Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2643/2011 Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Österreich, vertreten durch do B._______ z.Hd. C._______, Österreich, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentengesuch.
C2643/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2009 (Eingangsdatum: 7. Dezember 2009) bei der IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat, dass die IVSTA auf dieses Leistungsgesuch – unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – mit Verfügung vom 25. Juni 2010 nicht eingetreten ist, dass die Versicherte nach Verfügungserlass Unterlagen eingereicht hat, dass entsprechende Abklärungen seitens der IVSTA ergeben haben, dass die Versicherte die Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2010 nicht hat anfechten wollen resp. nicht angefochten hat, dass die IVSTA das Schreiben der Versicherten vom 27. Juli 2010 (Eingangsdatum: 2. August 2010) als neue Anmeldung qualifiziert hat, dass die IVSTA – unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG – auf dieses neue Leistungsgesuch verfügungsweise am 12. April 2011 erneut nicht eingetreten ist, dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch C._______ von der Institution B._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2011 hat Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2011 beantragen lassen, dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 7. August 2011 – in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2011 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur Wiederaufnahme des Gesuchverfahrens beantragt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C2643/2011 dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 4. Mai 2011 einzutreten ist, dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. D._______ in dessen Stellungnahme vom 7. August 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2010 neu behandelt werden muss, dass unter diesen Umständen der Rentenanspruch nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann, dass hinsichtlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2011 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts und Sachlage anschliessen kann, auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage auf eine vorgängige Anhörung der Parteien verzichtet werden kann (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass der Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
C2643/2011 dass vorliegend – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 500. (inkl. Auslagen [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200. und höchstens Fr. 400. und – wie vorliegend – für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100. und höchstens Fr. 300.}], aber ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6173/2009 vom 29. August 2011]) gerechtfertigt ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
C2643/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder
C2643/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: