______ sei erst seit 2002 der Hausarzt des Beschwerdeführers, weshalb er nicht zu dessen früherem Gesundheitszustand Stellung nehmen könne. Aus den medizinischen Unterlagen gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1982 an Übergewicht leide und das Gewicht seither stetig zugenommen habe. Der dargestellte Krankheitsverlauf mache deutlich, dass der Versicherte schon lange vor 1999 an erheblichen Beschwerden gelitten habe, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinflusst hätten. Bereits an seiner letzten Arbeitsstelle (bis Ende 1999) sei trotz der leichten Arbeit nur noch ein Pensum von 80% möglich gewesen, und es sei auch nur ein tiefer Lohn (Fr. 18'200.--/Jahr) bezahlt worden, was der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprochen habe. Ohne Behinderung hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 101'500.-- (LSE 2000, Wirtschaftszweig 30-32, Anforderungsniveau 1+2) erzielen können. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass schon vor dem Jahre 2000 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die aktuelle Einschränkung von 80% begründe einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Primär seien jedoch Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen, ein Magen-Bypass dürfte eine erhebliche Gewichtsreduktion und dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Als Beilagen wurden eingereicht (act. 16): - ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals (...), vom 19. März 1982, in welchem unter anderem "Adipositas" diagnostiziert wurde; - eine Berechnung des Body Mass Index (BMI = 43);
4 - ein Arztbericht von Dr. D._______ vom 28. August 1992, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 135 kg wiege und unbedingt innerhalb von zwei Jahren 20 kg abnehmen müsse; - ein Arztbericht von Dr. E._______ vom 10. März 1995, wonach er 145 kg wiege; - das Gesuch von Prof. F._______, Kantonsspital (...) vom 23. Juli 2003 an die Azur Assurance, St. Louis um Kostengutsprache für eine geplante Gastric Bypass-Operation, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller u.a. an Adipositas per magna leide (Körpergewicht ca. 225 kg). E. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 9. Juni 2005 gerichtete Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass Art. 40 Abs. 2 IVV entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers richtig angewendet worden sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung müsse sich schon während der Zeit als Grenzgänger invalidisierend ausgewirkt haben, ansonsten kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich aber, dass es sich bei der letzten Anstellung um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe und dieses ohne Absenzen wahrgenommen worden sei. Der Bericht des Kantonsspitals (...) vom 17. Juni 1997 lasse nicht auf eine invalidisierende Adipositas schliessen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alter-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprechung von medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, und eventualiter die Zusprechung einer ganze Invalidenrente. Weiter wurde beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% ab dem 31. Januar 2006 zu bezahlen. G. Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2005 auf eine eigene Stellungnahme und reichte eine von der IV-Stelle Basel-Stadt ausgearbeitete Vernehmlassung ein. In dieser wird auf die Begründung des Einspracheentscheides verwiesen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. H. In seiner Replik vom 22. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer am ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich fest und führte aus, seit 1995 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20%, die sich von April 1997 bis Dezember 1999 auf 50% erhöht habe. Als Beweismittel reichte er drei weitere Arztberichte ein (Dr. C._______ vom April 2006, Dr. G._______ vom 20. Mai 2005 und Dr. H._______ vom 19. Juni 2006). I. In ihrer Duplik vom 14. August 2006 verzichtete die IV-Stelle erneut auf eine Stellungnahme und Antragsstellung. Die IV-Stelle Basel-Stadt hielt an
5 ihrem Antrag fest. J. Mit Schreiben vom 16. August 2006 erklärte die Vizepräsidentin der Rekurskommission den Schriftenwechsel für abgeschlossen. K. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 5. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. L. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – soweit erforderlich – näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der abweisende Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. Februar 2006, mit welchem die Verfügung vom 9. Juni 2005 bestätigt und damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden ist. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, wobei nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle, welche Verfügungen über die Gewährung und Festsetzung von Invalidenrenten für im Ausland wohnende Personen erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Gesuchsteller und Einsprecher hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
6 fochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen – beantragt sind medizinische Massnahmen – zuzusprechen sind, sowie weiterführend, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz gemäss der konstanten Rechtsprechung auf die Prüfung dieser Fragen zu beschränken hat (BGE 110 V 48, siehe auch BGE 117 V 295 Erw. 2). 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), mit welchen unter anderem auch verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, anwendbar – in Verbindung mit dem IVG in der Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG- Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) und der IVV. 3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG und Art. 6 ff. IVG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Zu prüfen bliebe daher, ob er in rentenberechtigendem Ausmass invalid geworden ist. 3.1 Im angefochtenen Entscheid stützt sich zwar die Vorinstanz auf die dargestellten gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen, macht aber geltend, ein Anspruch könne gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV nur geltend gemacht werden, wenn der Gesundheitsschaden bereits in invalidisierendem Ausmass während der Berufstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz eingetreten sei. Sie räumt zwar ein, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ende 1999 – also während seiner Berufstätigkeit als Grenzgänger in der
7 Schweiz – unter einer gesundheitsbeinträchtigenden Adipositas gelitten haben könnte, stellt sich aber auf den Standpunkt, zu diesem Zeitpunkt habe der allfällige Gesundheitsschaden nicht eine derart invalidisierende Schwere erreicht, dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. 3.2 In Art. 40 IVV findet sich folgende Regelung: "1. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; b. für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Abs. 2 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 2. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen." 3.3 Gemäss ausdrücklichem Wortlaut und entsprechend der Systematik der Verordnung wird in Art. 40 IVV nur die Zuständigkeit für die Entgegennahme, die Prüfung und Beurteilung von Gesuchen um Leistungen der Invalidenversicherung geregelt. Gegenstand der Regelung ist einzig die formelle Frage nach der Abgrenzung der (insb. örtlichen) Zuständigkeit verschiedener IV-Stellen. Aus ihr lassen sich keine materiellen Voraussetzungen für die Gewährung oder Abweisung einer Leistung der Versicherung ableiten. Die Regelung besagt einzig, dass bei Grenzgängern diejenige kantonale IV-Stelle die Gesuche entgegen nimmt und prüft, welche für das jeweilige Gebiet zuständig ist, in welchem der Versicherte seiner Erwerbtätigkeit nachgeht. Für einen ehemaligen Grenzgänger ist ebenfalls die kantonale IV-Stelle zuständig, jedoch nur, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs seinen ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone hat und der Gesundheitsschaden auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht (Art. 40 Abs. 2 IVV). Wohnt jedoch der ehemalige Grenzgänger nicht mehr in dieser Zone oder geht der Gesundheitsschaden nicht auf die Berufstätigkeit als Grenzgänger zurück, ist die Anmeldung gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland einzureichen und diese nimmt die notwendigen Abklärungen vor. Im Falle dass sich die kantonale IV-Stelle für die Beurteilung eines Gesuches als unzuständig erachtet, hat sie in Anwendung von Art. 30 ATSG die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle – hier die IV-Stelle für Versicherte im Ausland – weiterzuleiten (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 VwVG). Keinesfalls kann eine kantonale IV-Stelle aber ein Gesuch mit der Begründung abweisen, gemäss Art. 40 IVV könne sie keine Leistungen zusprechen, da der Gesundheitsschaden nicht schon während der Tätigkeit in der Schweiz in invalidisierendem Ausmass bestanden habe.
