Abtei lung II I C-2637/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B.________ Zustelladresse: ________ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung, Verfügung vom 23. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2637/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 23. März 2009 angeordnet hat, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2009 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 21. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht abgefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist, dass vorliegend umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin (weiterhin) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) hat, dass nur jene volljährigen Versicherten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und zudem hilflos sind (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass der Beschwerdeführerin offenbar bis Ende März 2009 eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet worden ist, da sie früher ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und auch weiterhin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht mehr in der Schweiz, sondern in Serbien hat, C-2637/2009 dass es unter diesen Umständen unbeachtlich ist, ob die Beschwerdeführerin – wie sie sinngemäss geltend macht – im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hilflos ist, dass die Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV mehr hat, so dass die IVSTA zu Recht deren Aufhebung ab dem 1. April 2009 verfügt hat, dass sich die Beschwerde vom 21. April 2009 als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2637/2009 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4