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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2021 C-2655/2021

16. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·816 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Sistierung der IV-Rente; Verfügung vom 20. April 2021

Volltext

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Abteilung III C-2655/2021

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, (Türkei), Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Sistierung der IV-Rente; Verfügung vom 20. April 2021.

C-2655/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 20. April 2021 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht hat (Eingang: 7. Juni 2021; act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (act. 6), dass der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 eine als Beschwerde betitelte Eingabe beim Bundesgericht eingereicht und geltend gemacht hat, er könne den eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlen, weshalb er unentgeltliche Rechtspflege beantrage, dass das Bundesgericht diese Eingabe mit Schreiben vom 16. August 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 8), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 aufgefordert wurde, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (act. 9), dass ihm bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel eine Beurteilung des Gesuchs aufgrund der Akten angedroht wurde (act. 9), dass der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht eingereicht hat und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, dass er ausserdem weder Gründe angegeben hat, warum er der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2021 nicht nachgekommen ist, noch eine Fristerstreckung für das Einreichen des Formulars verlangt hat, dass die von der Vorinstanz am 30. Juni 2021 übermittelten Akten keinen Aufschluss über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers geben,

C-2655/2021 dass allein aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 13. August 2021, in welcher er ausführt, er könne sich den Kostenvorschuss nicht leisten, seine aktuelle wirtschaftliche Situation nicht beurteilt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2021 abgewiesen und ihn gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. November 2021 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 10), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-2655/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2655/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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