Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2021 C-2628/2021

18. November 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,053 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Festsetzung der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 30. April 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2628/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 8 . November 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Festsetzung der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 30. April 2021.

C-2628/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 30. April 2021 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) ab 1. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 1'306.00 zugesprochen hat (vorinstanzliche Akten [act.] 33), dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, die Verfügung sei dahingehend zu korrigieren, dass die rückwirkend einbezahlten Nichterwerbstätigenbeiträge auch mitzuberücksichtigen seien (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), dass er zudem Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer gleichentags die Gelegenheit erhielt, die Begründung der Beschwerde bis zum 14. Juli 2021 zu ergänzen (BVGer-act. 3), dass der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 5), dass der Rechtsvertreter am 14. Juli 2021 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf ihren Entscheid vom 30. April 2021 zurückgekommen ist und dem Versicherten eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) ab 1. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 1'394.- zugesprochen hat (BVGer-act. 10 Beilage), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-2628/2021 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die IVSTA in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2021 die rückwirkend geleisteten Beiträge des Versicherten für die Jahre 2015 bis 2018 in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2021 berücksichtigt hat und damit dem Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, dass unter diesen Umständen das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde nachträglich wegefallen ist, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, da er seine Beitragslücken erst rückwirkend geschlossen hat (BVGer-act. 6),

C-2628/2021 dass jedoch der Aufwand für den vorliegenden Abschreibungsentscheid aufgrund der Komplexität der Sache in keinem Verhältnis steht zum Aufwand, welcher sich aufgrund einer materiellen Beurteilung der Beschwerdesache ergeben hätte, dass folglich vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und dem Beschwerdeführer der am 16. Juni 2021 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Vorinstanz indes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch dem Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass das Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2021 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

C-2628/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-2628/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2628/2021 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2021 C-2628/2021 — Swissrulings