8 Wie bereits ausgeführt hat Anspruch auf eine Rente, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Andere Voraussetzungen werden in den massgebenden Gesetzen nicht genannt. Bis zur Änderungen des AHVG vom 23. Juni 2000 und der damit einhergehenden Änderung des IVG hatte jedoch gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG nur derjenige Anspruch auf Versicherungsleistungen, der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) versichert war. Diese Regelung wurde bei der Revision ersatzlos gestrichen. Laut Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 23. Juni 2000 können auch Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, eine Überprüfung ihres Anspruchs auf Grund der neuen Bestimmungen verlangen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. April 2001 i.S. A [I 620/00] E. 3a, mit Hinweisen), wobei der Leistungsanspruch frühestens ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2001 entstehen kann. 3.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 Art. 40 Abs. 2 IVV unrichtig angewandt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Entscheid ist daher aufzuheben. 4. Der Beschwerdeführer macht gelten, dass er bereits im September 1995 seinen erlernten Beruf als Elektromonteur nicht mehr habe ausüben können. Im April 1997 habe er dann eine 80%-ige Beschäftigung als Erziehungsassistent gefunden, welcher er trotz seiner körperlichen Einschränkung habe nachgehen können. Dieses Arbeitsverhältnis sei aber Ende 1999 aufgelöst worden. Mittlerweile sei sein Gewicht auf ca. 250 kg angewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass selbst eine leichte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. 4.1 In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Daraus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab dem 28. Januar 2004 (Eingang des Gesuches: 28. Januar 2005) gewährt werden könnten. Bei der Prüfung des Rentenanspruchs ist daher nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen. Nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (hier: 23. Februar 2006) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, bedürfen normalerweise eines neuen Verwaltungsentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Es bleibt daher abzuklären, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 28. Januar 2004 und dem 23. Februar 2006 einen Anspruch auf eine IV-Rente erlangt hat.
9 4.2 Die vorliegenden Arztberichte beschäftigen sich nur oberflächlich mit dem Übergewicht des Beschwerdeführers und dessen gesundheitlichen Folgen. Es wird zwar festgehalten, dass er an Adipositas (per magna) leide, ohne jedoch auf die Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit detailliert einzugehen. Teilweise sind die vorliegenden Berichte bereits so alt, dass sie keine Aussagen über den Gesundheitszustand und eine allfällige Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit während der relevanten Zeitspanne erlauben. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann somit nicht entschieden werden, ob der Beschwerdeführer in den 12 Monaten vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Zeitpunkt des Einsprachentscheides invalid im Sinne des Gesetzes war resp. geworden ist. Die Beweislage ist in diesem Punkt ungenügend, was darauf zurückzuführen ist, dass die kantonale IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen oder Gutachten eingeholt hat, obwohl sie nach Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch Art. 12 VwVG) grundsätzlich verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt, allenfalls unter Mitwirkung des Gesuchstellers, von Amtes wegen festzustellen. Auch aus diesem Grunde verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und ist aufzuheben. 4.3 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst; nur ausnahmsweise weist sie die Streitsache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren wegen der in entscheidenden Punkten unvollständigen Aktenlage gegeben. Die Vorinstanz und die zur Abklärung zuständige kantonale IV-Stelle sind wesentlich besser in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht, die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, den Beschwerdeführer zu einer ganzheitlichen Begutachtung in einem spezialisierten Universitätsspital in der Schweiz aufzubieten. Die begutachtenden Ärzte haben sich darüber auszusprechen, an welchen invaliditätsbegründenden Beschwerden und Gebrechen der Beschwerdeführer leidet (Diagnose unterteilt nach Hauptund Nebendiagnose), wie sich der Grad der Tauglichkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur und in den in Frage kommenden Verweisungsberufen, welche genau zu umschreiben sind, bis zum 23. Februar 2006 (Datum des angefochtenen Entscheids) und danach bis zum Zeitpunkt der Untersuchung entwickelt hat (Grad der Arbeitsunfähigkeit). Weiter sollen sich die Gutachter zu allfälligen medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG) äussern, welche geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Verwaltung hat sodann anhand der vervollständigten Akten den Invaliditätsgrad zu bestimmen und eine neue Verfügung zu erlassen. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung wegen Verletzung von Bundesrecht und unvollständiger Abklärung des Sachverhaltes aufzuheben ist. Die Sache ist zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der obigen Erwägungen
10 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines weitestgehenden Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen, hat doch der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0). Da sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich hat vertreten lassen, sind die Bestimmungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE anzuwenden. Danach werden das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (vgl. dazu auch Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWStG; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 i. S. M., I 30/03, Erw. 6.4). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
11 Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Februar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig abzuklären und anschliessend zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen und/oder eine Rente) hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-auszurichten. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer p.a. dem Vertreter (als Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. __) - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: