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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 C-2656/2007

4. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,987 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-2656/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Philipp Mäder. D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für V._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2656/2007 Sachverhalt: A. Die 1978 im Kosovo geborene V._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 30. Januar 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder D._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Wil (SG). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 28. März 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. C. Am 13. April 2007 erhob der Gastgeber Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet wäre. Sowohl er als auch die Gesuchstellerin garantierten für eine fristgerechte Rückreise. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. August 2007. Die Gesuchstellerin sei (entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung) nicht ledig und arbeitslos, sondern verlobt und arbeite seit zwei Jahren als Verkäuferin. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag inkl. Übersetzung bei. C-2656/2007 F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der C-2656/2007 Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le- C-2656/2007 bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 29-jährige, ledige und kinderlose Frau. Über ihre persönliche und familiäre Situation (Verwandtschaft, Wohnverhältnisse usw.) ist weiter nichts bekannt. Erst mit seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Gesuchstellerin sei verlobt und werde im Januar 2008 in ihrem Heimatort heiraten. Inwiefern eine solche geplante Heirat von einer allfälligen Emigration abhalten sollte, wird nicht erörtert. Mangels irgendwelcher Aufschlüsse C-2656/2007 zur Person des künftigen Ehepartners und dessen sozialem Umfeld lässt sich auch nicht abschätzen, welche Auswirkungen auf die konkrete Lebensgestaltung mit der Heirat zu erwarten sind. Solche Aufschlüsse erweisen sich aber als wichtig, zeigt doch die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Alles in allem ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht davon auszugehen, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.5.3 Grosse Unklarheiten bestehen hinsichtlich der beruflichen und damit auch der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt. Im Visumsantrag vom 30. Januar 2007 deklarierte sie selbst unter der Rubrik "Berufliche Tätigkeit", sie arbeite nicht ("no job"). Dies bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Behörden im Rahmen der weiteren Abklärungen, indem er in seiner Antwort vom 15. März 2007 auf eine entsprechende Frage handschriftlich festhielt, die Gesuchstellerin habe keine Stelle und der Arbeitsmarkt im Kosovo sei nicht gut. An anderer Stelle im gleichen Dokument vermerkte der Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin werde nach ihrer Rückkehr in den Kosovo dort weiter eine Stelle suchen. Auf die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach die Gesuchstellerin arbeitslos sei, replizierte der Beschwerdeführer nun insofern, als er behauptete, sie arbeite seit zwei Jahren als Verkäuferin. Der Arbeitsvertrag werde jährlich erneuert und die Gesuchstellerin bekomme für ihren Besuch unbezahlte Ferien. Der Beschwerdeführer edierte einen offenbar am 1. Mai 2007 ausgestellten, ab diesem Datum bis zum 30. April 2008 befristeten Arbeitsvertrag einer Firma in Prizren. Dass das Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Mai 2007 bestanden hätte, ergibt sich aus dem eingereichten Vertrag nicht. Ebenfalls nicht belegt ist die behauptete Absprache mit der Arbeitgeberin betreffend den unbezahlten Urlaub. Bei dieser Sachlage muss offenbleiben, ob die Gesuchstellerin tatsächlich in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle angetreten hat oder der edierte Vertrag nicht vielmehr einer Gefälligkeit entspricht. Sicher ist, dass es keine Belege für die Behauptung gibt, wonach das Arbeitsverhältnis schon seit mehreren Jahren bestehe. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegan- C-2656/2007 gen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in beruflicher Hinsicht in stabilen, gefestigten Verhältnissen, welche besondere Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach dem angestrebten Besuchsaufenthalt bieten könnten. 3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-2656/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 279 691 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand: Seite 8

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